Volltext Seite (XML)
n. - gratis. lei». ag, den est Klötzen. Ker. stock ag, den ein Ehrift- eier des Men und eben Kn echt zahl ¬ vag von lassen, derselben :sen, daß Nö. ltzer! ffe und »ei hre. >l allen en an uss u. dsl. irsit »»anstatt INg von rrelei» fohlen. irr erein. en 2b. ds. tzung orberalung rbeten. * »ratanck. Kus. chm. 4 Uhr st». cher! Mts- M Anzeizebllltt für den Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung 1« Abonnement Viertels. 1 M. 20 Pf. einschliehl. de« »Jllustr. Unterhaltungsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 51. Jahrgang. > Dienstag, den 26. Januar Trotz Winterdräuens schmück mit Deinem Kranz Germania das Haupt, dem heut zu Ehren Sich Helle Freude eint mit Stolz und Glanz: Ihm wollen Glanz und Glück wir ständig mehren. Du Volk von Donau, Elbe, Weser, Rhein, Du Volk vom Oder- und vom Weichselstrande; Den Ehrentag begeht der Kaiser Dein, Umgieb ihn drum mit warmem Sonnenschein Der unentwegten treuen Liebesbande! Zum Geburtstag des Kaisers. 27. Januar. Der Alltag scheucht der Feier mildes Licht, Und unsichtbare Glocken klingen, schwingen. Nicht jene Glocke, die vom Kirchturm spricht Und deren Töne durch die Lüfte dringen. Nein, eine Riesenglocke singt ihr Lied Vom Nord zum Süd, vom Westen bis zum Osten, Und eine rote Rosenhecke blüht. Und in den Augen leuchtet es und glüht. Mit frischem Grün umrankt sind alle Pfosten. Und Banner flattern, Banner schwarz-weih-rot, Bon allen Türmen grützt's, von allen Zinnen! Und in den Herzen flackert es und loht Von lichter Liebe, tiefer Treue innen. Und wenn der Abend seine Schwingen senkt. Dann leuchtet Kerzenglanz durch alle Scheiben, Dann wächst empor was klein und eingeengt. Vom harten Alltag kummervoll bedrängt, Dann blüht es auf, um goldene Frucht zu treiben. Und was da blüht und zur Entfaltung strebt, Das ist die Liebe in des Volkes Herzen, Das ist die Liebe, die da ewig lebt. Und die sich kund tut auch zur Zeit der Schmerzen. Die Liebe, die da bangt, weil sie gehört Dah Dich der Krankheit Tücke wollt' beschleichen. O, daß doch Gott ihr heiß Gebet erhört, Dah seine Gnade sich an Dir bewährt, Dah Dich des Lebens Schatten nie erreichen! Ein langes Leben, froh und ungetrübt, Im Kreis der Deinen sei Dir noch beschicken! Und wie Dein Volk, wie alle Welt Dich liebt Da Du der Hort bist für Europas Frieden, So soll auch künftig Liebe Dich umblühen: Ein dicht Geranke roter Rosenreiser! Wo sind des Alltags dornenvolle Mühn? Die Banner wehn, die Freudenseuer glühn: Und alles Dir zu Ehren, unser Kaiser! Die religiöse Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen bettessend. Nach 8 6 des Gesetzes vom 1. November 1836, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener Konsessionen erzeugten Kinder betreffend, find die Kinder aus gemischte« Ehen in der Siegel tu der Konfession des Vaters zu erziehen, es ist jedoch den Eltern gestattet, durch freie Uebereinkunft hierüber unter sich etivas anderes festzusetzen. Eine solche Uebereinkunft (Vertrag) muß von den Brautleuten oder Ehegatten persönlich an Gerichtsstell« erfolgen. Dergleichen Vereinbarungen können sowohl vor Eingehung der Ehe, als auch während derselben geschlossen werden, doch haben dieselben nur auf solche Kinder Einfluh, welche am Tage des Abschlusses der Uebereinkunft das 6. Lebensjahr «och nicht vollendet haben. Damit die betreffenden Eltern auf die Notwendigkeit der Abschlichung eines solchen Vertrages nicht erst bei der Aufnahme der Kinder in die Schule, wo cs hierzu in den meisten Fällen bereits zu spät ist, aufmerksam werden, nimmt die unterzeichnete Königliche Bezirksschulinspektion Veranlassung, auf die obige Gesetzesvorschrift hierdurch ausdrücklich aufmerksam zu machen. Eibenstock, am 21. Januar 1804. Die Bezirlsschulins Sektion. Der Stadtrat. Der Kgl. Bezirksschulinspektor. Hess«. »r Förster. Müller Die nachstehenden „Polizeivorschriften für Fleischereien und Fleischhandel in der Stadt Eibenstock", vom 20. Januar 1904, treten am I. Februar dieses Jahres in Kraft. Auf Punkt 8 Absatz 2 der Vorschriften wird besonders hingewiescn. Um das Publikum an das daselbst enthaltene Verbot zu erinnern, sind in den Fleische reien an leicht sichtbarer Stelle des Ladens Anschläge mit der Ausschrift „Das Mit bringe« von Hunden in Fleischverkaufsläden, Schlachträume und Aufbewahrungsorte von Fleisch ist Verbote«-- anzubringen. Derartige Plakate können hier entnommen werden. Eibenstock, den 22. Januar l904. Der Stadtrat. Hefte. Müller. Polizeivorschriften für Fleischereien und Fleischhandel in der Stadt Eibenstock. A. Für die Schlachthäuser, Wursskiichen und Fkeikchaukbewahrimgs-Käumc. 1) Die Schlachträume, Wurstküchen und zur Aufbewahrung von Fleischwaren dienenden Räumlichkeiten sind stets in sauberem Zustande zu erhalten. 2) Die Schlachtstätten sind sofort nach erfolgter Schlachtung gründlich zu reinigen, des gleichen die beim Schlachten gebrauchten Gerätschaften, wie Messer, Betänbungsapparatc, Schrage» u. s. w. 3) In jedem Schlachtraume müssen eine Waschgelcgenheit, sowie saubere Tücher zum Ab trocknen der Hände vorhanden sein. 4) Das Schlachthaus darf für andere Zwecke als zum Schlachten nicht benutzt werben, insbesondere darf das Entleeren von Darm- und Mageninhalt (sog. Kuttclcivcrricht- ungech keinesfalls im Schlachtraume vorgcnommen werden. 5) Das Schlachthaus, die Wurstküche und der Verkaufsraum müssen hell und gut ventiliert sein. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß genannte Räume auch des Abends genügend Helle Beleuchtung (am besten Gasglühlicht) erhalten: 6) In jedes Schlachthaus ist fließendes Wasser (Wasserleitung) einzuführen. 7) Tiere dürfen nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung in das Schlachthaus gebracht werden. Letzteres darf auf keinen Fall als sogenannter Hungerstall Verwendung finden. 8) Der Aufenthalt von Hunden, Katzen, Hübnern und dergleichen in Schlachträumen, Fleisch- verkaufslädcn und Aufbewahrungsorten für Fleisch darf unter keinen Umständen geduldet werden. Dem Publikum ist das Mitbringen von Hunden in vorbezeichnete Räunie untersagt. L. Für die Letzandkung von Fleisch und Akut. 8) Jede Beschmutzung von Fleisch, sei cs durch Aushängen an unsauberen Wänden, Auf liegen oder Aufschleppen auf dem Fußboden, Anfassen mit unreinen Händen ist verboten. 10) Die Wände, an welchen Fleischwarcn aufgchängt werden, sind entweder mit glasierten Verblendsteinen oder mit dauerhaftem Oelfarbenanstrich zu versehen. 11) Das Aushängen von Fleischwaren an Orten, wo sie dem Einflüsse schlechter Dünste, dumpfer Luft und anderen üblen Einflüssen ausgesetzt sind, ist untersagt. Namentlich ist es verboten, Fleischwaren in Hausfluren und sonst für die Aufbewahrung von Fleisch ungeeigneten Räumen, wie Schlaf- und Wohnräumen und dergleichen, aufzuhängen bez. zu verwahren. 12) Das Rühren des aufgefangenen Blutes mit der Hand ist verboten. 13) Die zum Auffangen des Blutes dienenden Gefüge und die zum Rühren des Blutes verwendeten Gegenstände dürfen nur zu diesem Zweck benutzt und müssen sofort nach der Benutzung gründlich gereinigt werden. Die Gefäße sind mit einem gut schließenden Deckel zu versehen. 14) Als Umhüllung für verkaufte Fleischwaren ist nur vollständig reines und unbedrucktes Papier zu verwenden. L. Für den Transport von Liertcikcn und Akut. 15) Beim Transporte von Tierteilen sind dicselben'mittelst reiner Decken zum Schutze gegen Staub und Insekten zu verhüllen. 16) Der Transport von Fleischwaren darf nur auf sauber gehaltenen Transportmitteln er folgen, welche lediglich nur zum Transporte von Fleisch dienen. 17) Blut darf nur in geschlossenen und sauber gehaltenen Gefäßen transportiert werden. D. Für Arüli- nnd Wurstkessel. 18) Brüh- und Wurstkessel dürfen nur als solche, keinesfalls aber als Waschkessel Verwend ung finden. IS) Die Brüh- und Wurstkessel sind mit einem Brobelfang zu versehe», durch welchen der beim Kochen entstehende Brodel in schnellster Weise zur Abführung gelangt. L. Allgemeines. 20) Kindern ist das Zusehen bei dem Töten von Schlachttieren unmöglich zu machen. 21) Das Trocknen von Häuten darf nur von Wohnhäusern entfernt vorgenommen werden. Die Aufbewahrung von Häuten im Schlachtraume und in zur Aufbewahrung von Fleisch dienenden Räumen ist verboten. 22) Ein Exemplar dieser Polizeivorschriften, welche beim Stadtrat unentgeltlich in Plakat form zu haben sind, muß in jedem Schlachthause an deutlich sichtbarer Stelle ange bracht sein. k. Strakkessimmungen. 23) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, den 20. Januar 1S04. ,, Der Stadtrat. L. E. Adolf tjrssr, Bürgermeister. Müller. Nrn. 4t, 88 und 153 der Schankstättenverbotsliste sind zu streichen. Stadtrat Eibenstock, den 25. Januar 1904. Heft«. M. Die auf das Jahr 1802 hier abgelegte Kemeindekaffen - Rechnung liegt nach er folgter Prüfung vom 28. Januar 1904 ab 4 Wochen während der gewöhnlichen Geschäftsstunden im Rathaus«, Zimmer Nr. 8 — Gemeindekassen-Verwaltung — zur Einsicht aller Gemeindemitglicder aus. Schönheide, am 23. Januar 1904. Der Gcmeindcvorstand. Kais er - Geburtstagsfeier. Zum Akins der Latein- und Handelsschule, Mittwoch den 27. Januar 1904, 10 Uhr vormittags im Saale der Industrieschule wird ergebenst eingeladen. Die Festrede aber „die Interessen der Weltmächte ans de« Meeren - hält Unterzeichneter. Im Auftrage: 8oK»SÜSr. Mittwoch, den 27. dieses Monats, nachmittags '1.4 Uhr sollen in der Restauration ,,Aa« Ztürgergarten" hier folgende daselbst eingestellte Pfänder, nämlich: 1 Karto« seid««« Schiftchenbobinen und «». » leg schwarze Schiftch««- seide an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 23. Januar 1904. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts.