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Z8 Auszüge aus den neuesten Churfursiltch Sächsischen Vekokdliungeu. 24 versprochenen Geldprämie, annvch, nach Un. tcrschied der Fälle und Beschaffenheit dec Umstän de, und je nachdem sie auf entferntere oder nähere Weife bei dem Verbrechen der Nachahmung oder Verfälschung der Cassenbillets concurriret oder mitgcwirket haben, eine merkliche Verminderung der sonst zu gewartcnden Strafe, ingleichen die Verschonung mit der im gegenwärtigen § unter Nr. 6. angeordneten Bekanntmachung ihrer Teil nahme an dem Verbrechen und der dießfalls ver wirkten Strafe durch die Zeitungen und Intelli- Kcnjdlättec sich zu erfreuen und zu versprechen haben. -4- Soll, nach Maaßgabe des 17. §. des Edikts -is a-r»o 1772 auch künftig derjenige, welcher einen solchen Nachahmer oder Verfälscher von Cassenbillets, oder auch den oder diejenigen, welche, wie vorzedacht, die dem gegenwärtigen Edikte bcigefügrev-Muster voa den zu emittirenden neuen Cassenbillets nachahmen, oder nachzuahmen versuchen, oder-mit den Mustern selbst einen Miß- brauch unternehmen, odn wohl gar solche her auSzuschueiden, und als.wirkliche Cassenbillets auszugebeu sich unterfangen sollten, es sei nun in unser» Landen bei einer der §. 21 bemerkten Jnstaozien, oder bei der ordentlichen Obrigkeit jeden Orts, welche solchenfalls schleunig weiter an die Behörde zu berichten hat, zuerst anzeigt, oder auch, wenn der Anzeiger ein Ausländer ist, dergleichen Anzeige in porbeschriebner Maaße, bei der Obrigkeit an einem ihm bequem gelegenen Grenz- oder andern Orte unserer Lande, zu weite rer Bekanntmachung an die Behörde, zuerst wirk- lich getha» hat, nachdem die Veibrecher ihrer Mißhandlung überführet worden, Fünfhundert Th al er — — zur Belohnung aus einer unserer «Lassen, und auswärts durch unfern, der Otten etwa subsisti- rendcn Afrui/?", .haar zu empfangen haben: wie wir denn übrigens auch auf den Fast , daß solche Falsifikationen entdeckt würden, wobei sich zur Hervorbringung einer de« achten Cassenbilletsnahe kommenden Aehnlichkeit, eigner und besonderer Vorrichtungen bedient worden, nach Beschaffen- heit und hinlänglicher Constatirung der Umstände, diese Belohnung um einige oder mehrerx Hundert Lhaler zu erhöhen gnädigst gemey-et sind, , i 25. Ob wohl die neuen Cassenbillets so beschaffen seyn werden, chaß solche für Jedermann leicht er- kennbar ssuk, zmch durch die §.z. enthaltene genaue Beschreibung der Bcschassenhcit derselben, i«Ver ¬ bindung mit den beigefügten Mustern, das Pub likum völlig in Stand gesetzt wird , eine überzeu gende Vergleichung anstellen zu können, mithin, wenn einer diese Sorgfalt vernachlässigen und ein dergleichen nachgeahmtes Cassenbillet ausgeben sollte, derselbe sich die daraus entstehenden Übeln Folgen selbst zuzuschreiben, auch wenn er über führt würde, daß er ein solches nachgeahmtes oder verfälschtes Cassenbillet wissentlich, daß es nach geahmt oder verfälscht sei- ausgegebcn, und des halb die §. 21. und §. 2Z. Nr. 8- vorgcschriebene Anzeige unterlassen, over wohl gar den Verfertiger oder Verfälscher derselben verschwiegen hätte, dir auf diese Fälle §. 2;. bestimmte Strafe vhnfehl- bar zu gewarten habe» wird; so wollen wir doch in mildester Rücksicht, daß Niemand ohse sein Verschulden in Schaden gesetzt werde, nach der in dem Avertissement unserer Cassenbilletscommis- sio» vom 4. Oktober 1797. bereits enthaltenen Zu sage, auch ferner noch i» denen Fällen, wo bei Untersuchung über nachgemachte oder verfälsch" Cassenbillets, zu Entdeckung der Verfertiger, Verfälscher oder wissentlichen Ausgeber derselben nicht zu gelangen, und die Untersuchung zugleich wider solche Ausgeber dieser Cassenbillets, bene» eine Gefährde oder strafbare Nachlässigkeit hierbei nicht jur Last fiele, gerichtet seyn sollte, in Be ziehung auf selbige, bei allen Unfern Aemtern und ander« Behörden, <?Oc,o expeoi- ren, und wenn gedachte Ausgeber in Abstattung der aufgelaufenen Kosten verurtheilt würden, >» dem Falle, wenn die-Untersuchung bei einer-solche» Behörde verführt worden, wo die Sporteln auf Rechnung ynsers eingenommen werden, dir etwa an baarem Verlage oder sonst zu entrichtende» Kosten, auf dießfalls.an unsy: Geheimes Finanz- Collegium und »«/>. die Stiftischen Cammereollegig c v u erstarre«dMlichteabschrciben, be> auhern, vorgedachten Bchitz-rst aber,, tvp solche» nicht der Fall ist, selbige,^so-Hoie,hie. in vergleicht» bei Patrimonialgerichten.verführten Untersuch»^ gen, ausgelaufenen sämtlichen Unkosten, den »»' schuldigen Ausgeber«,k welchen die Abstattung ganz oder zum Theis znrxk/xynt worden, aufM Gesuch und Mögliche Bescheinigung, aus unserer HauplauMechsckungsrasse j«-Dresden, ersetze» lassen. Solchemnach mögeq alle diejenigen, wckche, bei iiytrelentzen derglefchrn Fallen, «ine Befteiuns von unverschuldeten Ger/chtskosten in UntecsuchU»' gen wegen falscher Cassenbillets, mit Billigrcu ttwgrten könnennach Uaterschied der Gerichts Sttsten, auf Berichtserstattung anfragen, ovr bei unserer Caffenbilletseommisison zu , mssCjnrcichunz tztr-bejghlkeu -oder noch zu viM