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4» Auszüge äüs bett neuesten Kurfürstlich-Sächsisch::: V'".s<dnnns,en. gnadigunz nur vom Klassifikazionsquantum errheilc, und zwar «ach dieser Ordnung, daß das erste Haue seine Baubegnavignug bis auf das Klassifikazionsquan- tnm des OrtS erhält, daS zweite, was alsdenu noch von diesem Quantum übrig ist, u. f. w. Und ist es ganz gleich, oh ia diesem und in dem §, 2y. erwähn ten Falle dir Häuser von einem oder von verschiedenen Andaucra erbauet werden. §. zo. Von den obgedachtermaaffen zu berechnenden Bau aufwand werden nach Verschiedenheit der Fälle, fol gende Baub-gnadigungen bewilligt: a ) Wer auf ei»e wüste, oder eine baubegnadi gungsfähige Brandst-lle bauct, erhält von jeden Hun dert Thalern, wen» die Stelle brauberechtigt und das Haus ganz steinern erbauet ist, Dreißig Thalerz wen« die Stelle brauberechtigt, das HauS aber nicht ganz steinern ist, Fünfzehn Thalcr; wenn die Stelle nicht brauberechtigt, das Haus aber ganz steinern ist, Fünfzehn Thaler; wenn die Steile nicht brauberechtigt, und das Hans nicht ganz steinern ist.Sicben Thalcr 12Groschen, b. ) Wer Nuioshalber bau-t, erhält, wenn das HauS brauberechtigt, und ganz steinern erbauet ist. Zwanzig Timler; wenn das Haus brauberechtigs, aber nicht ganz steiuern erbauet ist. Zehn Thalcr ; wenn dasselbe nicht brauberechtigt, aber ganz steinern erbauet ist. Zehn Thalcr; wenn dasselbe nicht brauberechtigt, und vicht ganz steinern er bauet ist, Fünf Thaler. -.) Wer von roher Wurzel bauet, erhält, wenn bas Haus ganz steinern ist, Fünfzehn Thalcr; und wenn das Haus nicht ganz steiuern ist, Sie ben Thalcr rr Groschen. §. zr. Bon diesen sämmilichen Sätzen wird jedoch nur die Hälfte vcr willigt: s.) Wenn rin Anbauer sein Haus «ach Erhal tung der §. 20. erwähnten Erlaubnis, welches j-doch solchenfalls niemals für ganz steinern geachtet werden kann, mit Schindeln gedeckt hat; b ) Wenn ein Anbanrr in den Obcr-Lavsttzischrn SechSstadtcn, dcr dasigcn Braudversicheriings-Sozie- tät nicht unrviederruflrch keigctrcrcu ist; c. ) Bei allen Häusern in den, der Gcneralaccise unterworfenen Städten und Vorstädten deS Mark- graslhnmS Nieder-Lausitz §. Z2. Eni Haus erhalt Vaubegnadigung als branbe- rechtigt, wenn durch ein obrigkeitliches An star bewie sen ist, daß die Braugerechtigkeit bei Einführüng der Generalaccise im J. 1707. darauf gehaftet hat, und seitdem unveränderlich darauf geblieben ist; aber nicht diejenigen Häuser, die diese Gerechtigkeit entwederncch Einführung dcr Geueralaccise erlangt habcn, oder von welchen dieselbe seit 1707. einmal auf eine Zeit söge- kommen ist, auch nicht die von roher Wurzel aufge- führtrn Gebäude, H. zz. Alle Nebengebäude, di; zu einem brauberechtig- ten Hause gel-ceu, und mit demselben zugleich er« bauet werden, §. zz. Desgleichen die zur Wohnung für Konsumeutett cingerichtrt°u Hintere Seiten- und Qneergtbäude eines brauoerecistigl-n Hauffs, wenn sie binnen zwei Jahren von der Tarazion des Vorderhauses an gerechnet, auf» geführt werden, sind in Rücksicht der Baubeg -adigung dem Hauptgebäude gleich für brauberechtigt zn achten. Werden sie aber erst nach diesen zwei Fahren, oder «her, als das Wohnhaus, oder sonst für sich allein auf einer brauberechtigteu Baustelle errichtet, so wird die Bau- begnadrgnng als unbrauberechtigt gereicht; jedoch io beiden Fallen nur insoweit, als das KlasWazions« quantum nicht überstiegen wird. Z. zz. Wenn die Bar-stellen, auf wekcren ein Haus er bauet wir, nicht insgesamt brauberechtigt sind, so wird nach den Z. g. 8. und 27. angegebenen Verhält« nissen verfahren. H. zb. Ein Brauhaus, das nicht als Zubehör eines Wohn« Hauses, sondern für sich allein als ein besonderes Ge bäude errichtet wird, soll als ein brauberechkigteS, ein dergleichen Malzhaus aber als ein unbrauberechtigteS Haus in Ansehung der Baubegnadigung angesehen und behandelt werden. §. Z7. Ein Haus wird für ganz steinern erachtet, wcno die vier Hauptmauern, desgleichen die Giebel, Simse, Fensterstöcke, Treppen und Flötze bis unter das Dach ganz steiuern, die Oachftnsterstöcke cnkwedergleichfalls ganz steinern, oder von Holz und yiit Blech beschla gen, auch das Dach mit Ziegeln, oder wenigstens nach Beschaffenheit der Umstände mit Schiefer gedeckt, fer« ircr die Kommun- urrd Brandmauern zwischen den Dä cher» von Ziegeln wenigstens 4 Elle oder von Bruchstei nen Ellen stark, auch über das Dach hinausgesnhi t sind. Den steinernen Mauern werden die Wetterwände gleich geachtet, nm nicht in den Stücken, rvo zur Feuer« ftstigkci. nach H. 19. schlechterdings Steine, oder Zie gel erfordert werden. H. Z8> Wenn irgend eines dieser Erfordernisse auch bei mehrer» zusammengehörigen Gebäuden mangelt, oder hei einem ganz steinernen Vorderhause nicht ganz stei nerne Nebengebäude, oder zu ganz steinernen Neben gebäuden nicht ganz steinerne Vordergcbauve oder zu schon stehenden nicht ganz steinernen Nebengebäudeu