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[105] Anmerkungen und Zusätze zur Entwertung der Land- und Himmelscharten, § i- Man giebt überhaupt mehrere Bedingungen an, denen eine vollkommene Landcharte Genüge leisten soll. Sie soll 1) die Figur der Länder nicht verunstalten. 2) Die Grössen der Länder sollen auf der Charte ihre wahren Verhältnisse unter sich behalten. 3) Die Entfernungen jeder Oerter von jeden andern sollen ebenfalls im Verhältniss der wahren Entfernungen seyn. 4) Was auf der Erdfläche in gerader Linie, das will eigentlich sagen auf einem grössten Circul der Sphäre, liegt, das soll auch in der Landcharte in gerader Linie liegen. 5) Die geographische Länge und Breite der Oerter soll auf der Charte leicht können gefunden werden etc. Das will nun überhaupt sagen, die Landcharten sollen in Absicht auf ganze Länder, ganze Welttheile oder die ganze Erdfläche durchaus eben das seyn, was ein Grundriss in Absicht auf ein Haus, Hof, Garten, Feld, Forst etc. ist. Dieses würde nun ganz wohl angehen, wenn die Erdfläche eine ebene Fläche wäre. Sie ist aber eine Kugelfläche, und damit lässt sich nicht allen [106] Bedingungen zugleich Genüge leisten, sondern man muss sich eine oder einige davon besonders vorsetzen, wenn es sich der Mühe lohnt, derselben vorzüglich Genüge zu leisten. § 2. Wenn man indessen bey der Vergleichung einer Charte mit einem Grundrisse verbleiben will, so lässt sich eine Vor stellungsart denken, bey welcher diese Vergleichung noch so ziemlich angeht. Man setze z. E., es sey von dem Grund risse eines Berges die Rede, so denkt man sich eine durch 1*