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ter Wasser gestandenen Feldern konnten viele nicht! eher, als in der Mitte des Innins besäet werden,! nnd was den erster« ait Feuchtigkeit zu mangeln geschienen, daß keine Sggt halte aufgehen können, das schienen nun die lezrern zu viel zu haben; indem manches in nassen Acker gesaet werden mußte. Jeder mann gcrielh wegen der spatem Sommersaat in Sor gen. Aber die darauf folgende gedeihliche Witterung durch.den ganzen Julius, da eS niemals an Regen mangelte, hob die lezreundspätesieSaat bald über alle andere weg. Die frühe halte von der fortdau ernden Kalte nnd Trockenheit gelitten, bekam nur kleine Aehren gegen die spare, und wurde von Flnghafer, Vogclwicken, Ackernüssen, nnd dergl. Unkraut fast überzogen. Die mittlere wurde zwei und dreiwüchsig. Die spate durchgehends gleich und weit langer an Halmen und Aehren. Diese Erfahrung, daß nach einem so lang an haltenden Winter wieder alles Vermuthen, alle spate Saat so wohl gerathen ist, verdient auge- merkt zu merken, nicht nur weil es mit den alten Erfahrungen bei lang angehaltenen Wintern über einstimmt, sondern auch um der Ankunft willen/ daß man in solchen Jahren, wo die Witterung keine frühe Saat, wie gewöhnlich, vei stattet, mau deswegen nicht gleich daran verzweifle, oder gar deshalb andere Getraidearten säe. Denn die jenigen, die anstatt sparen Hafers und (sserste, lie ber Wicken saeicn, harren sich schlecht gerarhcn. Sondern mau sehe auf das Vergangene zurück/ da bei ausserordentlicher Winter-und Frühjahrs witterung, hernach die Sommcrwitterung so be schaffen gewesen ist, daß auch noch die späteste Saar hat gedeihen können. Wenn also in unserer Aue spate Sommersaat gewöhnlich selten gerächt so kann sie doch noch in solchen ausscrordcnttichcn Jahren unter dem Einflüsse bequemer Witterung/ sehr wohl gerathen. Auszüge aus den neuesten Lhurfürstlich Sächsischen Verordnungen. Generale die Ravattcrie-Verpflerurigsgel- Verreste becr. vom 12 Dez. 1801. Ju Ansehung dieser Neste ist eine gleichmäßige Anweisung der Civilobrigkeiten, als wegen der Steu erreste in dem den, Steuerausschreiben vom Jahre 1765 beigedrnckten Generali vom 2üstcn Novembr^ besagten Jahreö enthalten ist, für ndthig erachtet worden. Wie nun überhaupt dergleichen Reste möglichst zu vermeiden sind; also haben auch insbesondere die Beamten, ingleichen Die Gerichlsobrigkeiten in Städten und auf dem Lande, bei vorfallenden Veräußerungen der Hauser und Grundstücke, für die Berichtigung der etwa rückständigen Kavallerie- Verpflegungsgelder die ndthige Sorge zu tragen, unter der ausdnicklichen Verwarnung, daß in je dem Falle, wo vor Konfirmation der Kaufe die rückständigen Kavallerie-Verpflegnngsgelder nicht gebührend in Obacht genommen, und für die Til gung sorbaner Reste vom Kaufgclde, welches zu solchem Behuf bcnöthigten Falls, bis zur erfor derliche» Summe »cl Depositum zu nehmen ist, nicht behdrig gesorgt, hierdurch aber inexigible Reste veranlaßt worden, dieselben zu deren eben so billigen als verfassungsmäßigen Vertretung vhn- sehlbar augehalten werden sollen. Generale, die Verjagung der auf Aufkün digung gestellten Schuldforderungen be treffend, vom igten Dez. 1801. Da zeither darüber: ob bei einer Schuldfor- bernug, welche aufvorgängige Aufkündigung gestellt tK, vor deren Erfolg, die Verjährung laufe ? ver schiedentlich Zweifel erregt worden; so werden die, wegen dieser Rechtsfrage schon vorhandenen gesetz lichen Vorschriften in nachfolgender Maaße erläu tert. §. l. Die aufAnfkündignng gestellten Schuld, forderungen sind, obschon die Aufkündigung nicht erfolgt ist, gleich andern Darlehnen, der Verjäy, rnng unterworfen. §. 2. Ist die Aufkündigung derselben in die Willkühr bes Gläubigers, es sey nun des Glaubi, gcrs allein, oder des Gläubigers nnd Schuldners zugleich, gestellt, dabei aber, daß solche binnen einem gewissen Zeiträume nicht geschehen solle, be dungen worden: so kann vor Ablauf dieses Zeit raums die Verjährung nicht ihren Anfang nehmen. §. Z. Sind Zinsen von einer auf Aufkün digung gestellten Forderung versprochen worden, so ist dieses, in Absicht auf die Verjährung dieser Forderung, so anzusehen, als ob, daß vor Ablauf ! deS ersten Verzinsnngs-Termins die Aufkündi gung der Schuld nicht statt finden solle, verabredet worden wäre. Daferne aber über den Iahlungs - Ter min der Zinse» im Vertrag? nichts festgesezl wor den ist, so muß, daß sie in jährlichen Fristen be zahlt werden sollen, angenommen werden. §. 4. Äst die Aufkündigung des Gläubigers an einen gewissen Zeitpunkt oder an einen bestimm ten Termin des Jahres, z. B- Ostern und Michae lis, gebunden, so kann vor Eintritt dieses Zeit punkts die Verjährung nicht ihren Anfang nehmen. §. 5. Wenn eine Frist festgesezt worden ist, di« dem Schuldner, nach beschehener Aufkündi gung »