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Auszugs aus btli neuesten Kurfürstlich-Sächstschett Verordnungen. zr ern und Gewölbrr des Erdgeschosses aufgefüh-t hätte, oder das «»gefangene Gebäude schon wieder ruinös ge worden wäre, der neue Besitzer aber, ehe er den weitern Bau ansängt, um Besichtigung der Baustelle ansucht, «inen Riß nebst Anschlägen erreicht, und sonst alles andere genau beobachte»; da er dcnnwegendcrvonihm verwendeten Kosten, ohne Rücksicht auf die von dem vorigen Besitzer aufgewrndclen, eincAaubegnadigung als von einem Ruinshaloer geführten Baue zu empfan gen har. UibrigensbatdergedachteneurVesitzerbei der Ac- cis-Fnspeklion des OrtS sich zu erklären, binnen welcher Zeit er de» Ausbau zu vollenden gemeiner sey, und ihn binnen der Zeit zu bewerkstellige«, oder vor deren Ab lauf, warum eS nicht geschehen sey, anzuzeigen, und um Verlängerung der Frist anzusuchen, §. y Bei Reparaturen und Erweiterungen stehender Wohngebäude (§. 6.) findet die Baubegnadigung nur in dem einzige» Falle statt, wenn die nicht feuerfest ge wesene Malzdarre feuerfest und vorschriftsmässig errich tet wird^ dadenn der Erbauer eine Bau-Ergözlichkeit nach dem Satze Ruinöhalber vollführter Baue zu erwar ten hat. §. l2. BaubegnavignngSfähige Gebäude müssen in Städ ten und Vorstädten unter der Acciskonsumzion liegen, und zur beständigen Wohnung für Personen, die dieser Abgabe unterworfen find, bestimmt seyn. tz. ir. 12. Die Wohnung silchrr Personen, welche nachdem Generalaccisrarisf. v. Professoren rc.General- Accis- Rcstirvzion oder ein Aeqvivalent geniessen. §. rz. Fabrikgebäude, Schenksale, Stalle, Wagen- und andere Dchnpprn, wenn sie bei Erbauung des Wohn hauses entweder mikeiugebauet, oder mit demselben auf einem Hofraum errichtet werden. §. rg. Scheunen, wenn sie mit einem Hause, zu welchen sie gehören, zugleich, doch in einer Entfernung von wenigstens zo Ellen von Wohngebäuden errichtet yoerden. tz. rz. Brau- uns Malzhäuser als welche den Wohngebäu den gleich geachcec werden. iS Hinter-Seiten« und Qvergcbäude, wenn sie ent« - weder zur Wohnung für Konsumenten, eingerichtet sind, oder mit dem Hauptgebäude zugleich und auf einem Hofraum aufgeführt werden, §. l 7. sind baubegizavigungSfählg. ' Die Gebäude müssen feuerfest gebauctwerden; rß. auch wenn zu schon stehenden neue» Vorder.-oder Seitengebäude errichtet werden, müssen selbst jene al tern Gebäude in so weit feuerfest sevn, dass ».) Die Feuerstätte, Ranchfäng« und Feucrössen durchaus steinrtn, die letzter» auch in g«n«gfamer Wei te aufgetührt, die Werkstätte in Feuer arbeitender Künst ler und Handwerker, ingleichen die Brauhäuser, Malz darren, Farbe-und andereLaborir-Behältnisse,Biand» wein- und ander c Brerinerrien, wo Feuer gehalten wird, gehöiig gewölbt sind, auch in der Nahe der Feuerstätte kein Holzwcrk verblendet ist. b. ) Daß auf dem untersten Boden ein Lehm- Gips- oder anderer, bei entstehendem Brande zu Aufhaltung dcS FeuerS für tüchtig zu erachtender Estrich geschla gen, oder der Boden mit Steinplatten oder Ziegeln be legt ist. c. ^) Die Giebel dürfen sicht offen gelassen, oder bloSmit Metern verschlagen werden, sondern mässe« bei ganz steinernen Gebäuden ganz von Steinen aufge--- führt, bei andern nach ihrer übrigenB-schaffenhcit, mit Ziegeln auS-esitzt, oder doch mit Lehm auSgesteckk werden. cl.) Das neue Gebäude Ml'si durchgängig mit Einschluß aller Nebengebäude, mit Ziegeln oder Schie fer gedockt sey«. An Städten und Vorstädten finden schlechterdings keine Strohdächer statt, tz. iy.und Schindeldächer nur nach dem Generale vom 2y. Mär; 1792 in einzelnen Fällen, wenn die Erlaubniß hierzuror dem Baue gesuchtundbrlangtworden. Diese Erlaubnis? wird nur enheilt, wenn dargetban wird, daß s.) Vinnen 4 Meilen keine Dachziegel zu haben sind, oder b. ) Die Zicgeldachung bei der Kält« und rauhen Witterung von ganz keiner Dauer wäre, oder c. ) Das notorische Unvermögen des AnbauerS nicht gestalte mit Ziegeln oder Schiefer zu decken. §. 22 Wird bei der Besichtigung eines neuen Gebäudes befunden, daß es nicht durchgehends der Vorschrift deS §. ry. gemäß feuerfest erbauet ist, oder der Anbaucr wegen des anfgelegtenSchindeldachcs nicht vor demBau die nach §. 22. erforderliche Konzession beigcbracht hat, so kann der Anbaner keine Baubegnadignng erhalten; sondern ist vielmehr schuldig, den Bau, soweit als nö» tyig, nach der ihm ertheilt werdenden Vorschrift wieder einzureisscn, und übrigens dem approbirten Bamisse gemäs, herzustellen. Wird den Mängeln biunen Jah resfrist abgcholfen, so kann der Anbauer spätestens mit Ablauf dieser Frist bei dem General-Accis-Inspektor anderweit um Laration ansuchcn, und nach erwiesener vorschriftsmässigcrEiurjchlungs. Baues verhällnißmäst sige Baubegnacigung erwarten. Z. 21. l l. 2l b s ch n i r t. Von den Sätzen, nach welchen die Baubegnadi» gung berechnet wirb, von der Auszahlung der issel»