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53 lieber deren zweckmäßige Eonstruction enthält der Anhang die ser Bauordnung nähere Anweisung. §. 10«. Abtrittsräume. Die Abtrittsräume sind künftighin unmittelbar an die Um fassung des zur Bewohnung bestimmten Gebäudes anzubringen und mit in das Freie führendem Fenster zu versehen, die Abtritte selbst so zu construiren, daß durch ihre Oeffnungen, welche mit gut schlie ßenden Deckeln zu versehen sind, aller Unrath unmittelbar und ohne das Mauerwerk des Gebäudes zu berühren, in die Schlotte gelangt. Ist das Ausbauen der Abtritte nicht zu vermeiden, so sind dieselben so anzubringen, daß sie von den Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen aus nicht gesehen werden können. § 107. Abtrittsschlotten und Pissoire. Die aus den Stockwerken von den Abtritten und Pissoiren zu den Gruben zu führenden Schlotten sind von wasserdichtem Ma terial und für erstere nicht unter 9 Zoll HI im Lichten weit herzu stellen, von dem Mauerwerk zu isoliren, mindestens 2 Zoll, und von den Brand- und Commun-Mauern mindestens 12 Zoll entfernt zu halten, lieber ihre angemessene Eonstruction enthält der Anhang zu dieser Bauordnung nähere Anweisung. 8. 108. Ableitung der Dünste ans den Abtrittsgrubc». Bei allen verschlossenen Abtrittsgruben ist für die Ableitung der sich entwickelnden Gase über die Wohnungsräumc hinaus Sorge zu tragen und sind zu diesem Zwecke in jedem Falle die Abtiitls- schlotkcn in gleichem lichlcn Querschnitte als Dunstrohre bis über das Dach zu führen. Es kann auch überdies ein besonderes, un mittelbar von der Grube aus ebenfalls bis über das Dach führen des, aus Mauerwerk, Metall oder diesem gleich entsprechenden Ma terial mit einer lichten Weite von mindestens 6 Zoll im Durchmesser herzustellendeS Dunstrohr angebracht werden-