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Bischofswerda Stolpen und UmgtzWW Amtsblatt de» Königlichen Gerichtsamtes unL Le» StaLtrathe« , u>. Lieft Sritschrist erscheint «Schrntlich zwei Mal, Mittwoch« und Sonnabend», und testet vietteffähttich 12L N-st. Inserate werden nur bi« Dienstag und Freitag früh 8 Uhr angenommen. Sonttadeud, de» LS Kebruar Zur Kenntniß des bürgerlichen Gesetzbuchs. Bisher galt die Regel, daß Verträge zu ihrer Gil tigkeit keine besondere Form erfordern, daß sie also blv« mündlich abgeschlossen werden können, auch von denjenigen Verträgen, durch welche .Grundstücke ver äußert Werden sollten. So war eS wohl möglich und kam nicht selten vor, daß ein Grundstücksbesitzer in einer, Schänkwirthschaft nach einem vielleicht Nicht ganz mäßigen Genüsse geistiger Getränke durch einen zudring lichen Mäkler zu einer unüberlegten Erklärung auf ein Kaussanerbieten in Betreff seine« Grundbefitzthum« sich verleiten ließ und sich dann an einen Kauf über letztere- gebunden sah, den er bei ruhiger Ueberlegung nimmer abgeschlossen hätte. So konnte auch der Fall eintreten und trat öfters ein, daß alte oder gebrechliche Personen durch ungestümes Zureden einzelner ihrer 'Angehörigen bestimmt wurden, denselben zum Rachtheile ihrer an deren 'Angehörigen ihre Grundstücke durch eine wenig erwogene mündljche Verhandlung zu verkaufen, dann von dieser Verhandlung nicht zurücktreten konnten und fich darüber während des Restes ihrer Lebenszeit bit tere Vorwürfe machten. Anderer Seit» sahen auch ganz vorsichtige Leute, welche bei dem Kaufe oder Verkaufe eines Grundstücks eine Urkunde sorgfältig hatten auSarbeiten und von dem andern Theil vollziehen lassen, fich wohl öfter« in ihrer Hoffnung, durch die Urkunde ihrer Rechte sicher gestellt zu sehen, getäuscht. Der ändere Theil behaup tete vielleicht später, durch eine mündliche Vereinbarung vor oder bei dem'KaufSabschluffe habe der Kauf eine Aenderung oder einen Zusatz erhalten, trug darüber, obwohl kein Wort davdn wahr war, den Lid an und der vorfichtige Käufer oder Perkäufer mußte dann oit nach Jahren einen Eid leisten, daß die mündliche Ver einbarung nicht oder anders stattgefunren habe, wollte er nicht wesentliche Verluste erleiden. Solchen Vorkommnissen will nun daS mit dem 1. März d. I. In Kraft tretende bürgerliche Gesetzbuch für ' die Zunkunft thunlichst vorbeugen. In den 88- 822—826 und 100 schreibt man e« vor, daß, Ver träge, welche die Ueberträgung reS SigenthumS an einem Grundstücke zum Gegenstand haben, mittelst einer Zwanzigster Jahrgang. von den Betheiligten vollzogene» Urkunde Her vor Gericht (oder einem Notar) zu Protokoll zu schlkeßen, ohne Beobachtung dieser Form aber nichtig seit» und erklärt ferner auch solche mündliche Verabredung» sstr ' nichtig, welche vor oder bei dem Abschlüsse eine« An trages jener Art flattgefunden haben, aber iNik b«> Vertrag-urkunde nicht übereinstimmen oder einen Ast satz zu derselben enthalten. . Die Wichtigkeit dieser Vorschriften liegt schon nach dem Obigen am Tage. Sie legen aber auch jedem vorfichtigen Käufer oder Verkäufer eine- fGrundstück- die Pflicht auf, fich auf bloße mündliche Zusicherungen de- andern Theil- bei dem Kauf-geschäste i» keiner Weise zu verlassen. Denn die Erfüllung dieser münd lichen Zusicherungen hängt bloS von dem guten Tille» de- andern Theil- ab, und der Wille »<- Menschen ist wandelbar. - Sachsen. > Ihre Maj. die Kaiserin von Oesterreich hat in Erinnerung an Ihren freudigen Aufenthalt in Dresden 200 Ducaten, und Se. königl. Hoheit der Herzog Carl Theodor in Baiern, au- Anlaß Höchst seiner Vermählung 500 Thaler zur Verwendung an Arme der Residenz dem Herrn Oberbürgermeister Pfotenhauer übergeben zu lassen geruht. Dresden, 20. Februar. Rach einer Wiener Correspondenz der ,D. A. Alg." soll schon sei« längerer Zeit eine vom Henn Staat-Minister von Beust revigirte Denkschrift vorliegen, wische den Entwurf der Grundzügr einer alle Mittel- und Kleinstaaten umfassenden Organisation enthält. Irl erster Reihe soll die Aufstellung einer kräftiget» Erecuüvr, eine gemeinsam parlamentarische Berire- lung und als unriutteldarr Consequenz derselben Sh» gewisses Maß gemeinsamer Gesetzgebung, fochse eine einheitliche Militärorganisation, in zweiter Reihe eine gemeinsame Repräsentation nach außen hin'm Aussicht genommm sein. ES steht binnen Kurzem der Erlaß einet Ver ordnung der Regierung bevo-, nach weicher. An gesicht- der gegenwärtig in erschreckender Weis« zu nehmenden Tollwuth der Hunde nunmehr Ich stau-