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Auszüge aus den neuesten Churfürstlich Sächsischen Verordnungen. §. 22. Da, zu Verhütung alles etwanigen Miß brauchs mit falschen Cassenbillets, und möglich ster Sicherstellung der Publici hierunter, nöchig -st;.Hast alle dergleichen Cassenbillets zu unserer Hauptauswechftlungec-affe gelangen, und daselbst casiut werde»; so haben alle und jede bei welchen Untersuchungen wegen falscher Cassndll- ielS anhängig werden, diese Eisters sogleich nach beendigter Untersuchung, bei außerdem zu gewar- eendem ernsten Einsehen, an unsere Cassendillcts- commission, mittelst Anzeige einzureichen, von welcher sodann wegen Cassation bei selben, bei bet Hauptauswechselungscasse das Erforderliche au- geordnet werden wird. Auch haben aste Collegia und Instanzen, an welche dergleichen falsche Cas- ftnbillets von den untergeordneten Lassen uns Einnahmen eingesendet werben, selbige in glei cher Weise an unsere CassenbilletScommission zu übersenden. In Ansehung der Grundsätze, welche bei der §. 2l. - Wenn auch bei den zu emittirendcn neuen Cassenbillets in der Folge bei unserer Hauprauö- wechselungscasse und der zu Leipzig zu etablier»' den Casse, oder bei unseren andern Caft sen und Einnahmen emCusscnbillet einlaüftH sollte, welches nicht richtig zu ftyn schiene; so haben, wie auch schon §. 15. des Ed>k:s ch a. 1772 ver- ordnet ist, diejenigen, denen solches vorkommt, Untersuchung und Bestrafung der Nachahmung nach dessen genauer Untersuchung, mir Beseitigung und Verfälschung von Cassenbillets und anderer alles unnöthigen Aufentdairs und Schwierigkeit, - solches sofort gegen eine Jnkerimsdescheinigung, worinne die Classe und Nummer des Billers ge nau anzumerken ist, anzunchmen, den Exhiben- «en anzumerken, von wem er das Billet erhalten, von ihm zu erforschen, und wenn er unbekannt ist, seinetwegen weitere Erkundigung einzuzichen, auch, nach Befinden, des Orts Obrigkeit, damit selbige, wenn darzu gnügliche Ursache und gegrün deter Verdacht vorhanden ist, sich seiner Person versichere, Nachricht davon zu geben, selbst aber unverzüglich das oder die unrichtig scheinenden Bil- lets zu der ihnen vorgesetzten Instanz cinzuscnden, und die befundenen Umstände zu berichten. Diese Instanz hat dann sogleich wegen der nach Er- fordern anzustcllenden Untersuchung, das Nöchige zu veranlassen, und zugleich der Caff'nbilletScom Mission von der Falsifikation und der Beschaffen hett der di-ßfaüstgen Umstärne Nachricht zu geden, damit bon letzterer die behufigm Maaßregeln zu Verhinderung einer weitern Ausbreitung der nach gemachten Cassenbillets, und möglichster Sicher- stellung des /'»ö/r-7, hierunter genommen werden können. Die Privatpersonen hingegen, welchen dergleichen verdächtige Billets vorkämen, haben, wenn sie solche aus einer unserer Casse erhalten. l " sodann in vorbemerkter Maaße zrHrfahren hat Anmeldung zu thun. darauf Bezug habender Verbrechen für die Zu- kunst beobachtet werden sollen, finden wir sür gut, hiermit nachstehende Vorschriften und Bt- stimmungen festzusetzen r 1) Diejenigen, welche falsche Cassenbillets, es geschehe auf welcherlei Weise, und mit welcher lei Werkzeugen es wolle, fertigen, und solche von ihnen gefertigte falsche Bsslets äusgcbcn und i« das Publikum bringen, sollen mit Lebens länglicher Zuchthausstrafe, nach vorgängiger öffenlicher Ausstellung an dem Pranger, belegt werden. 2) Wer mit achten Cassenbillets, in der be trügerischen Absicht, dieselben um einen höher«, als den eigentlich bestimmte«, und darauf ausge- drückten Wenh, anzubringen, auf irgend eine Weift, eine Veränderung vornimmt, und solcher gestalt eine Verfälschung daran verübt, auchdiest verfälschten Billets wirklich ausgiebt, hat zehn jährige Zuchthausstrafe, ebenfalls nach vorhe riger Ausstellung an d<m Pranger, verwirkt. ,Z ) Gleiche Strafe, qls im vorstehenden,-'e/?- für die Verfertiger falscher, und für die Verfälscher achter Cassenbillets, bestimmt ist, haben diejenigen zu gcwailen, welche zu Fertigung falscher, und wenn »c Ivli^/c uuv rmrr iiiiscsci-lovtze eryairen, zu Verfälschung ächten CassnbilletS > so wie zu bei der solcher Lasse vorgesetzten Instanz, welche deren Ausgebung, mit Wissen und Willen dehülf- svuu»» ,» zu vclfiii,iri, Hut, lich sind, oder auch nur dergleichen Billers, >m oder bei u rftrer Cassenbilletscommisfion dieserhalb Einvirständniß mit den Verfertigern, Verfälschern, loder wissentlichen Ausgebern derselben, ausgcben 3^ entscheidende Unterscheidungsmerkmale gewähren; so darf bei unfern Cossen und Einnahmen kein Cassenbillets, welches entweder ganz mit anderm Papiere unterzogen, oder auch nur mit einzelnen Stücken Papier so unkerklebt wäre, daß die Was serzeichen nicht vollständig sich darstcllten, ange nommen werden, wogegen bei unserer Haupkaus- wechselungscasse oder der Casse zu Leip- zig, auf jedesmaliges Anmeiden, ein dergleichen unterzogenes Cissndillet, wenn sonst wegen dessen Aechtheit kein Zweifel obwaltet, sofort mit einem andern Cassmbillet derselben Ciasse ausgetauschk werben wird.