fen. Das Marktrecht dürfte eher als das Geschoß bis in die Ur-; sprungszeit der Stadt zurückreichen; daß die von dieser Abgabe befreiten Häuser ursprünglich einmal eine Sonderstellung ein nahmen, ist nicht unwahrscheinlich. Endgültigen Aufschluß ver möchte nur ein wirklicher Grundzins zu geben. Leider hat der. Wurfzins, der in anderen sächsischen Städten ein alter, an den. Stadtherrn zu entrichtender Arealzins ist, in Chemnitz seinen Charakter verändert x ). Jedenfalls scheint mir, daß bei Schlüssen aus dem Geschoßbuch von 1466 in die Zeit der Stadtgründung zurück größte Vorsicht geboten ist. Wenn in der Langgasse der Zusatz dc domo durchweg fehlt, desgleichen teilweise in der Herrengasse und in der Johannisvorstadt, aber auch, wie ich nach Bernsteins Karte (S. 12) hinzufüge, im Südteil der Loh-, gasse und an der Südseite des Roßmarktes sowie bei drei Häusern der Brotgasse, so möchte ich hieraus zunächst nur schließen, daß dieses Geschoß nicht nur von Häusern, sondern auch von son stigen Grundstücken in der Stadtflur entrichtet wird, und zwar von Grundstücken, die bereits bei der ersten Erhebung des Ge schosses von Stadtbürgern besessen wurden, während die später erworbenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, auf die bei ihrem Erwerb Geschoß neu gelegt wurde gesondert als agri, horti, horrea im Geschoßbuch erscheinen. Mehr als fraglich ist es mir auch, ob in der Tat in dem Straßenzuge Herrengasse — äußere Johannisgasse einmal Hintersassen des Klosters ansässig waren, zu denen sich später mercatores gesellten, wie Bernstein annimmt (S. 49). Wenn man nämlich von den Geschoßverhält- nissen absieht, so geht dies aus der Topographie der Stadt nicht hervor. Die Herrengasse hat keine direkte Verbindung zum Klo- stertor. Dem unbefangenen Betrachter erscheint auch die äußere Johannisgasse nicht als Fortsetzung der Herrengasse, sondern wie der Name dies schon nahelegt, als Fortsetzung der inneren Johannisgasse, wenn auch unter Änderung von deren Richtung. Die Herrengasse wäre dann im Stadtplan isoliert und am besten *) Vgl. S. 187, Anni. 1