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5» nen Verkäufer nicht anzuzeben vermag, oder dieser letztere eia Ausländer, oder nicht z, erkangen ist, »och als» die Strafe von ibm füglich eingetrieben wt-rden kann, ersterer, nämlich der inkindische Käufer, er fty einer von denjeni gen, welchen nachstchendermaaßen der Handel mit Aalender» nachgelassen, oder ein andrer klnterthaner undPrivatus, der solche nur zu seinem Gebrauch erkaufet, von jenem, nämlich dem Verkäufer, zugleich, mithin doppelt die Strafe er legen, und solche von ihm eingcbracht werden soll. Und weil hiernächst 5. vorhin geschehen, daß bey den Gcneralacciöernuahmen die Aalender, ehe der retheJmpoststempel »ufgedruckt gewesen, bey Entrichtung der gewöhnlichen Accise, schwarz gestempelt, davon aber zu allerhand Mißbrauch, Verkürzung des Impostinteresse und ungegrüudktcr Entschuldigung der Käufer, als ob man solchergestalt die schwarzgestempelten Ka lender für vasstrlich gehalten habe, Gelegenheit genommen, jedoch zu Verhütung dergleichen Unordnung und Mißdeu tung bereits unterm 2 März 1752 an sämmtlicheGeneralacciscommiffarios, und sodann weiter die Verfügung, daß kein Acciseinnebmer künftig die schwarze Stempelung eines Kalenders, so nicht vorher mit dem leipziger Kalenderstempel roth bedruckt, unternehmen, sondern vielmehr durch bieVisitatores auf Einbringung solcher ungestempelter Kalender genaue Obsicht mit geführt, auch die Contraveujeuten dem Amte oder Stadtratbe jeden Orts bcbbrig angezejgt werden sollen, damit die im Ausschreiben wegen derKalenderstcmpelung darauf gesetzte Strafe ohne Nachsicht eingebracht, undzurBe- rechnnng an dre^vebörde, nebst den Kalendern zur erforderlichen Stempelung übersendet, nach deren Aurückkunft hinge gen die Geucralaccisgabe davon ebenfalls entrichtet werden könne, getroffen werden; Also verbleibt es fernerweit dabey nngcändert, und hat ein jeder darnach, daß kein Kalender, so nicht mit dem gewöhnlichenJmpoststempkl an den obge sagten bcvden Stellen desselben roth bezeichnet ist, im geringsten passire, sich gebührend zu achten. WobcyWir ü. zu desto füglicher Abstellung bisheriger Contraventionen und Defraudationen dienlich zn seyn ermessen, daß bpr Verkauf in, und ausländischer vbbcrührtermaafien ordentlich gestempelter Kalender weiter niemanden als den Buch händlern, Buchdruckern und Buchbindern in Städte» zn gestatten; Dahingegen inskünstigc den sogenannten Hausirern, Rahm-und Buttenkrämern, zumalen überhaupt das Hausfren in den Städten und auf dem Lande per Lenerole von 2; May i?üz. sonderlich den Ausländern völlig iuhibiretist, die Debitirnng aller und jeder Kalender bevConfiscation der selben und fünf ThalerSlrafe, ober nach Befinden Gefängniß und anderer nachdrücklichen Bestrafung hiermit gänz lich untersagt und verdorben wird. Jmmaaßen denn 7. sowohl hieraus, als was die verdorbene Einführ-ulldVcrkaufung ungestempelter Kalendrrüberhaupt betrifft, sämmtliche Beamten, Räthc in Städten und übrige Gerichtsobrigkeiten ein wachsames Auge zn führen, genau darüber zu halten, und von den llebertretern die.verwirkte Strafe ohne Nachsicht einzubrinqeu, in etwa verkommenden zweifel haften Fällen aberzu unserm Cammercollegio Bericht zu erstatten, und fernere Resolution darauf zn erwarten haben. Nicht minder sollen dje Gleits-Accis-und andere Einnehmer, auch Visitatores, ferner die Tranksteuerrcvisores und zwar letztere bey ihren andern Verrichtungen und disviliombns, so, wie sie wegen der Spielkarten thun: auch auf die Kalenderimpost,Untcrschleife mit Achtung geben, solche ausfindig zu machen suchen, und gegen Genießung deSMn LheilS der einzubringenden Strafe, behörigcn Orts anzeigcn. So wird auch 8. allen einheimischen Kalenderdruckern und Verlegern, auf die Titulblätter derjenigen Aalender, so nicht in Leipzig wirklich gedruckt werden, die Worte, leipziger Kalender 0 derLeipzig, weiter zu' setzen, andurch bey Strafe der Cousiscation untersagt, ilebrigens aber sollen überhaupt den Kalcnderdrnckcrn, Verlegern und Händlern, wenn ihnen von denen vorherdcrührtcrmaaßcn behörig gestempelte» Kalendern einige liegen bleiben, und solche nicht ver kauftwürden, auf eben die Weise, wie bisher bereits geschehen, bey Ablaufjede» Jahres, gegen Einsendung der gestem pelten Tilul- und Decemberblätter derer unverkauft gebliebenen Kalender des vorherigen Jahres, womit es jedoch, daß auch dabey aller Unterschleif und Betrug, bey nachdrücklicher Bestrafung vermieden werde,"zu beschleinigen, un-d welche ebenfalls ohne Porto auf der Post uach Leipzig gehen, soviel andere neue Kalender auf das künftige Jahr Jmpost stey passiret und gestempelt, die alten hingegen iu derKalenderimposterpedition cassiretwerden. Damit aber y. jedermann, folglich auch die auswärtigen Kalenderhändler und Buchbinder, als denen, jedoch mit gänzli chem Ausschluß der Hausirerund übriger oben §.6 bemerkten Crämer, eingangs gedachtermaaßen das Commerzium nach wie vor, woferue sic durch Ucbertrerung.sich nicht selbst der bisherigen Vergünstigung verlustig machen, in Unserm Cbur- fürstentbum und Landen, auf den leipziger und naumburger Messen, auch andern öffentlichen Jahrmärkten, mit mehr berührten Kalendern ungehindert zu treiben, nachgelassen bleibt, indem Wir sonderlich, was jetzterwähnte äeipziger und naumburger Messen «»belangt, während derselben den Handel und Verkauf derer von Auswärtigen dahin bringen den Kalender cinzuscbränken oder zu verwehren »ichr gemepuet sind, vielmehr felbigen auf bisherige Art und Weise »sch fcruerbin allerdings verstatten, von gegenwärtiger Verfügung und continuirenden Stempelung, auch zn erlegen haben de» Stempelgelde Wissenschaft erlangen mögen; So ist solche nicht allein in den öffentlichen Zeitungen kund zu machell, sondern auch, wie bereits Anno 1718. augeordnet, in die inländischen Quart-und Octavkalender völlig, in andere hin gegen nur ertractweise; ihrem wesentlichen Inhalt nach, miteuizudrucken, und solches bey Strafe derEonfiscation kei- ncsweges, miebiSher geschehen, weiter zu unterlassen, vielmehr damit bey dcnKalendern auf nächstkünftiges «77gste Jahr, oder, wo die Zeit zu kurz, wenigstens bei denen auf das i^zste Jahr ohufehlbar anzusangcn, und also uNaus- gesetzt sortzufahrcn. Wie denn selbige zugleich in allen Unfern Landen behöriger Orten zur gehorsamsten Nachachtung gewöhnlich pnbliciret und behvrig affigiret werde» soll. Zu mehreren Urkunden dessen haben wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen und mit Unserm Chnrdecret bedür fen lassen. So geschehen re. G Mei-