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7^7 Igsitu« noch rin ich» ... . ... i Sttzpul«« Mgetzoun» ho» EiuEß^iMkimuftrner Scheid«- »erlange», »mm ihm d« ander» mach deck Leben gestellt oder lha leben«gefthrltch gemißhtndtt hat, »»gegen bei bl,» gesundheitlgefährttcher^Mißhand- lung, wenn de«halb Trennung vom Tisch im» Bett ftattgehabt hat, nach richterlichem Ermesse« ausSchei- düng erkannt »erden kann; doch verliert der unschuldige Shell das Recht, Scheidung wegen LebenSnachsteüungtu oder Mißhandlungen zu verlangen, durch auldrückliche oder stillschweigende Berzeihung, ingleichrn wenn er nicht innerhalb eine« Jahre« nach erlangtet Kenatniß davon auf Scheidung klagt. Ist «in Ehegatte wegen begangener Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von we nigsten« drei Jahren verurtheilt worden, oder ist er während der Ehe wiederholt wegen vorsätzlicher Ver brechen mit Freiheitsstrafen belegt worden, welche zu sammen die Dauer von drei Jahren erreichen, so kann E WWAWchWA-l»» den voü^ övev halbbittttgen Wed MOtstem» de« «der» geschledinr» Ehegatte», »le «ch die Ehr zwischen Personen, welch« vor «»richt geständig »krr gerichtllch stberfsthrt find, mit einander Ehebruch getrieben zu haben. Werden Eheverbot», dir durch Machstcht-ertheilung gehoben werden können, umgangen, fd- zieht die«, abgesehen von de« oben erwähnten Kall der Verehelichung ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder, für die schuldigen Ehegatten Gefängniß- strasr bi« zu vier Monaten, »»er »»sprechende Geldstrafe nach sich. Hierher gehört auch noch die Bestimmung, ' -daß im Kall der Auflösung einer Ehe durch Tod die Wittwe nicht vor Ablauf eine« Jahre«, der Wittwer -nicht vor Ablauf von sech« Monaten eine anderweite Sh» eingehen soll, und daß eine geschiedene Ehefrau, selbst wenn ihr die anderweite Verehelichung nachgelas sen ist, vor Ablauf von 10 Monaten von der Schei- W»n,LM> Msttz Niti«, »Ml« tst« d« ZlMllsttsik sßfss DA Dohei» b» «roßalchie. Groß,«,, die Eh. weg,. Tnmksmht dL düng an sich nicht anderweit verehelichen soll, fall« fie nicht während dieser Zeit geboren hat; doch kann auch in diesen Fällen Nachfichtertheilung gewährt werden. Haben beide Ehegatten bei Eingehung einer nich tigen oder durch Anfechtung aufgehobenen Ehe sich in redliche« Glauben befunden, also da« Ehebinderniß nicht gekannt, so hat die Ehe bi- zu dem Zeitpunkt, wo ihnen da» Hinderniß bekannt wird, für fie alle Wirkungen einer gütigen Ehe; hat sich dagegen blo« ei« Ehegatte in redlichem Glauben befunden, so hat die Ehe bi« zu dem Zeitpunkt, wo er von dem Ehe- hiuderniß Keanlniß erlangte, blo» für ihn all« Wir kungen einer gütigen Ehe. Sowohl bei der nichtigen, al« bei der durch Anfechtung aufgehobenen Ehe hat der schuldige Ehegatte dem andern Schadenersatz zu leisten, wenn dieser durch Eingehung der Ehe Ver- M-zen-nachtheile gehabt hat; doch kann nicht Ersatz wegen entzogenen Gewinne« gefordert werden. Die Scheidung der Ehe kann «in Ehegatte wegen Ehebruch« de« andern Ehegatten verlangen; doch ver liert er diese« Recht, wenn er nicht innerhalb eine« Jahre» nach erlangter Kcnntniß vom Ehebruch den Antrag auf Einleitung de- Strafverfahren« gegen den schuldigen Theil stellt, ingleichen, wenn er dem schul digen Thetle den Fehltritt ausdrücklich oder, z. B. durch Leistung der eheliche« Mich«, stillschweigend verziehen hat, ebenso, wenn er selbst Ehebruch begangen hat, indem in solchem Falle die beiderseitigen Vergehungen gegen einander ausgerechnet werden, wobei e« gleich gütig Ist, ob ter ein« Ehegatte die Ehe öfter gebrochen hat, al« der andere. Ein Sbegatte kann auch die Scheidung verlangen, wenn der andere seit Wenigsten ritte« Jahre ihn böswilliger Weise verlassen, oder w«it--rn« ein Jahr lang die eheliche Gemeinschaft ohne avsrerchenden Grund beharrlich verweigert hat. - Wegen unverbesserlicher Trunksucht eine« Ehegatten »er unschuldige Theil Scheidung beantragen, fall« er nicht dem schuldigen Theile ausdrücklich oder still schweigend verziehen hat. Verfällt ein Ehegatte während der Ehe in Geiste«» krankheii, so kann der andere Ehegatte Scheidung ver langen, wenn sich nach dreijähriger Beobachtung de« erkrankten Ehegatten in einer Lande-anstalt herau-ftellt, daß die Geisteskrankheit unheilbar ist. Die Ehefrau behält nach der Scheidung den Fa miliennamen und Stand de« Ehemannes. Kinder unter sech« Jahren find der Mutter, Kinder über sech« Jah ren dem Vater zur Erziehung zu überlassen, dafern nicht da» Vormundschaftsgericht etwa- Anderes an« zuordnen für gut finde«; doch hat der Vater in jede« Fall den Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Vermag fich der unschuldige Theil im Fall einer Scheidung »ich« standesgemäß zu unterhalten, so kann er Unterhalt vom schuldigen Ehegatten nach richterlichem Ermessen fordern. Die« güt auch für den geisteskranken Ehe gatten, der fich nicht standesgemäß zu erhalten vermag, wenn die Ehe wegen unheilbarer Geisteskrankheit ge schieden worden ist. Wird auf Trennung vom Tisch und Bett erkannt, so ist die Ehefrau nicht nur berech tigt, sondern auch verpflichtet, ein« von der ihre« Ehe mannes gesonderte Wohnung zu nehmen; fie ist dazu selbst dann verpflichtet, wenn da« von ihr und ihrem Ehemanne gemeinschaftlich bewohnte Grundstück ihr eigenthümlich zugehör» und dem Ehemanne bloS da« Recht »er Verwaltung und »eS Nießbrauch« daran zu steht. Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau wäh rend der Trennung vom Tisch und Bett die ihrem Stande und Bedürfnissen entsprechenden Kleider, Betten, Wäsche und andere zum getrennten Leben nöthigen Sachen herauszugeben, auch einen angemessenen Betrag zum Unterhalt der Ehefrau und der Kinder, soweit fi» derselben überlassen werden, zu gewähren )ni - ' ' n - - Redaktion, »ruck und Verlag von Friedrich Mag in »ffchottwedd».