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Z2 Auszugs aus den 'neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Vsrordnung-n. Behörde kommr, und sodann geahndet wird, ist die gedachte Strafe zur Jnvalidenkasse cinzusenden, VIIII.) Die §. zr. des Werbcmandats ertheilte Vorschrift, wegen der Urrtertbanen Söhne, weiche Handwerke oder Professionen ausserhalb Landes lernen wollen, wird auch auf Vas Vermieden zu Dienst knechten äusser Landes, durchgängig, und nach ihrem ganzen Umfange dergestalt ausgedehnt, daß sowohl die vorgängige Anzeige dieses Vorhabens des Aus- wärtsdrenens bei der Obrigkeit, bei Vermeidung einer Geldbusse ven 5 Ril>. als auch die jährliche Stellung zur Beaugenscheinigung, unter der nämlichen Ver warnung , statt haben soll. X. ) Wird f stgeseht, daß s.) Diejenigen, so einen Mann, der Werbung und Rekruurung ka'ber sich zu entfernen oder zu ver berge«, verleiten, mit zwei Monaren Gefänqniß; b ) Welche demselben dazu wissentlich Vorschub leisten, mit 6 Wochen; c.) Wenn sie dieses Vergehn mehrmals wieder holen, mir 4 Monaten) tl.) Wenn sie solches blos versucht Haben, wir Igtägigem Gcfängniß, oder verhältnißmässiger, an die Jnvalidenkasse einzuserchende Geldstrafe belegt wer den sollen. XI. ) Endlich sind alle die Geldstrafen, welche wogen eines dem Werbemaudate, und gegenwärtiger Erläuterung desselben nicht gemässen Verfahrens, dlk- tirl werden, ohne Ausnahme zur Jnvalidenkasse ein- zuschicken. zubereüeten Vitriols und anderer daraus gef.rligken Produkte au Vitriolöl, Scheidewasser und dergleichen, lediglich demjenigen, was in dem 7. Z. der unter dem .12. Dezember 1727. erlassenen Erläuterung undMo- verazion der Generalaccisvrdnnngfür die S'ädte, von den banenden Gewerken und HaminenverkSbefitzern, in Beziebimg auf di« hmr ihnen produzirren und ver- fertigten Meralle und Mineralien verordnet wird, ge nau nachzugehen; II) Wenn der Vitriol, so auf den sowohl unter der Ge>wralkonsumtivnsacc>se einer Stadt, als äusser derselben auf dem Lande gelegenen Vitriolwerken ver fertiget ist, in eine accisbare Stadl zur Konsumtion, oder Handel, ohne Stadtpassirzettel emgeher; So ist von selbigem beim Einbringen, nach dem Generalac- cisrarif, h Pfennige vom Thaler zu geben. Es soll aber sodann von dem in der Stadt daraus gefertigte«, Oel und andern rirtokactu au Gener-Iaccise nichts wei ter entrichtet werden, äusser wenn der im Tarif ge ordnete Nachschuß ri.'trilt. IU.) In Ansehung der auf Dörfern befindlichen Ditriolwerke, soll der daselbst zubereitete Vitriol mit der von andern Dorffabrikaten geordneten Accise verschon: bleiben, dagegen das daraus gezogene Oe! und andere ^rtekurm, es mögen solche auf den Wer ken selbst, oder von andern, welche den Vitriol dazu erkaufen, gefertigt werden, vom Laboranten, wie je des andere Matcriatum mit der gewöhnlichen Dorfac- eise au 6 Pfennigen vom Thaler vergeben werden. Uli) Was dku Handel mit erkauftem Vitriol, D Verzeichniß der unter den bl. Hl. Gerichten des Amis dl. ) - .. der Stadt dl. ) b-erichtsbarke,t befindlichen Mannschaft von ib bis Z5 Zabren. Alter Ob der Mann Warum derselbe entbehrlich oderuu entbehrlich, tüchtig oder untüchtig ? v 2 ent beg lich, unenr bebr- li-v, tüÄ- trg, un- tÜch- tia? Vitriolöl und dergleichen auf dem Lande bekrift, be wendet es bei dem Zten §. der DerfacciSordnung von 1.1705. nach welchem in den Dörfern alles dasjenige, was daselbst zum Handel aufgekauft wird, veraccisiret werden muß. V.) Wenn Vitrirlöl oder Scheidewasser vom Lande in die Städte gebracht wird, muß durch Dorf- accispassftzcktel bescheinigt werden, daß sie Dorfacci, se davon entrichtet fty; ausserdem muß solche mir 6 Pfennigen vom Thaler, über den im Gmeralaccista- rif geordneten Konsumtionssatz an y Pfennigen vom Thaler, annvch nachgezablt werden. Generale an särnmrliche Generalaccis-Jnspecko- res, die Vcraccisirung des Vitriols und der daraus verfertigten Produkte betreffend, von 28. Mai !7YY. !.) Soviel die in einer acciSbarcn Stadt, oder überhaupt unter der Generalkonsomrionsaccise gelege- «rn Vitriolwerke betrift, ist, iu Ansehung des daselbst Generale, aus der Landesregierung die Ferti gung Mtd den Verkauf des Lichoricnkaffee betr. vom i. August i/c-Y. ES bleibt einem jeden unbenommen, zu seinem eigenen Gebrauch, Eickorienkaffee du ch seine Faniilie und Gesinde zu fertigen; zum Verkauf hingegen ist dessen Zubereirmrg in Städten nur vkven nachzmassen, wel-