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Amrs- und AnzeiBlatt für den Üejirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Abonnement viertelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage „Seifen blasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Teltgr.-Adressr: Amtsblatt. Erschein, wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionspreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprrchcr Nr. Litt. 8». -Mr-n bk. Jahrgang. —.— . Dienstag, den 27. Inti Die durch das Hochwasser vom 7. August vorigen Jahres zerstörten Wölbbrücken sind neu erbaut worden und werden dem unbeschränkten Verkehr hiermit freigegeben. 1. Brücke über den Steinbach in Erlabrunn bei km 13,5 der Schwarzenberg—Jo- hanngeorgenstädter Straße, 2. Brücke über die große Bockau in Wildenthal bei km 20,178 der Schneeberg- Eibenstock-Karlsbader Straße, 3. Brücke über den Glashüttenbach in Wildenthal bei km 20,516 der Schneeberg - Eibenstock—Karlsbader Straße, 4. Brücke über die große Bockau in Oberwildenthal bei km 22,186 der Schneeberg- Eibenstock—Karlsbader Straße, 5. Brücke über den Glashüttenbach im Forstrevier Wildenthal bei km 1,489 der Wildenthal—Sauersacker Straße. Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, 1137 v. am 19. Juli 1909. B. Nachdem das Reichsgesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 in Kraft getreten ist, weist die Königliche Amtshauptmannschaft die hiervon betroffenen Kreise auf die ihnen durch die ZK 1—4 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen, namentlich auch die Verpflichtung zur Führung eines Baubuches, nachdrücklich hin. Die angeführten Vor schriften nebst Strafbestimmungen lauten: 8 1- Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefer ungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Uebertragung des Eigen tums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll, 2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (tz 33) gewährt werden. 8 2. Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld ge währen läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert ein Buch zu führen. Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Bau stelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken unter geordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen. Aus dem Baubuche müssen sich ergeben: 1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst oder Lieferungsvertrag abgeschloffen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Ver gütung. 2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (8 1 Aos. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden; 4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung des letzteinge tragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren. 8 3. Die Vorschriften des 8 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Um bau Baugeld gewährt wird. 8 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigentümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen har, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben. 8 5. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 l Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der be zeichneten Gläubiger den Vorschriften des 8 I zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 8 6. Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 2 Abs. 3 Ziffer I bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet, oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Ueberstchl, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugestcherten Mittel, gewährt. 8 7- Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 4 zuwiderhandelt. 8 8- Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Bauren, die bereits vor dem Inkraft treten des Gesetzes begonnen sind, keine Anwendung. llll v. Hierzu soll bemerkt werden, daß nach Ansicht des Königlichen Ministeriums des Innern durch die Bestimmung in 8 4 obengenannten Reichsgesetzcs der 8 139 des Königlich Sächsi schen Allgemeinen Baugesetzes nicht aufgehoben, sondern nur dahin ergänzt wird, daß auf dem landesgesetzlich vorgeschriebenen Anschlag der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Unternehmer auch dann besonders als solche zu kennzeichnen sind, wenn sie mit den Personen des Bauherrn oder Bauleiters oder Bauausführenden zusammenfallen. Schwarzenberg, den 2l. Juli 1909. Königliche Amtshauptmannschast. Z_ In Gemäßheit des vom Königlichen Ministerium des Innern genehmigten III. Nach trages zu dem revidierten Regulative für die Sparkaffe Schönheide wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 1. Juli dieses Jahres ab die Verzinsung der Einlagen nach jährlich 3'/," v bereits mir dem ersten Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Schönheide, am 20. Juli 1909. Der Gemeinderat. HolMsteigerulig aus Schönhcider Staatssorsstcvicr. In -er Restauration „zum Rathaus" in Gckönheide Montag, den L. August 1SVS, von vorm. 8 Uhr an (die Brennhölzer nicht vor 11 Uhr) 6088 w. Klötzer 7—15 cm stark, 1339 w. Klötzer 16-36 cm stark, 50 „ verbllangen 8 u. 9 „ . 26290 „ Hltisllangm 3-5 „ „ 3M , Hleisftangea 6,7, „ 13,» rm w. Auhkrmppel, 329 rm w. Arermscheite u. Arennkuüppel, 376,» rm w. Aelle, 15 „ „ Stöcke in Abt. 1—90 (Durchforstungs- und Einzelhölzer). Besondere Verzeichnisse dieser Hölzer werden auf Verlangen von der unterzeichneten Reoierverwaltung abgegeben. Schönheide und Eibenstock, am 24. Juli 1909. Königl. Forftrevierverwaltung. König!. Aorstrentamt. Spaniens Marokko-Krieg. Spanien läuft Gefahr, sich durch sein marokkani sches Kviegsunteruehmen in ein nationales Unglück zu stürzen. Es lag zu diesem Kriege kein Anlaß vor, er übersteigt Spaniens finanzielle und militärische Kräf te, kann das Land mit den übrigen Großmächten in Konflikt bringen und zu einer Revolution im Innern führen. Wer auch im besten Falle ist es unmöglich, daß Spanien aus dem Kriege auch nur entfernt seinen Einsatz als Gewinm wieder herausholt. Es handelt sich bei dem ganzen Unternehmen daher um eine schlecht hin unverständliche Abenteurer-Politik, die sich an ih ren Urhebern möglicherweise bitter rächen wird. Spanien wollte offenbar in einem Anfluge von Großmachtsdünkel der Welt zeigen, daß es in Marokko dasselbe leisten könne wie Frankreich, Wenn zwei das selbe tun, braucht es jedoch noch keineswegs immer das selbe zu sein. Frankreich verfügt über ganz andere Hilfskräfte als Spanien und stellte nicht seine Lan deskinder, sondern.vornehmlich seine Fremdenlegionäre, nach denen kein Hahn kräht, den Marokkanern entgegen. Seine im scherifischen Reiche erzielten Erfolge konnten gleichwohl niemanden zur Nacheiferung anfeuern, denn was haben die Franzosen durch oie Besetzung von Easablanca und Udschda erreicht? Garnichts! Ja, wenn d.er Vertrag von Algeciras nicht wäre, der die Selbständigkeit und Integrität Marokkos gewährleistet, dann hätte eine kühne Abenteurerpolitik in jenen Ge bieten Nordafrikas noch einen Zweck, aber so bringt sie es nicht auf ihre Unkosten. Trotz des warnenden Beispiels Frankreichs provo zierte Spanien einen Kriegs-Grund. Die Erzbergwerke in der Nähe der spanischen Seefestung Melilla waren den Spaniern nicht von Sultan Mulay Hafid, sondern von dem Prätendenten Bu Hamara überwiesen wor den, hatten auch früher schon den Franzosen als Aus gangspunkt marokkanischer Unternehmungen dienen müssen. Die Rifkabhlen hatten daher so unrecht nicht, als sie die Ausbeutung jener Bergwerke durch die Spa nicr zu verhindern versuchten. Obwohl es gelang, den Widerstand der Kabylen zu brechen, hielt sich Spa nien für berufen, einen Schritt weiter zu gehen und die Ruhe und Ordnung in diesem Gebiete an Stelle des dazu angeblich unfähigen Mulay Hafid zu befestigen Die spanische Regierung hatte sich die Kredite für ihr ganz willkürliches Unternehmen auf Umwegen zu ver schaffen gewußt. Der Befehlshaber von Melilla, Gene ral Marina, muß gänzlich außer Stande gewesen sein, die Situation zu durchschauen, denn er geriet in sei nen Kämpfen mit den Rifleuten sehr bald in die aller größten Schwierigkeiten. Schleunige Verstärkungen, >8 000, 20000, 30000, 40000 Mann forderte er in seinen „Siegestelogrammen" von der Regierung, und diese raffte alle ihr erreichbaren Geldmittel zusammen, bei förderte nicht nur die Linientruppen, sondern auch sofort zu den Fahnen einbarufene Reservisten nach dem Kriegsschauplatz und erregte damit einen Sturm der Empörung, wie er schon lange das Land nicht mehr durchtobt hatte. Jeder Truppentransport gab zu be drohlichen Volkskundgebungen Anlaß, in vielen Gar- nijsonen meuterten die Truppen. Der außerordentlich volkstümlich gewordene König Alfons versuchte persön lich Stimmung für den Feldzug zu machen. Die öffent liche Meinung wandte sich aber in denkbar schroffster Weise von ihm ab. Allgemein: herrscht die Ueberzeug ung, daß Spanien am Vorabend der Revolution stehe. Und das alles um nichts und wieder nichts. Dabei lassen die neuerlichen Berichte des Generals Marina