1) Der Director und zugleich erster Lehrer empfängt, außer freier Wohnung und den herkömmlichen Acci- dentien bei Leichen, Trauungen und dergleichen, welche aber nicht gewährleistet werden, Vierhundert Thaler jährlichen festen Gehalt auS der Schulcasse für Schulgeld, Licht, Dinte, Sing umgänge, 63 Thlr. 3 Ngr. 9 Pf. aus der Kirchenkaffe Fixum und zwar: 35 Thlr. 10 Ngr. 6 Pf. jährliche feste Besoldung, 22 - — - — - Holzfuhrlohn, 5 - 23 - 3 - Holzfällerlöhne. 66 Thlr. 20 Ngr. — Pf. Zinsen von dem AblösungS. capital von 1666 Thlr. 20 Ngr. — Pf. für die aus fiScalischer Waldung gewährten 8 Klaftern Welliges buchenes und 8 Klaftern "/Zelliges wei ches Scheitholz. Davon hat der Director dem 2ten Knabenlehrer alljähr lich zu Johannis den Kaufpreis für 3^ Klaf tern weiches Holz, nach dem Ansätze, welcher der Ablösung zu Grunde gelegt ist, zu Heizung der zweiten Knabenclasse zu gewähren (mroa 16 bis 17 Thlr.). 2) Der Cantor und 2te Knabenlehrer empfängt unter gleichen Verhältnissen, wie all 1. Zweihundert acht und siebzig Thaler (278 Thlr.) jährliche feste Besoldung aus der Schulcasse für Schulgeld, Licht, Dinte unö Singumgänge, 31 Thlr. 14 Ngr- 4 Pf. aus der Kirchencasse, 15 Thlr- 17 Ngr. 6 Pf. aus der Stadlcassc. Hierzu den nach dem Schlüsse all 1. von dem Direktor zu gewährenden Kaufpreis für 3^/, Klaftern weiches Holz. 3) Der Tertius und Organist erhält unter gleichen Ver. hältnisscn wie all 2. Zweihundert acht und siebzig Thaler (278 Thlr.)