Volltext Seite (XML)
Auszüge aus den neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Verordnungen. tät nicht brnracen, nur nach een niedriger» tz. Z2. angegebenen Sätzen. Aam. sä ki. auf Brandstellen, und zwar in Land, starren, wenn die abgebrannten Gehäuse vor de», 2ü. April 1788. entstanden, und in den Sechsstädtrn, wenn sie vorher nicht afsekurirt gewesen sind. Beim Wiederaufbau assekurirter Gebäude wird statt der Waubegnadigung, dervcrsichertcWerlhvergnügr. §.2. Z.) Inden Nikvrklausitzifthen Slädreu erhalten die Anbauer, wie zejther, die Bau-Ergötzlichfeil nach den §. Z2. geordneten niedrigem Sätzcu. tz. z. Eine Bausiellk wird für eine Wüstur.g erachtet, wenn durch ein obrigkeitliches Attestat, daß der ehe malige Besitzer daö Grundstück verlassen bade, er wiese» ist, w)d rin andrer Besitzer darauf bauen will. Steht ein Wohngebäude darauf, so mnst zugleich, daß dasselbe über zwei Jahre unbewohnt gewesen, und in Abgaben nicht venechlei worden, bescheinigt, auch das HauS für ruinös erachtet worden sey.i. §. 4. Unter einem Bau von roher Wurzel wird der Anbau eines Platzes verstanden, welcher 2.) vorher niemals bebauet gewesen ist, oder b.) auf dem kern baubegnadigungsfabiges Gebäude gestanden hat. §.5. Unter einem RuiuShalber uieverzurciffendeu Ge bäude wird ein Wohnhaus oder ein ganzes dazu ge höriges Vorder- Seiten- vderHintergebäud« verstanden, .welche»be, Beiichtigung der Accis-Inspektion undver- pchchlcl'r Baugcwerken für so schadhaft erkannt wird, daß es nicht erhallt», oder wiederbergesteLr werde? kann, ehue daß daö ganze Gebäude bis auf den Grund Niedergeiisseu wird, v'crw'uigsteüs dieg Hauptmau ern und Eingcdäude vom Dache herunter bis aus die Mauern undGewölser im Erdgeschoß abgetragen wei den müssm. Wird nur ein S.ück derselben ruinös be funden , so ist der Bau alö eine Reparatur, und wenn ei» schon st. hcrwes HauS nur übersetzr, oder an selb! ges ein Stück ohne brsondern Eingang, Treppen und Oessrn, angebauel wird, als eine Erweiterung deS GebaudeS.rnzusthcu. tz. 6. AIS Ruinshalber vollführlt Baue werden folgen de Fälle anzesehn: 0.) W<nn bei einer Brandstelle das stehen gcblie- b»ne Mauerwerk mit einer Dachung versehen, auch stit dem Brande zur Wohnung eingerichtet gewesen ist. Uns auf diese Stelle ein neues Gebäude aufgeführt wird;, b.) Wen» Häuser,emgestürzk, oder durch Wet ter, oder Wasser dergestali beschädigtwoiden sind, daß sie j» der K. b.angcfühiteu Maasse von Grundausneu ßedauet werden müssrn; k ) Wenn Schuppen, Ställe und andere nicht be- - Z? wohnbare Gebäude niedergerisseu werden, und auf deren Stelle ein Wohnhaus erbauet wird; <iH Wenn daS ueue Wohngebäude auf einen vor hin unbebaut gewesenen Thcil der Baustelle, oder auch größer alSvorhero, mithin zugleich mir aus Unem un bebaut gewesenen Platz aufgeführt wird; e.) Werm bei dem Wiederaufbau von Vorder oder Seitengebäuden zugleich mit selbigen in Verbin dung stehende neue Seilen, »der Doroergebäude errich tet werden; Wogegen, wenn aufeinem Platz, der vor der Niederreissung nicht mit bebaut Lewesen ist, rin, mit dem Ruinshalber a.ifg.bautea Gebäude in keiner Ver bindung stehendes ncrnS Seiten - oder Vordergrbäude erbarm wird, dieses nicht als Ruinshalbsr erbauet, son dern nach seiner sonstigen Eigenschaft zu brrrachlen und zu behandeln ist. §.7. Wird auf mehrer! Baustellen verschiedener Art, nur ein Haus erbauet, so soll nach den« Qvadrarflächen- inhalt, wie viel von dem neuen Gebäude aufeinrr odek der andern Slclle siebet, avsgrmessen, sodann, wie viel von den passtrlichr» Baukosten auf jede Stelle zu rechne« sep, ausgrworsin, die Baubegnadigung nach Beschaffenheit einer jeden Stelle bestimmt, und solche nur in Ansehung der Baubeguadigungsfähigen Stellen verabfolgt werden. H. 8. Wer ein unvollendetes Haus ausbanet, kann nur alsdann auf DaubeguadiquvgBrsp.uch mache», wenn der vorige, s» wie der neue Besitzer, durchgehends die Vorschriften des 111. Abschnitts dieses Regulativs ge hörig befolgt haben. I« Berechnung der passirlichen Baukosten aber ist ein Unterschied zu wache»-, ob derjenige, der den Bau fousttzl, das Haus als Erbe, oder als Luccelic-r tmßu- larir, insonderlmt als Käufer erlangt habe. Im er ster» Falle wird die Baubegnadigung nach dem gewür- dertcu Aufwand des ganzen neuen Baues, wie solcher vom Anfang au grschehen; im zweiten Falle hingegen -rur nach Verhälvijß des Kauf- vker sonstige» Preises, undderselbsi verwendeten Banke sie» gegeben; zu wel chem Ende der Käufer oder kucceüci tinAularl« des Ge bäude vor Forrstelluug des Bau^S besichtigen lasse» muß, und deu Preis desselben, mir Absonderung daö billigen Werths der mit dem GcbänLe verbundenen sonstigen Grundstücken rechtlich beizubrivge« hat. Hat der vorige Besitzer beim Anfang des Baues di? Vvischriste« des rolgcnden z. Abschnitts uistu beobach- - . et, so e; hält der Ausdauer des Hauses, er siy Erbe oder fticcessor kmßlilari- ebenfalls keine Baubegvadlgung, äusser in dem Falle, wenn der vorige Besitzer noch kein neues Mauerwerk, oder doch nichts mehr, als d. Mau ¬ ern