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Auszüge aus den neuesten Churfürstlich Sächsische« Verorbnuttge«. / - bei andern alle bei den Attestaten und Schriften. welche die Er- langung solcher Rettungsprämien zum Gegenstände oder jur Veranlassung haben, nicht erforderlich. III. Zu desto gewisserer Erreichung der landesvä- terlichen Absicht ist von dem Sanitätscollegioüber dir Mittel, die bei Verunglückten und für todt gehaltenen Personen anzuwenden sind, um sie wieder zum Leben ju bringen, nachstehender Unter richt entworfen worden. Zu desto mehrerer Bekanntmachung der wegen Rettung verunglückter Personen getroffenen An ordnungen ist sowohl von dem gegenwärtigen Er- läuternngs-Generali, als von dem vorausgcgan- gcnen Mandate v. I. 177z ein Auszug gefertiget worden, welcher künftig, an der Stelle dieses Mandats, von den Kanzeln abgclcsen werden soll. Mittel, dir bei verunglückte« und für tobt gehaltene» Personen, als: bei Ertrunkenen, Erdrosselten oder Er« henkten, durchDampfe Erstickten, von. Blitze Getroffenen oder Betäubten und bei Erfrornen, um sie wieder zum Leben zu bringen, anjuwenden sind. -4. Allgemeine Vorschriften. ' tz. i. Bei allen dem Anscheine nach todtgefundenen Personen, sie mögen auf die eine oder die andere , der in der Ueberschrift angegebenen Arten in diesen Zustand des Scheintodes versetzt worden seyn, sind gewisse allgemeine Vorkehrungen zu treffen. Das Herauszichen der Ertrunkenen aus dem Wasser, daS Abschneiden der Erdrosselten, die Aufhebung der erstickten oder erfrornen Personen ist mit möglichster Behutsamkeit zu veranstalten, damit der Verunglückte weder durch Fallen noch durch Anstoßen, am Kopfe oder Halse; oder auch an den übrigen Theilen des Körpers, beschädigt werden könne. Es müssen darauf alle Hindernisse des Auflebens schleunigst von dem Körper de- Scheintodten entfernt, und dieser behutsam an einen zu den Wiederbelebungsversuchen schicklichen Ort gebracht werden. Zn Rücksicht des erste« Punkts ist es nöthig, den Scheintodten so ge schwind , als möglich, in eine aufgerichtete oder gaogs spätestens binnen drei Tagen, von der Zeit, da sich selbiger ereignet, angerechnet, und wo es auf Untersuchung eines solchen Localis, welches sehr schleunigen physischen Veränderungen unterworfen ist, z. B. des Wasserstandes bei schnell an- und ablaufenden Bächen, ankommt, alsofort, und längstens binnen VierundZwan- iig Stunden, von gedachter Zeit an gerech net, bei der Gerichtsobrigkeit des OttS, wo sich der Unglücksfall zugetragen hat, oder auf dem Lande wenigstens bei einer oder der andern Dorf. grrichtspecson des besagten Orts, anzubringen. 4) Wenn Beamte und andere Obrigkeiten oder Dycfgerichtspersonen die ihnen, nach vorstehenden i. und 2. obliegende alsbaldige Untersuchung der Lokalumstande längstens binnen drei Tagen, oder in den unter Nr. g zuletzt angegebenen vor- zugiich dringenden Fällen binnen Vier und Zwanzig Stunden, von dem erfylgten An suchen um die Attestation an gerechnet, nicht be- wirken, oder auch die sonstigen, in Gemäßheit be- meldetet Nr. l und 2, erforderlichen Verrichtung gen binnen V ierz ehn Tagen, ebensfalls von dec Zeit des nur gedachten Ansuchens an gerech net, nicht vornehmen, so ist jede solcher Vernach- Wgungcn mit einer Geldbuße von Zwei, und befundenen Umständen nach, mehrern Thalern zu bestrafen. 5) Bei der Landes - Oekonomie. Manufaktur, Und Kommerziendeputation ist das Ansuchen um dergleichen Gratifikationen, bei Verlust derselben, binnen Acht Wochen, von der Zeit des Ret- tungsfalles an gerechnet, anzubringen. 6) Da endlich in dem unterm 28. April 178b schriftlich erlassenen Generali, daß von den Obrigkeiten bei Ausstellung der Rettungsattestate denen, die dergleichen , zum Behuf der zu erlangenden Gratifikation, sich er- theilen lassen; einige Unkosten nicht angescnnen, vielmehr selbige ohnentgeldlich ausgesicllet wer. den sollen, bereits versehen worden ist; als wird sothane Vorschrift hierdurch nicht nur ausdrücklich wie. derholt und eingeschärft, sondern dieselbe noch insbesondere dahin erstreckt, daß auch den, der erforderlichen Bescheinigung halber, etwan abzu hörenden Zeugen einige Entschädigung in diesem Falle für den gemachten Weg oder gehabtes Ver- fiülmniß nicht gereicht werden könne, und es sind überhaupt alle hierunter vorfallende Erpeditionen dergestalt ohnentgeldlich zu verrichten, daß der doch in eine solche Lage zu bringen, in welcher Retter an der ihm bestimmten Prämie unter kei. die Brust oder der Kopf möglichst erhaben liegen; nerlei Vorwande den mindesten Abzug erleide. Es bei Erhenkten das Würgcband, bei andern alle lst auch daher her Gebrauch des Stempelpapiers enge Binden und Kleidungsstücke zu lüste», alle 8 yaffe