,6 III. Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten der Schulgemeinde in Betreff der Unterhaltung ihrer Schulanstalten. Von -er Verbindlichkeit zur Unterhaltung der Schul- anstalten überhaupt und von den Mitteln, dieser Verbindlichkeit zu genügen. 8- 33. Aufbringung der Unterhaltungskosten. Die Schulgemeinde ist verbunden, die zur Unterhal tung ihrer Schulanstalten erforderlichen Mittel aufzubrin- gen und zu gewahren. Zu diesem Behufe haben zuvörderst diejenigen Mit glieder der Schulgemeinde, welchen die Sorge für die Er ziehung der die Schule besuchenden Kinder obliegt, von jedem Kinde ein -von der Schuldeputation zu bestimmen des jährliches Schulgeld, welches höhern Orts genehmigt sein muß, in wöchentlichen, monatlichen oder vierteljähri gen Raten zu entrichten, wofür zur Zeit folgende Be stimmungen gelten. Für ein schulfähiges Kind ist zu zahlen in der l. und H. Knabenclassc und I. Mädchcnclasie, bei wöchentlich 28 Unterrichtsstunden, in der Regel wöchentlich 2 Ngr., jährlich also 3 Thlr. 1» Ngr. — Pf. In der Mädchenclasse Ha- bei 21 Unterrichtsstunden wöchentlich 1 Ngr- 8 Pf., also jährlich 3 Thlr. 3 Ngr. 6 Pf.