8 SO Vorhalten der Eltern und Erzieher bei etwaigen Beschwerde» gegen einen Lehrer. Glauben Eltern oder deren Stellvertreter aus irgend einem Grunde Beschwerden gegen den einen oder den andern Lehrer zu haben, so sind solche zuvörderst von ih nen bei dem Director der Bürgerschule Behufs der nöthi- gen Untersuchung und, im Falle sie mit dem Ergebnisse derselben sich nicht zufrieden stellen wollen, bei dem Local- schulinspector, oder auch, wenn sie bei dessen Bescheidung sich nicht zu beruhigen vermögen, bei der Schulinspection anzubringen. Alle Selbsthilfe und eigenmächtige Zurück haltung eines Kindes aus der Schule wird gesetzlicher Maßen mit einer Geldstrafe von 25 Ngr. bis 5 Thaler oder einer dieser gleichkommcndcn Gefängnißstrafe ge ahndet. 8. 31. Schuldeputation und deren Wirkungskreis. Nächstdem liegt die Sorge für die äußern Angelegen heiten der Schule, namentlich für die Unterhaltung der Schulanstalt und die Befriedigung der Schulbedürfnisse, die Regulirung der Schulgelder-Sätze, sowie die Anfer tigung des Schulgeld-Eatasters (ß- 33.f, die Aufsicht über die Verwaltung der Schulcasse und der besonderen Stif tungen für die Schule, der Schuldeputation ob, welche auch die im Gebäude nöthigen Einrichtungen und Bauten bei dem Stadtrathe zu beantragen, für Ausstattung der Lehrzimmcr und Anschaffung des erforderlichen Inventars zu sorgen, sowie einen geregelten Schulbesuch zu fördern, und strafbare Versäumnisse abzuwenden, auch an den öffentlichen Schulprüfungen und Schulfeierlichkeiten Theil zu nehmen hat. 8. 32. Zusammenstellung der Schuldcputation und Rechte ihrer Mitglieder. Die Schuldeputation ist nach Art einer städtischen