erhielt, so erscheint es als selbstverständlich, daß der Grund und Boden der späteren Stadt innerhalb dieses Bereichs liegt. Die Ansicht Ermischs, der Abt sei der ursprüngliche Stadtherr von Chemnitz, ist also die naheliegendste und scheinbar sehr gut zu belegen. Auf das aus der wissenschaftlichen Lage seiner Zeit heraus zu verstehende hofrechtliche Beiwerk wird man freilich allein schon auf Grund der Interpretation der Urkunde von 1143 verzichten müssen. Allein so einfach liegen die Dinge nicht. Es ergeben sich Schwierigkeiten, denen wir nunmehr nachzugehen haben. 2. Fünfzehn Männer nennt das Zinsregister, die dem Kloster de civitate zinspflichtig sind. Nicht mehr von einer Marktsiedlung ist jetzt die Rede, sondern ausdrücklich von einer „civilas“; eine Stadt ist inzwischen entstanden. Es ist nicht denkbar, daß diese 15 Männer mit ihren Familien die einzigen oder auch nur die Mehrzahl der Bewohner der damaligen Stadt Chemnitz ge wesen sind. Das ergibt allein schon die Betrachtung des Stadt grundrisses 1 '), es geht aber auch aus der Anlage des Zinsregisters selbst hervor. Während die Dörfer, die ganz zum Kloster ge hören, nur summarisch aufgeführt sind, sind allein für die Stadt die Namen der einzelnen Zinspflichtigen genannt, was unnötig gewesen wäre, wenn sie nicht aus der Zahl der dem Kloster nicht zinspflichtigen Stadtbürger hätten herausgehoben werden müssen. Wenn nach der Urkunde von 1143 die ganze Stadt auf Grund und Boden des Klosters hätte erbaut werden müssen, da ja das Land von zwei Meilen im Umkreise ihm übereignet war 2 ), so x ) Vgl. die Rekonstruktion des Stadtplans von 1466 bei Bernstein a. a. O. S. 13. 2 ) Huie loco per circuitwm sui termini duo miliaria sunt positi. Dies heißt natürlich zwei Meilen im Umkreis, der Radius eines um das Kloster geschlagenen Kreises soll zwei Meilen betragen, nicht dessen Umfang, wie Laudeley S. 9 will. So unpraktisch war man im Mittel-