erfolgte Einladung eine ordentliche Sitzung, für welche der Vorsitzende die Tagesordnung festzusetzen und letztere ^womöglich zugleich mit der Einladung den Mitgliedern bekannt zu machen hat- Ueber die in den Versammlungen gepflogenen Ver handlungen und deren Resultate, über welche Verschwie genheit von den Mitgliedern zu erwarten ist, wird durch ein aus der Mitte der Schuldeputation gewähltes Mit glied ein Protokoll ausgenommen. Außerdem steht es dem Vorsitzenden frei, in außer ordentlichen Fallen auch außerordentliche Sitzungen anzu- beraumen. Die Versammlung der Schuldeputation kann nur dann einen Beschluß fassen, wenn wenigstens zwei Dritt- theile derselben zugegen sind. Es ist daher Veranstaltung zu treffen, daß jederzeit nachgewiefen werden kann, wer sich bei der Versammlung wirklich «ungesunden habe und bei Fassung des Beschlusses zugegen gewesen sei. Wenn zwei Drikttheile der Schuioeputation zugegen waren, so ist es, um einen gültigen Beschluß zu fassen, hinreichend, wenn nur mehr als die Hälfte der Anwesen den dafür gestimmt haben (absolute Mehrheit). Dem Vorsitzenden steht bei eintretender Stimmengleichheit ne- bcn seiner ordentlichen Stimme, auch noch eine Decisir- stimme zu. 8- SS. Localschulinspection. Der Localschulinspector hat als solcher darüber zu wachen, daß die unter Leitung des Directors stehende Bürgerschule ihrem Zwecke entspreche, daher die Elasten von Zeit zu Zeit zu besuchen, über Alles, was zum Wohle der Schule gereicht, mit dem Direclor sich zu besprechen, und zweckmäßige Verbesserungen mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen, überhaupt die allgemeine Aufsicht über das eigentliche Unterrichts- und Erziehungs wesen zu führen, und sein Bestreben auf möglichste Ver vollkommnung der ihm angeordnetcn Schule zu richten.