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z6 Auszüge aus den neuesten Kurs, Hal der KomMissiorisir die Waare vergebeu, so werden ihm darauf General - AcciS -- Passirzeddel erthei- ler, und der Fabrikant bleibt solchenfalls von allen Ge neral-A^ciSabgabrn, auch vom Nachschnß srei. V.) DieGmeral-2lcc:s. Einnahmen in Grasten haben bei jeder Probvctio.i eines, nach tz. I. ausgestell ten Kommisstonsfcheincs auf demselben die emgebrach te Waare abznschieiben, und wenn dadurch die kommit- tirte Loanritar erfüllt ist, auf dem Schein zu notireu, daß er nuamebro rmgültig ft»), desgleichen bei Ausstel lung der Passirz-ddel über Komm süonögur anfdensel- zu bemerken, in welcher Art die Waare gegen vorge« zeigte Kommissioasscheine vernommen, oder freigelas sen worden, auch zugleich die ausgehende Waare von dem afl Z. g.zu haltenden Annotalionskonro des Ein- bringers abznschreiben. Dem. Accis - Einnehmer ist für dieses Abschrci- ben, wenn die Waare am Werth über z Tbaler und^ bis mit io Thaler beträgt, drei Pfennige, und wem, der Werth io Thaler übersteigt, ü Pfennige, unter 5 Thalern aber nichts zu entrichten. , VI.) Kaufleuten und Händlern bleibt unbenom men, gleich Andern, von inländischen Fabrikanten mit Beobachtung vvrbemerkter Bedingungen derglei chen Kommissionen aujunehmen. Insbesondere haben diejenigen Kaufleute und Händler, die lurch der Vorschrift des Tarifs 5 v. Fa brikaruen, und soviel die Schaafwolle belrift, deS Ge neralis vom 25. Febr. 1755. wegen richtiger Anmel düng und relp Derrechtung der an inländische Fabri kanten, oder anderwärts verkauften Garne, Leide, Awirn, Wolle mrd Haare in Pflichten sieben, die H. 4. bemerkten Borcherle nach ihrer pflichtmässigen Anmel- düng und Angabe, und obne Production von Kvmmis- ßvusscheinen, auch ohne bcsvudern Erweis de> Beisen- Luvg der Waare an Fabrikanten feruer zu geniessen; Und ob zwar, VII. ) Soviel insbesondere die Meßstädte, Leip zig und Naumburg benisl, obige Einrichtung auf Ne dortigen Kaufleute und Händler, die vermöge der Meß freiheit von ihren Maaren keine Geveralaccise entrich ten, nicht erstreik rverden mag, mithin dieselben kerne Kommisswnsscheinr ausstcllcn dürfen, so können jedoch VIII. ) Die dasigen Fabrikanten nach tz. 1. zum Einkauf ihrer, Fabrikmalerialien ebenfalls Kvmmissi- cnsscheine erthe'leu, auch deren Kommissionairs gegen Prsdr.ctivn der Kommissionsscheine die h. 2 georderte Brsreiung von der Dorf - HaudelSaccisr geuiesseo, wohingegen eSimübrigku rve.zen des in die M ßftädle, Leipzig und Naumburg eingehenden Kommisfiousguks beider daselbst bestehenden Verfassung bewendet. sisilich-Sächsischen Verordmingen. ^menr, die Erhöhung Ser General-2lccis - 2tb- gabcn auf die Hraukcnweiue be.'ressend, vom 2i. April rZcxs. Der Frankenwein wird in Ansehung der Genera!« Accis-Abzaben dem Rheinweine gleich gesetzt, und für sie Zukunft mit Einem Thaler.iö Gr. vom Eimer vernommen. Mandat, und das demselben beigefugte Regt»« Univ wegen der General 2lccis-Baubognadi- gungen, vom 14 Juch k/l-Z- Da den seirEiuführuug d.General-Accisbaubegna- digungca erlassenen einzelne» Gesetze» und Anordnun gen unter dem Vorwande der Uxkande derselben nicht immer behdrig nachgegangen worden, so ist folgende- Regulativ auSgeferkiger wo-den, welches alle Vor schriften fesifttzt, welche die A »bauer, die Baugewer ken , die in Accisbaubegnasi^üvgtsitche» kor>kr:rriren« den General-ölcclS - uad andere Offizianten und Be amte, st wie die Sladträthe, zu b.obachkrn haben: Xeg'.Urriv wegen der General - Accis - Vanbe- znadigungerr. 7. 2l b s ch n i r t. Vdn den Gebäuden, auf welche überhaupt Bau? begnadigung auvLesetzr ist. I.) Es weiden fernerhin Baubegnadigungen ver- williger, wenn neue Wohngebäude s ) Auf wüste Baustelle:', b.) von roher Wurzel, c.)a.»statt Rnins- balber eiuzcrissener Gehäuse, und ll ) auf Brandstel len nach der in diesem Regulativ errheilteu Vorschrift erbau«t werden: 1. ) In den der Generalaccise un'.erwvrfenen Städten und Vorstädten der Kurfürst!, alten E'blan- de, mit I begrif der Stifter Merseburg und Naum burg, inglcicheu der Grafschaft Manrftld, icdech mit Sluöschluß dcr Stadt Leipzig, iu Ansehung deren s bei der zeithnigcn Versassmig verbleibt. 2lnm. »ä 6.) Auf Brandstellen: wem» sie vor dem 1. Jan. 1787. rulsianden find; dahingegen von den Gebäuden, die seil der am I Jan. t787-erfolgten Er- dflruiig der BrandvcrsicherungSanstali abgebrannt oder beim Brande b schädigt, cder abgerissen worden, der vrificherke Werth des Gebäudes vergnüget wird H. l. 2. ) In der Obei läufig. Dir Andaucr in den Landsiädt:«, und die Irr den Srchssiädten welche in Ansehung des ncuerbauten Haust s der Braudversiche- ruugS-Sozietät freiwillig und unwiderruflich beigeire- ren sind, erhalten die Baubegnadigung nach den nber- navpl b-stimnteu Sätzen; die Andaurr in den SechS- Istätten hingegtu, die der Brandvetsrcherungs-Sozie- 1 ' tä»