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Bestimmungen vorhanden sind, auf ausschließliche Rech nung der Schulcasse, resp. der Sladtcasse. § 33 Schulcasse und Zuflüsse zu derselben. Zu Bestreitung sämmtlicher Bedürfnisse der Schul anstalt ist eine von der Stadtgemeinde zu vertretende Schulcasse angelegt, in welche folgende Zugänge fließen. ») Die Strafgelder, welche gesetzlich zum Besten des Schulwesens verwendet werden sollen. k) Die Beiträge von Brsitzveränderungen und zwar zur Zeit 2 Ngr. 5 Pf. von jedem Hundert der Kaufsumme. r:) Der Ertrag der Schulcollecte nach ^theilen, während '/» unter die Schulcassen der hier ein- gcpfarrte» Ortschaften Gornau, Witzschdorf und Schlößchen Porschendorf nach und bezichend- lich vertheilt wird. fl) Die angeordneten Lrauungsabgabcn an 2 Ngr. 5 Pf. bei Bürgern und Profeffionisten und ge wöhnlichen Leuten; an 20 Ngr. bei Literaten, Graduirten und allen den mittelst des Prädi kates „Herr" Aufgebotenen; 1 Thlr. 10 Ngr. bei den in der Hofrangordnung Eharaktcrisirtcn. «) Das gewöhnliche Schulgeld, (vergl. §. 33.) s) Die etwa nöthig werdenden Schulanlagen. § 3V Aus der Schulcasse zu bestreitende Ausgaben. Aus der Schulcasse sind folgende Ausgaben zu be streiten: 1) Die baare Besoldung der Lehrer im Betrage von jetzt 2800 Thlr. — Ngr. — Pf. (excst. noch anderer Bezüge bei tz. 39.) 2) Die Kosten zur Unterhaltung der Schulgebäude und die von denselben zu entrichtenden Abgaben. 3) Die den Schulunterricht selbst betreffenden Bedürf nisse, namentlich