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Z9 I gestempelten, die gehörige Zahl von Työo^Dresd» sner Kudifzollen m sich haltenden. Dresdner Schef. Nachdem auch zu diesem Behuf die cylindri- scheu Maaße, und zwar voo folgenden Größen, als nämlich: der ganze Scheffel i6 Zoll weit und Z9l Zoll hoch, der halbe Scheffel i6 Zoll weit und ryL Zoll hoch, der viertel Scheffel rä Zoll weit und 9^ Zoll hoch, das halbe Viertel 12 Zoll weit und 8» Zoll hoch, und die Metze io Zoll west und 6 Zoll hoch, am schicklichsten und bequemsten befunden worden sind: so wird zwar an denjenigen Orten, wo der qKalt in Gefäßen bisher zu verkaufen üblich gewe- -ftn, den Kalkbrennern erlaubt, sich der alten Kalkgcfäße aunoch e,n Jahr lang von d,er Publ«, kalion dieses Generalis an , bedienen zu dürfen, jedoch sind.dieselben dazu, daß sie deren cigcntli- chen inner» Gehalt nach obigem Scheffclmaaße, auf solche alte Gefäße, in welchen der Kalk in vorbcmerkter Jahresfrist annoch verkauft wird, vor Ablauf zweier Monate, nach Publikation die ser Gcneralverordnung, deutlich anmerken und an schreiben , hingegen das inmittclst anzuschaffende. und nach Verfluß eines Jahres ohnfchlbar zu ge brauchende neue Gefäße schlechterdings in obiger Maaße, oder, wofern cs an einigen Orten an- derergestalt sich füglich nicht thun läßt,, lediglich nach halben Scheffeln allein einrichten, mit gehö- rigem Nachdruck anzuhalren, und es ist von den Obrigkeiten über die Erhaltung einer beständigen vollkommenen Gleichheit Vieser Gefäße, bei Ver meidung ernsten Einsehens, genaue Aufsicht zu führen. Demnächst haben die Obrigkeiten sofort mit Zuziehung Sachverständiger, auch, nach Bsfi'n- den, der Kurfürsil. Rcmbeamtcn und Landdau- schreibcr den Preis des KalkS auf den Dresdner Schcfsil nach dem Verhältnisse des be> den Kalk höfen bisher üblich gewesenen Maaßeü und Prei» ses zu reduciren und zu bestimmen. - Da übrigens bei der Abfuhce des Kalksvo» den Kalköfen, sich dem Brrnehmew nach zum o'f» Generale wegen der Einführung des Dresdner S ch e ffe l maaß c s bei sämt lichen Kalköfcn hiesiger Lande, vom 7. Dec. i8oz. Auf unlerkhanigsten Antrag der Stänke bei lein letzten Landtage, daß, statt des beidemVer- kauf des Kalks, bei den Kalköfen bisher üblich gewesenen verschiedenen Maaßcs, nach Kasten, Karren und Scheffeln in willkührkichee Größe, bei sämtlichen Kalköfcn hiesiger Lande, das gewöhn, «chs Scheffelmaaß eingeführt werden möchte, wird die Einführung des Dresdner SchcffelmaaßeS ieschlossrn, und daher die Obrigkeiten jeden Orts, Kalköfen sind, hiermit angewiesen, deren Be- Wer oder sonstige Inhaber, ingleichen die Kalk «renner, dahin gcmesseiisi zu bedeuten,-daß bei ^nen der ungelöschte Kalk, nach Verfluß von w-i Monaten von oer Publikation gegenwärtigeren em E-nmaaß und r Ouant.kar ^eneralverordnung an gerechnet, bei Lermcidung^Ladung ergeben; so wirb überhaupt;^ "uer Geldstrafe, von Fünf Thalern, wymirfvung dicßfallsiser Errungen, hiermit ausdrücklich Auszüge aus den neuesten Chur fürstlich Sächsischen Verordnungen. lenden Kostenliquidationen, Ansuchung thun, und derjenige, welcher dawider handelt, ohnuachblei- daselbst die weitere Anordnung ev s^'c/s ge bend zu bckegen ist, nicht anders als nach einem warten. gestempelteu, die gehörige Zahl von 7900 DreSd- §. 26. . ncr Kubifzollen in sich haltenden. Dresdner Schef. Da unsere Absicht dahin gerichtet ist, daß bic/felmaaße verkauft werden soll, in gegenwärtigem Edikte enthaltene Bestimmungen!- und Vorschriftttr, so-viel nur immer möglich, ' zur allgemeinen Wissenschaft gelangen sollen; ss haben wir nicht nur dessen Jnscrirung in mehrere öffentlichen Blättern hiesiger Lande, sondern auch ia Ansehung der, das auswärtige Publikum in, teressirenden Punkte, in verschiedenen auswärtigen Blättern anbefohlen. - - Nach gegenwärtigem Edikte und den angezo- genea älter» Edikterz vom 6. Maii 1772, und go. Dsteknber 1778, ingleichen wegen Anwendung derj Caffenblllets bei Bezahlung der Canzlei- und.Ge, kichtsspoitclu, nach dem Mandate vom 4. Fedr. 177;, und zwar so viel diese hier angezogener, drei älter» Gesetze betrifft, in so weit und in so ferne selbige durch dieses Edikt nicht abgeändert »der erläutert wvroen sind, nach allen Punkten und Clauseln, unsere Vasallen und Unterthanen, auch insbesondere unsere sämtliche Finanzdcparte- kunents und Collegia, und die solchen Nachgesetz. len auch untergebenen Diener und Ofsiciantca, nicht minder in Fällen, die für sie gehörig, un sere Landes- und andere Regierungen, Appella tivns. auch Ober, und Hofgerichte, ingleichen.die! unserer Lande gehorsamst sich zu achten und selbigen nachzugehcs. . j