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Auszüge aus den neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Verordnungen. (.Der Beschluß folgt im künftigen Jahre.) Mth. Muhle de, Rcmyac- 20 An Wegen angelegter Torfgräbers,). Nach No. 4. des Prämien-Avertissements v. I. 1788. An Johann Christian Taumienkayn zu Grostoardan Wege,, mchrerrr Anbanurß rheilö schon beur- Jn der Stakt Dresden, wo keine Bauiißgeidrr abgezogen werden, kann nachher zeitherigen Verfassung die AeciS-Jnspekzion 2 bis z Lblr. bei einem inner 8200 Tblr. und 4 bis höchstens 6 Thlr. bei einem hö her tarnten Hause annehmen. Außer diesen Abzügen darf ein Anbauer sich etwas nicht abziehen lassen, u. daher auch weder Unkosten noch Gebühren bezahlen, noch einige Geschenke geben. §>4Z. Unter mehrer» Besitzern, welche ein baubegnadi- gungsfähjgesHauö zu bauen angefangen, ausgebauet, oder nach der Taxation besessen haben, wird dieVaube- tznadigung allezeit demjenigen angewiesen ».verabfolgt, der dasselbe zur Zeit der Tarazion in Lehn und Würden gehabt hat. Die übrigen Besitzer haben desfrlls keinen Anspruch an die Gen. Acciskasse, sondern es bleibt ihnen überlassen, wie sie sich wegen dessen, was sie sich bei Veräußerung des Hauses wegen der Vaubegnadigung ctwan Vorbehalten haben, sicher stellen, und ihren Re greß an ihre rcsp. Käufer uad Verkäufer, oder an den Empfänger der Baubegnavignng nehmen wollen. H. 4Ü. Nach dem Tode eines Anbaners treten dessen Er ben völlig an die Stelle des Erblassers, und ist in Anse hung derselben der Vorschrift d. tz y. nachzugeden. §. 47. Außer den Gen. Accisbaubegnadigungen und den verfassungsmäßigen Steuer- und andern Immunitä ten erhalten bei der Generalaccrse s.) Alle Anbauer in Städten, die ein Gebäude »ufgeführt haben, für welche im l. Abschnitt dieses Re gulativs Baubegnadigung auSgesetzr ist, wenn sie auch wegen des dabei beobachtenden Verfahrens nach dcu Vorschriften des Z. Abschn. mir der gebetenen Baube gnadigung abgewiesen würden, desgleichen die seit Er- bfnung der Brandversicherungsanstalken abgebrannten Hausbesitzer in Städten nach vollfükrtrm Aufbau eine dreijährige Befreiung von bürgerlichen Ouenhus, an Ei. quarkirung, Wachten und Geschoß. Nth. An Hobann Christi"» Kretz chn.arn auf der rothen nebst darinnen besinklichen Flüchten und Viebfulte» durch Brand verlieren, eii, halbes Jahr von den auf den Scheunen haftenden Grundsteuern, und von der Vieh« accise, oder, wenn in den Scheunen weder Früchte noch Vjehfutter gewesen, ein halbes Jahr von besagten Grundsteuer», endlich diejenigen, welche Früchte und Futter für das Vieh in fremde» Scheune» gehabt, und durch Brand der letzter» verlieren, ein halbes Jahr von der Diehaccise, die Eigenkhümer der in letzkgedach- ter Maasse abgebrannten Scheunen aber, wenn sie nicht in selbigen ebenfalls selbst Früchte unk Viedfutter ge habt, wie vorgedacht, nur ein halbes Jahr von den darauf haftenden Grundsteuern befreit. Kaufleuten, Fabrikanten und Handwerkern wird binnen obiger Zeit bei dem Einbringen so viel an Maa ren, Materialien und Handwcrksgeratbe accisfrei pasi firet, als ihnen erweislich verbrannt ist. c.) Alle mue Anbauer sind nach dem General Ac- cislarif st v. Laumaterialicn rc. von verschiedenen Baumaterialien, welche sie zu ihren eigenen Bauen brauchen, von der Gencralaccise frei. Diese Freiheit genießen auch Abgebrannte, wen» sie handgebcnd ver sprechen, binnen Jahr und Tag wieder aufzubauen- oder der Snbhastazion der Brandstelle gewärtig zu sepn. Bei der Landaccise sind ä.) Nachdem, der neuen Land-AcciSordnung für inländische Maaren vom r. Nvv. 1788- beigelegten Verzeichnisse 5. G folgende Baumaterialien vonderLand- rccise gänzlich hrfreler: Bauholz in einzelne» Stücken, Bohlen, Breter, Dachlpaue, Kalk, kauen. Schindeln, Schoben znr Dachung, gemeine Steine, Ziegel. 0.) Abgebrannten, so wie denjenigen, deren Hau« ftr und Gebaute durch Wasserfluten weqgenssen worden sind, werden auf die zum Wiederau.bau erforderlichen Baumaterialien bei dem Geb. Finar-zkollegium »ach H, des 4. Abschn. der Land-AcciSordming feiner Frei- Ferner bleiben b.) abgebrannte Hausbesitzer in pässe eitheilr, ohne deren Vorzeigung bei selchen Bau- Städicn vom Tage des Brandes au ein ganzes Jahr, Materialien, die nichtin dem oben s.ä. erwähntenVer- uud die Hausgenossen ein halbes Jahr von der Kon- zeichnisse 5. D begriffen sind, keine Land-Accisbcfreinng sumzious- Bier- Ausschrot- und monatlichen Vichaccl. statt findet. se, ingleichen von Grundsteuern und Nahrungsgeloe, (.Der Beschluß folgt im künftigen Jahre.) ferner diejenigen, die blos eigenthümliche Scheunen Summarisches V e r z e i ch n i ß der von der Kurfürstlich-Sächsischen Landes-Oekonvmic-Manufaktur-und Commerciem Deputation, bewilligten und auSgezahlten Prämien im Jahr r8c>o. barter, thrils öde nnd wüste gelesener, Archer. No. 15.