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tiruug unmittelbar verrichten zu lassen, iinmaßen auch oie dießfallsigen Kosten aus der Kreiß-Armen- Kommissions-Kaffe keinesweges restituiret werden. §. i6> In den Arbeitshäusern sollen die da hin abgelieferten Bettler nach ihrem Verhalten, besser oder geringer gehalten, auch damit sie sich von dem Müssiggänge entwöhnen, und, so viel es ihre Kräfte und Geschicklichkeit erlaubt, ihre Verpflegung verdienen helfen, beschäftiget wer den. 17. Da Wir, bey Anlegung der öffentli chen Arbeitshäuser, mit der Absicht, Unsere Laude von herumschweifenden Bettlern zu bcfreyen, auch noch die verbinden, daß dergleichen Müssiggänger zu einem geschäftigen Leben zurückgebrachr, und dadurch in den Stand gesetzt werden, sich ihrer Hände Arbeit ehrlich zu »ähren; So sollen nnr diejenigen, von welchen die Erwählung eines bes sern und thälige»' Lebens nicht erwartet werden Fann, solches in diesen Hausern beschließen. Da hingegen sollen diejenigen Bettler, so zum ersten mal betroffen und abgeliefert worden, nur so lange dem Hause arbeitspflichtig seyn, bis sie, glaub würdig, durch die von der Kreiß-Armen-Kom mission mit der Obrigkeit des Orts, wo sie sich niederlassen wollen, gepflogene Kommunication oder sonst, nachweisen können, wie und wo sie künftig, durch Beschäftigung, sich ihren Lebens- Unterhalt selbst verschaffen wollen, und von wel chen, nach ihrer in der Anstalt bewiesenen Arbeit samkeit und guten Aufführung, solches mit Wahr scheinlichkeit zu erwarten ist; Es sind aber diesel ben, bey ihrer vimiwon zu bedeuten, daß, wen» sie zum zweytenmale über denr Betteln betreten werden sollten, sie, nach ihrer anderweiten Ablie-i ferung in das Arbeitshaus, daselbst auf längere ! Zeit, und, nach Befinden, wohl lebenslänglich, zur Arbeit angehallen werden würden. Ob nun wohl die Dauer des Aufenthalts ei-! nes zum erstenmal eingebrachten Bettlers in dem Arbeitshause lediglich dem Ermessen der Kreiß-! Armen-Kommission überlassen wird; Also hat jedoch dieselbe überhaupt in eintre-, tende» besonder» Fällen, insonderheit aber indem Falle, da sich dieDauer des Aufenthalts eines zum erstenmal eingebrachten Bettlers über zwey Jahre verzögern sollte, nicht minder, wenn ei» solcher Bettler zum zweitenmale betroffen, und abgelie fert wird, über nähere Bestimmung der Dauer des Aufenthalts, mit genauer Anzeige der hierauf Ein fluß habenden Umstande, bey Unserer Landesre gierung anzufragen. §. tg. Die Kreiß-Armen - Kommission hat, wenn der zu Entlassende ein Jnnlander ist, der Obrigkeit des Orts,, wohin sich derselbe wenden will, von der Entlassung Nachricht zu geben, wen» aber derselbe ein Ausländer ist, ihn mittelst eines Paffes, auf dem nächsten Wege, in seineHeimath, über die Grenze zu weisen, oder nach Befinden von Amt zu Amr bringen zu lassen, und wird eS we gen Vergütung der Transport-Kosten in diesem Falle eben so, wie bev der Einlieferung geholte». Uebrigens hat der zu entlassende Arme einen Dimil- üons-Schein oder Paß, und als Zehrgeld bis an den Ort seiner Bestimmung, den Tag zu Drey Meilen gerechnet, auf jeden Tag z Groschen auS der Kreiß-Armen-Kasse zu erhallen. §. iy. Die Haupt-OireLtion über das neue Arbeitshaus zu Colditz, so wie über die künftig noch anzulegenden dergleichen Häuser, haben Wir Unserer LandeS-Rcgieruug übertragen, und von selbiger zu Besorgung der, bey gedachtem Arbeits hanse zu Colditz, vorfallenden Geschäfte, und zu Führung oer ndthigen Local-Aufsicht, eine v«' putstion, unter dein Namen einer Kreiß - Armen - Kommission bestellen lassen, welche Unserer Landes-Rögieruug unterordnet ist, und aus folgenden Mitgliedern, dem Amtshanptmanne des Leipziger Krei- ßes, Carl Wilhelm Sahrer von Sahr, dem Kammerjunker und Ober-Forstmeister, Carl SiegiSmund von Hopfgarten, aus Goldhausen, als Ritterschaftlichen I)«' putirten, dem Justiz-Beamten zu Colditz, und dem Stadt-Rache zu Colditz bestehet, gestallt denn von dieser Kommission, in allen, dieses neue Arbeitshaus betreffenden Fällen an Unsere Landes-Regierung Bericht zu erstatten ist. §. 20. Die Verwaltung der Jurisdiction, so wohl in Civil-als Criminal-Fälle» bey den neuen Arbeitshause zu Colditz, und über alle, die in selbi ges ausgenommen werden, jedoch nur für ihr« Personen, auchnnrin Personal-Sachen,ingleichen über die dabey Angestellten Officianten, mit Aus schluß des Haus-Verwalters) als welchem Wir ein korum privile^iatum zugcstanden haben, ist, voritzt, und bis zu Unserer anderweiteni Anord nung, dem Justiz - Amte zu Colditz übertragen wor den ; daher auch der dasige Beamte in allen, zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit gehörigen Fällen, die zu erstattenden Berichte allein zu fertigen und zu unterschreiben hat; Dahingegen der Prediger deS Arbeitshauses seinen Gerichts-Stand bey Unserm Ober-Cousin storio habe» soll.