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rr) die Anschaffung des Lchrapparats und der den Schulunterricht veranschaulichenden und unter stützenden Schriften und Utensilien, ii) der für ärmere Kinder zu deren Gebrauch wäh rend der Schulstunden als Schulinvcntarium zu haltenden Schulbücher, Schiefertafeln und ähn licher Hilfsmittel nach jedesmal vorher einzu holender Genehmigung des Stadtrathes. 4) Die Heizung der Schulstuben und des Conferenzzim- mers, soweit solches nach §. 34. zu erfolgen hat. 5) Der bei Verwaltung der L-chulangelegcnheiten und der Schulcasse entstehende Geschäfts - und Nebenauf wand, als: n) Der Bedarf an den erforderlichen Tabellen, Pa pier und dergl. Ii) Dem Schuldiener und Schulboten für wöchent liches zweimaliges Auskehren und der Regel nach ImonatlicheS Scheuern der gcsammtcn Schulstubcn; sowie für Heizung der aus der Stadlcassc zu heizenden Schulen und die sonsti gen Z. 41. gedachten Officia 30 Thlr. jährlich. o) Dem Schulgeldeinnehmer 100 Thlr. jährlich. li) Insgemein 20 Thlr. tz. 37. Aufsicht über die Schulcasse und die Verwaltung derselben. Die Schulcasse wird unter Aufsicht der Schuldcpu- talion von dem Stadicassirer verwaltet. Der Sckulcassirer selbst ist verpflichtet mit dem letz ten Dezember jeden Jahres die Sebulcassenrcchnung ab zuschließen und innerhalb des ersten Vierteljahres des neu angetretenen Jahres nebst allen dazu gehörigen Be legen an die Schuldeputation adzugeben, worauf den Be stimmungen der Allgemeinen Städteordnung und nament lich der tz. 275. derselben nachzugchen ist.