Deputation zusammen zu setzen und nimmt auch dem Stadtralhe gegenüber die Stellung einer solchen ein. Zur Zeit besteht dieselbe aus dem Bürgermeister, einem ande ren Rathsmitgliede und zwei Stadtverordneten, deren Wahl nach den Bestimmungen der allgemeinen Städte ordnung erfolgt, sowie zwei anderen, von dem Stadtrathe, unter Vernehmung mit dem Localschulinspector, zu er wählenden Bürgern der Stadt, von welchen bekannt ist, daß sie sich für das Schulwesen interessiren. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, oder, wenn dieser verhindert ist, das andere Ratksmitglied. Zu allen Berathungen und'Beschlüssen der Deputation ist aber der Localschulinspector als beschlußfähiges Mitglied zuzuziehcn und ohne sein Beisein überhaupt kein Beschluß zu fassen. Auch hat der jedesmalige Schuldirector an den Deputa tionssitzungen Lbeil zu nehmen, wobei ihm jedoch nur eine berathende Stimme zusteht. Uebrigens gilt bei Beschlußnahmcn und Entscheidun gen die Stimme jedes einzelnen Mitgliedes gleich, und bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die entschei dende Stimme zu. 8- S3. Funktion der Schuldcputation und deren Dauer. Die Mitglicderschaft bei der Schuldeputation ist ein Ehren-Amt, welches unentgeldlich, blos unter Vergütung der etwa baaren Verläge, zu verwalten ist, und nur aus den nach der allgemeinen Städteordnung gültigen Grün den abgelehnt werden kann. Die Function selbst dauert bei den zwei aus der Zahl der Bürger erwählten rind stets wieder wählbaren Mitgliedern zwei Jahre, wenn die Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung nicht hinderlich eintreten- SÄ. Sitzung der Schuldcputation und deren Tagesordnung. Zu Erledigung der Gcschäftsgegenstände hält die Schuldcputation in der Regel zu Anfänge jedes Monats auf von Seiten des Vorsitzenden durch den Schuldiener