seinen kirchlichen Verrichtungen und der Einübung der Eurrendaner, sowie der Eantorci-Mitglieder, wöchentlich 30 Unterrichtsstunden zu ertheilen. Auch ist derselbe ver bunden, in Bchinderungsfällen des Directors die Stell vertretung desselben zu übernehmen und die nothwendig- sten Directorialgcschäfke zu besorgen, soweit ihm dieselben für diesen Fall von der Schuldeputalion übertragen werden. III. Jeder der übrigen Lehrer, mit Ausnahme des Tertius und Organisten, welcher wöchentlich 32 Stunden zu erkheilen hat, ist für jetzt zur Ertheilung von 34 Un terrichtsstunden wöchentlich verpflichtet, und jeder ertheilt seinen Unterricht, ohne an eine bestimmte Elaste ausschließ lich und für immer gebunden zu sein, sondern wie es der allgemeine Unterrichtsplan vorschreibt, obwohl jede Classe in dem den Religionsunterricht ertheilenden Lehrer ihren eigenen Classenlehrer erhält, der für sic besonders zu sor gen hat. Außerdem haben sämmtliche Lehrer sich der Discipli- narordnung zu unterwerfen und den dem Director über tragenen Anordnungen zu fügen. § «I. Pflichten des Schuldicncrs. Der zur Besorgung der nöthigcn Geschäfte als Cal- factor, Schulbote und Schulaufwärter angestelltc Schul diener wird in der Erfüllung seiner Pflichten, welche die ihm ertheilte Instruction angiebt, wie von allen Lehrern, so insbesondere von dem Dircctor überwacht, und ist, wie er den Weisungen der ersteren Folge zu leisten hat, an letzteren zunächst, und an den Local-Schulinspector in allen Angelegenheiten gewiesen und ihnen untergeordnet.