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4^ Auszüge aus deu neueren festgesetzt und verordnet, daß fühcohin der Der- käufer des Kalks, für die Richtigkeit des Maas- feS, blos beim Aufladen und nicht weiter beim Abladen desselben, zu stehen, gehalten ftyn soll. Generale, die Erläuterung der im Mandate vom 26. Spt. 177; §. wegen derReltungspramien enthaltenen An» »rdnung, io gleich en die zur Lebens rettung verunglückter Menschen an zuwendenden Mittel betreffend, vom 9. Junii Zur Erläuterung des Mandat- vom 26. Sept. 177z, wird nachstehendes andefohlen; In dem erwähnten Mandate §. kl'. find die darinnen verheißenen Belohnungen auf den Fall eingeschränkt, wenn derjenige, dem die Hüifslei, stung geschehen, für todt gehalten worden ist. Doch sind schon zeither dergleichen Gratifikationen nach Befinden auch in solchen Falten aüsgezahlr worden, wo eS zweifelhaft gewesen, ob der Ver unglückte für todt angesehen werden mögen, in- gleichen wo der Verunglückte zwar in dem Au- genblicke der Rettung noch nicht in unmittelbarer Lebensgefahr fich befunden, in solche aber bei dem Verzüge der Rettung wahrscheinlich gerathen seyn würde, und es wird auch hinsühro, so lan ge nicht ein anderes angeorduet wird, mit der Er- theilung solcher Prämien auf gleiche Art gehal, trn werden. Es bleiben jedoch von der Erlangung der- selben, wie bisher, diejenigen, ohne Unterscheid der vorgedachten Fälle, billig ausgeschlossen, wel che, außer der allgemeinen Pflicht der Menschlich, keit, nach ihrem eigenthümlichen Verhältnis noch «ine besondere Obliegenheit zur Rettung eines in Todesgefahr schwebenden Menschen auf fich ha- ben, z. B. Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehe- gatten desselben, Aerzte oder Wundärzte, in so fern die beiden letzter« nicht, mit Uebernehmung eigener Gefahr, einen dergleichen Scheinwdten »der Verunglückten zuerst selbst zu retten suchen, sondern ihn bloS nachher durch Anwendung ihrer Kunst am Leben erhalten, und dergleichen. Ueberhaupt bleibt die Beurtheilung der rinzel- neu Falle, in welchen dergleichen Belohnungen vec. willigt werden mögen, oder nicht, dem pflichtmäßh -en Ermesse« der Landesökonomie-Manufaktur, und Kommerzien-Deputation, bei welcher die darauf gerichteten Gesuche anzubringen find, über- kssen. . fürstlich SächsiMn Verorbiirrngsir. - - —- Auf bloße Pravatzeugnisse ist bei Prüfung der Prämieogesuche keine Rücksicht zu nehmen, sondern cs sind dazu gerichtliche Bescheinigungen erforderlich, und cs ist bei der Auswirkung und Ausstellung derselben, ingleichea bei dem AnsU' chen um die Prämie selbst, Folgendes ist zu be obachten : r) Die Beamten und sämmtliche Gerichts- obrigkeiten sollen die von ihnen verlangten Ret- tungsatlestake niemals auf Hörensagen ertheilen, sonder vorher die zu erlangenden Zeugen, und, tv< möglich, den Geretteten selbst befragen, mit dec Bedeutung, daß diese Aussage so, wie sie erforder lichen Falls mit gutem Gewissen eidlich bestärkt werden könne, zu erstatte« sei. Insonderheit müs sen stein den Fällen, wo der Verunglücktest« in der Gefahr zu ertrinken befunden, die Richly keit des Mnführens schlechterdings durch Unter suchung der Beschaffenheit und Umstände des Orts, wo die Rettung geschehen seyn soll, l>»' verzüglich selbst, oder durch die Gerichtsperso»<» auf des genaueste erörtern. Dagegen mögen dec gleichen Lokalerörterungen bet Rettungsfällen dec auf andere Art verunglückten, oder wegen eincc fruchtlos versuchten Ledensrettung nur nach finden der Umstände, und in sofern es zur Bc»c- theilung des Rettungsfalls nöthig ist, vorgeno«»- men werden, Was nun dießfalls allenthalben gescheht» und befunden worden, ist in dem auSzustellend«» gerichtlichen Zeugnisse sorgfältig und pflichtmäD zu bemerken. r) Die Amts-Lanb.und DorfgerichtspersoM» sind von den Beamten und Gerichtsobrigkeiten e>» für allemal anzuweisen, daß fie die BeaugenM' nigung des OrtS, wo der Unglücksfall sich tragen haben soll, auf Ansuchen des RettendM- sofort, und ohne einen besondern Auftrag der id' neu vorgesetzten Obrigkeit hierzu abzuwarten, W vornehmen, und den Befund entweder durch c«m an gedachte Obrigkeit einzureichende, schrifllE- mit ihren Namensunterschriften und gewöhnlicher Besiegelung versehene Anzeige, oder, bei ih"»* persönlichen Erscheinen an Gerichtsstelle, münd lich, und in beiden Fällen unter ausdrücklicher Beziehung auf ihren geleisteten Diensteid, Wahrheit gemäß, beglaubigen sollen. z) Damit aber diese Untersuchung des Lwr falls sicht durch Verspätigung der Anzeige dcrie den verhindert werde, so soll ein Jeder, der a»> eine Prämie wegen bewirkter oder versuchter öu tung Anspruch machen w.ll, bei Verlust derfilv »aö Gesuch um gerichtliche Attestation des