geführten Vacanzen die Hinterlassenen während der ge setzlichen Knadenzeit die Besoldung des verstorbenen Leh rers, jedoch noch Abzug des für den Bicar erforderlichen Gehaltes, beziehen. V. Abschnitt. Pflichten der schulfähigen Jugend, sowie der Eltern und Erzieher, Versäumnisse und deren Entschuldigung. Ohne statthafte Entschuldigungsursachen darf kein Kind die geordneten Schulstunden versäumen, und Ael- tern, Vormünder und sonstige Erzieher sind verbunden, den Grund des Außenbleibens eines Kindes entweder schon vorher, oder wenigstens alsbald nach dem Wegblei ben, und zwar selbst oder durch eine andere zuverlässige Person bei dem betreffenden Elassenlehrer, und bei über drei Tage dauernden Versäumnissen zugleich auch bei dem Direccor anzuzeigcn. K. 4« Verfahren bei Vernachlässigung des Schulbesuchs. Versäumt ein Kind die Schule an einem Tage ohne statthafte Entschuldigung, so zeigt der betreffende, die VersäumnißtabeUe führende Elassenlehrer solches dem Di rector an, welcher am folgenden Morgen durch den Schul boten bei den Aeltern Erkundigung einziehen und wie diese zur Anzeige der Behinderungs-Ursache, so das Kind zuin Besuche der Schule auffordern läßt. Bleibt die durch den Schuldeten geschehene Anfrage und Aufforderung unbeachtet und fruchtlos, so wird das säumige Kind am dritten Tage durch den Schulboten zu rechter Zeit zur Schule gebracht. >