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fung durch den Direktor sofort dem betreffenden Elaffcn- lehrer zur Unterweisung übergeben werden. s 17 Hauptverzeichniß der aufgenommenen Kinder. Die wirklich aufgenommenen Kinder werden von dem Direckor in das nach dem Schema tz. 54 der Ver ordnung vom 9. Juni 1835 eingerichtete allgemeine Ver- zeichniß, die Knaben im Theil I. und die Mädchen im Theil II. des Hauptbuches eingetragen, welches Verzeich- niß genau forkgeführt und worin zugleich weiterhin die Zeit der Entlassung oder des Abganges eben dieser Kin der angemerkl wird. § 18 Verfahren in Bezug auf nicht erschienene Kinder. Längstens 8 Tage nach geschehener Aufnahme zeigt der Direckor diejenigen, in das schulpflichtige Alter einge- tretenen Kinder, welche sich weder an den zur Aufnahme bestimmten Tagen gemeldet, noch seitdem zur Schule sich cingefundcn haben, ohne entschuldigt zu sein, der Schul deputation an, welche unverzüglich gegen solche Kinder eiuzuschreiten, und dieselben, dafern nölhig, durch polizei- ' liche Zwangsmaßregeln zur Schule anzuhallen hat. Pas Innere des Schulwesens betreffend. § 1!* Unterrichtoplan, Lectionü- und Ttundentabelle. Die in der Bürgerschule zu betreibenden Unterrichts gegenstände und eingesührten Schulbücher, das vvrgesteckle Schulziel überhaupt und das besondere Classenziel für die einzelnen Elassen; die Eurse der einzelnen Lehrfächer, sowie die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden für jedes einzelne Fach, die Tageszeit und Aufeinanderfolge der einzelnen Lcctivnen sind in dem vom Director zu entwer-