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Bisiellungen werden bei allen Postanstalten DienSta/und Freitag früh d-S deutschen 8,-icheS. Mr, Bischofswerda u^ ^'"'/mknündkoLdNA z. L. Oe. Hpr. Diese Zeitschrist erscheint wöchentlich zwei Mal, AMtttvochS und Sonnabends, und lostet einschliehlich der Sonnabends erscheinenden „belletristischen Beilage" Vierteljührlich l Mark bv Ps. Einzelne Nummer 10 Ps. in der Expedition dieses BiatteS angenommen. ^Achtun^terzigUer^ahrga«^ Bekanntmachung. Wegen Reinigungder AmtSräume werden Montag, am 16. und Dienstag, am 17. dieses Monats <4ei der unterzeichneten Behörde nur dringliche Angelegenheiten erledigt werden. Königliche Amtshauptmannschaft Bauden am 9. Oktober 1893. « * " ' von Zezschwstz ES sind neuerdings zwei Hunde getödtet und auf Grund amtlicher Untersuchung als tollwuthkrank befunden worden, und zwar: n) am 30 Scptenibcr dieses Jahres der dem Gemcindevorstand Beyer in Günthersdorf gehörige Hund (klein, niederbeinig, schwarz, vollhaarig, Hängeohren, männlichen Geschlechts, etwa 3 Jahr alt, ohne Steuermarke und b) am 3. Oktober dieses Jahres der der vcrw. Herrmann Cat.-Nr. 95 in Wehrsdorf gehörige Hund (Teckel, klein und niederbeinig, gelb, männlichen Geschlechts, Halsband ohne Steuermarke.) Diese Hunde sind in der Nacht vom 29. zum 30. September bez. am 3. Oktober frei herumgelausen und haben andere Hunde gebissen. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgesetzes vom 23. Jnni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., in Verbindung mit 88 25 und 26 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881 wird daher für die Ortschaften zu n) Günthersdorf, Gaußig, Golenz, Dichmen, Naundorf, Cosscrn, Birkenroda, CarlSdorf, Mcdewitz, Zockau, RothnauSlitz, Neuspittwitz, Birkau, Semmichau, Groß- und Kleinseitschen, Sicbitz, Brösang, Drauschkowitz, Gnaschwitz, Kleingaußig, Katzschwitz, WeißnauSlitz, Dretschen, Arnsdorf, zu d) WehrSdorf, Steinigtwolmsdorf, Rmgenhain beider Antheile, Weisa, Schirgiswalde, NeuschirgiSwalde, Petersbach und Sohland a. d. Spree die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also zu a bis mit 30. Dezember dieses Jahres, zu b bis mit 3. Januar 1894 verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthverdächtigen Thicre gebissen worden sind, angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wem, Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggefangen werden so rann deren sofortige Tödtung, falls dieselbe durch Umstände geboten erscheint, angeordnet werden, außerdem aber ist der Besitzer eine« solchen Sundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast zu belegen. - , . Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angeordneten Maßregeln werden nach § 328 des ReichSstrafgesetzbuchS mit Gefängnis, bis »u 1 Jahr bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fälle ist das betr. königliche Amtsgericht zuständig. die Besitzer von Hunden, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mk. oder Haft nicht unter einer Woche vervstickitet bei verdächtigen EMeinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abbanden 24 Slund-n d-r zu Mich- ,°lch7 „uch duuuu Nn,M Bautzen, am 7. Oktober 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 3365 von Zezfchwitz. Bekanntmachung. An Stelle des verstorbenen Stadtrathes Herrn Moritz Theodor Berger zu Bischofswerda, ist von der unterzeichneten Königlichen Kreishauptmannschaft Herr Bürgermeister vr. jur. Heinrich Gskar Lange zu Bischofswerda zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk daselbst, welcher" die Stadt Bischofswerda und die Landgemeinden bez. selbst ständigen Gutsbezirke Belmsdorf, Geißmannsdorf, K^nitsch, pickau, Goldbach und Weickersdorf umfaßt, ernannt und am heungen Tage hierzu in Pflicht genommen worden. Bautzen, am 3. Oktober M3. Königliche Kreishauptmannschaft. von Salza und Lichtens». Bekanntmachung, das sogenannte Verschnüren bei Kindtaufen und Hochzeiten betreffend. . Durch Bekanntmachung der königlichen AmtShauptmannschast vom 19. Juni 1885 (Nr. 144 der Bautzner Nachrichten und Nr. 51 des Sächsischen Erzählers) ist das sogenannte Verschnüren bei Hochzeiten und Kindtausen wiederholt unter Strafandrohung untersagt worden. Dieses Verbot wird hiermit wieder eingeschärft, nachdem vor Kurzem in Folge dieser Unsitte im Göda'er Kirchspiel ein HochzeitSwagen .umgeworfen ist. glücklicherweise ohne daß die Insassen Schaden genommen haben. Die Kirchciivorstände ebenso wie die OrtSobrigkeiten werden hiermit aufgesordert, innerhalb der Kirchspiele und der Gemeinden dafür zu sorgen, daß dieses Verbot gehörig bekannt gemacht und befolgt wird. Die Bestrafung hat auf Grund von 8 366,, deS ReichSstrafgesetzbuchS zu erfolgen. Zur Bestrafung sind zunächst die Gutsvorsteher und 'Gemeindevorstände zuständig. Bautzen, am 4. Oktober 1893. Die Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t. 3315 von Zezfchwitz Mittwoch, deir 11. Ortovet. Ker sächW ZrzWer, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshautztmanuschast, der Kgl. Schulinstztttion u. des Kgl. Hauptsteueramtes W Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Blschosswerda. — - 'erste, welche in diesem Blatte die wrilestr Berbreitrmg n,wr» -b I S Uhr angenommen und kostet die dreigespalteneCorpuSzeile 10 Pf., unter Eingesandt" 20 Pf. Geringster Jnseratenbetrag 2S Pf.