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Auszüge aus de>r neuesten Kurfürstlich - Sächsischen Verordnungen. Tikuls die Hofnung gegeben worden, daß genuin der Folge die Mobiliarbrandkasse durch die terminlichen Beitrageinden Stand gesetzt wäre, mehrals2Z x. (k. der verhältnißmafsigen Schätzung, mit Nachhalt zn- kmrichtcn, solches bewerkstelliget, und dem Publikum . davon zu seiner Zeit Nachricht erthcilt werden solle. Da nun bei d.-m, sich bisher ergebenen Uiberschns- ft, und nach dem hiernach gemachten ungefähren Uiber- schlazr eine Erhöhung dermalen für thunlich befun den worden; so sollen bis zu anderer Anordnung, und so lange nicht besondere, nicht vorherznseheude Ercig- «isse kmeandereEinrichtirnz wieder nokbwcndiz machen, die von i. Januar 1^22 au vorgssalleuen und fernerhin vorgcfallcnen Mobiliar - Brandschaden, anstatt der zeilberigen 25 p. 0. mit ZZss x. vergütet werden. Generale an säinmtliche Gerier al-Accis-Inspects - res die Einrichtung wegen des Kommissions handels in Ansehung oer LaerikmaterialicN bcrrefferiv, vom Zi.AsärZ 1820. Wegen mancherlei Ungewißheiten und dem Fa brikstande selbst zum Nachtheil gereichender Mißbräu che werden nachstehende Vorschriften festgesetzt, unter welchen Umständen inländische Fabrikanten und solche Fabrikverleger, welche ohne andern Handel bloß gewiße Gattungen inländischer Fabrikate für eigene Rechnung fertigen lassen, oder von inländischen Fabrikanten er kaufen, unddiese mit den dazu erforderlichen Materia lien verlegen, solche Materialien durch Andere können aufkaufen lassen, ohne daß von den Kommissionairs ei nige Generalaccise zu entrichten ist, wovon der Fabri kant beim eigenen Einkauf befreiet gewesen wäre, und was derselbe sowohl, als der Kommissionair dießfalls zu beobachten haben: l.) Die Fabrikanten und vorgedachte Fabrikverle ger habcn denen, welchen sie Auftrag zum Einkauf er teilen, ehe dieser Einkauf geschieher. Kommissions scheine zu geben, welche den Vor- und Zunamen und WobnortdcS Kommissionairs, ingleichen die einzukau fenden Maaren nach Sorte, Zahl und Gewicht deutlich enthalten, und von den Fabrikanten, oder Fabrikverle gern eigenhändig unterschrieben, auch entweder mit obrigkeitlichen Attestaten, daß die Aussteller wirklich am Orte wohnhafte Fabrikanten, oder Fabrikverleger sind, versehen, oder auf der Acciseinuahme des Orts gestempelt ftvn müssen. DieAcciseinuahmen haben diese Stempelung nn- enkgeldlichzu verrichten und keine» KonnnissionSschein «ndcrs, als für EinganzSgenannte Perscnen ihres Oris, zu stempeln. llch Gegen Production solcher Kommissionssckei- ue sollen diejenigen, welche auf dem Lande, Flachs, — rr Welle, Zwirn, t^cspinst aller Art, Sttohgcstechte, , rohe und gesponnene Seide, oder andere Fabrikmarcrig- lien aufkaufen, von der Dorf-Handelsarcsse frei bleiben. Die Einkäufer haben nach geschehenem Einkauf die erhandelte Quantität Maare bei der General - Acfts« "inuahme des Oris des Einkaufs zu melden, und die selbe auf dem Konimissionsschein abschreiben zu lassen. III.) Gehet dergleichen Kommissionsgut vom Oe* ke des Einkaufs unmittelbar und auf einer Achseande» Kommittenten- so ist davon in den Städten, pubchwes- che es geführt wird, nichts weiter zu entrichten. Der Fabrikant, oderFabrikverlegerhingegen, derzumEin- kausKommilsion ertheilthar, hat beim Einbringen der Waare an dem Orte der Bestimmung den, für die Fa brikanten fcstgcsetzren, nieder« Acciösatz zu entrichten, bleibt jedoch davoa befreit, wenn der Kommissionair solchen bereits entrichtet haben sollte, und dieses mit Passtrzeddeln bescheinigt wird. llll) Wird solche Waare, bevor sie an den Fabri kanten gelanget, in Accisbaren Städten abgeladen, so halber Kommissionair am Orte der Abladung die Abga ben nach den, in dem General - AcciSkarjf, oder nachher in besonder» Generalien geordneten Sätzen zu erlegen. Mithin ist gegen Production des Kommissions scheins bei der Generalacciseinnahme von denen Maa ren , bei welchen Fabrikanten in den Abgaben eine« Vorzug geniessen, als von Schaafwolle, Kameel- Biber - Kanin - Ziegen - oder Gemsenhaaren, schaaf- oder baumwollenen Garnen, mit Ausschluß der soge nannten Türkischen, nicht mehr, als der geringere, für Fabrikanten nach dem Stein geordnete Accissatz zu entrichten, nnd von den sogenannten Türkischen, vergleichen von Kameel- Biber- und Ziegenhaar gefer tigten Garnen, ferner von leinenen Garnen, Zwirn und Seide soll die Generalaccise annotirct, und darü ber ein besonderes Konto gehalten werden. Bei vorstehenden, erltweder nur nach dem min dern Fabrirsatz verrechteten, oder unverrcchtet gelasse nen Maaren hat der Einbrii'ger sodann, insofern er nicht selbst ein inländischer Fabrikant, vderFabrikver- lcgerist, undals solcher die cingcbrachte Waare zur ei genen Fabrikazicn verwendet, binnen Sechs Wochen zu bescheinigen, daß die Waare an den Kommittenten abgeseuderworden, und daferunach Ablauf dieser Frist die erfolgte Absendung nicht aus den nachbemerkten Passirzedveln von selbst erhellet, oder sonst beigebracht ist, mit Zurechnung der bei der Jmportazion bezahlte» ' Abgaben, von den übrigen vorgenannten Fabrikmate rialien 6 Pfennige vom Thaler, und deren nochmaligen B-trag zur Straft zu entrichten. E 2 Har