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Ihrer Churf. Durchs, zu Sachsen rc. rc. Mandat wegen des Verkaufs und der Stempelung derer Calender in Dero gejammten Landen. W)ir Friedrich August, V2N Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen rc. desH. Röm. Reichs Er;-Karschäll und ThsrfärS rc. Thun k»«d und füge» hiermit zu wissen: Wasmeßeir uns wle- dcrholre geziemende Anzeige geschehen, daß, obwohl wegen des Calevderwesens in unfern Lenden verschiedene Ma«« -2:4 und Generali« ergangen, insonderheit aber, nachdem vermög« Mandats vom r; Kept. azmz die vorher ver- Kothen gcweftns Sinkühr-und Verlausung derer außerhalb Landes sedruckten Calender/ um auch hierunter das sreye Commercium nicht zu hindern, hinwieder »erkaltet, und nur ein gewisses Stempelgeld ans sämmtllche aus-und inn- ländische Calender geleget sey, durch das unkerm er Julius «/r». emanirte Patent die Führ - und Verlausung so wohl, als der Gebrauch ungestempelter Calender nachdrücklich und des namhafter Strafe gänzlich untersaget/ auch, daß alle und jede für paßlrlich zu ach'ende Calender auf dem TUuMatte mit einem besonders darzu gefertigten, vvrr rschsr Farbe aufaedruckten Stempel bezeichnet sey» sollen, verordnet worden, dennoch zeichero häufige Ccntravsn- lionen und Untersch'eife auf mancher.ey We's« vvrgeganaen, sogar, daß unter andern einige Fremde oder sogenann te Haufirer mit falschem Stempel bedruckte Calender einseschlepprk und verkaufet, ingleichen der Calenderverleger eignem An übren nach, die mehreste» Käufer ungestempelte Calender ru kaufen verlanget, und. wenn sie so che er« halten, sofort d-e TikulLlätker davon halb oder ganz, damit der Unterschleif nicht entdeckt werde» könnte, abgeris sen haben. Wann Nir aber sothanen Kraftarm Beginnen, Sißwauchen und Defraudationen, wodurch Unser da- bey versirendeS Interesse verkürzet wird, gesteuert, solche abgestellet, und sonderlich letzt «»gezogenes Patent vom «, Julii r7-, stracklichs beobachtet wissen wollen; Ais wiederholen, erneuern und erläutern Wir selbiges, und be fehlen hierdurch so anädig als ernstlich, daß §. r. Gammckiche in Chursächsischen Landen zu drbltkrende In - und ausländische Calender sollen zweymrl, einmal auf dem rittüblütt des Calenders, und das ziveytemal, aus dem Blatt, wo sich der Monat Detemler schließet, roch und nicht schwarz gestempelt, und deshalb »ach Leipzig, aitwv solche Porto srey hin und zurück paßircn, an daftgen Creyßbcackren cinaesendet «erden. L. Von jedem Dutzend in Octavo soll 6 gl. in Quarto4 gl. in »«. g gl- in 16. , gl. in )«. 1 gl. S pf. in sz r gl. von jeden Buch Bläschen - gl. und von jedem Stück Comtvir-Calender « xf. eftgeschickt und erleget, über dieses aber an Gener-lacc. inländisch. Calender» nur dieHandlungsaecise derer Händler, da hingegen von fremden Cale 11- dcrn ohne Unterschied statt der bisherigen « gl. 6 pf. per Dhaler, ein Groschen vom Stück entrichtet werden. §. g. Wenn jemand ungestempelte Calender verkauft oder kauft, soll außer deren Confiscatisn sowohl Käufer als Derkäu'er um Linen Thaler von jedem Stück bestrafet werden. ' §. 4. Besonders werden die Calenderdrucker und Verleger, so aus der ersten Hand »«»kaufen, bey gleichmäßi ger Strafe verwarnet, denen innländischen Käufern nicht ftey zu stellen, ob sie gestempelte; oder uiigestempelre Ca lender kaufen wollen. k. p. Ehe die Calender mit dem Jmpoststempek roth bezeichnet- sollen selche bey denen General-Attis-Einnehmer« »u Vermeidung Mißbrauchs nicht schwarz gestempelt werden; es soll such ein Calender, so nicht mit dem ge« wohnlichen JmpsSstemfel an den vbbefagte« Stelle« desselben roth bezeichnet ist, im geringsten paßiren. §. S. Niemand als denen Buchdruckern und Buchbindern in Städte« wird der Cslenderhsndel gestattet und dar« gegen solcher denen Hausner», Rahm-und Buttenkrämern die Debitirung aller und jeder Calender bey Confiscaii- 4» dererseiben und Fünf Thaler Srrafe. oder, nach Befinde«, Gcfüngniß und anderer^nachdrücklichen Bestrafung hiermit gärzbich untersaget und verboten wird. §. 7. lieber die »rrbörene Einfuhr-und Verkausung »«gestempelter Calender überhaupt sollen ftmmtliche Beamte, Rättze in Städten, und übrige Gerichtsobrigkeiten ein wachsames kluge führen. §. k. Sünitia soll auf die Calender, so nicht würkljch in Leipzig gedruckt, das Wort Leipziger Calender, oder Leipzig keiueSweges weiter, bey Strafe der Confiseation geserer werden; auch sollen denen Calend.edruckern, Ver legern oder Händlern, wenn ihnen »o» denen behorig gestempelten Calender» einige liegen bleiben , bey Ablauf jeden Jahres, gegen Linssnbunz derer unverkauft gebliebenen Calender des vorherigen Jahres, s» viel anders neue Calender auf das künftige Jahr srey paßftet und gestempelt, die alten hingegen in der Calender-Expedi tion caßirer werden. y. Dege» des Handels in denen Leipziger-und Naumburger Messen, bleibet es bey bisheriger Verfassung vhttgeändsrt. tzu mehrer» Urkund dessen habe« Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen, und mit Unserm Chur-Secret »«- drucke» lassen; So geschehen und gebe« zu Dresden, am il» Octvd. Ann» 077;. Friedrich Augvst. (l^8.) reyherr von Gutschmidf. »W Genius.