14 dem gesetzlichen Maße, namentlich auf den häuslichen Fleiß und auf die für denselben bestimmten Aufgaben, auf das Betragen der Schuljugend auf dem Schulwege, - auf öffentlichen Plätzen, in der Kirche, bei Leichenbegäng nissen und anderen Feierlich- und Festlichkeiten. Insbesondere soll das Betreffen der Schulkinder an öffentlichen Lanzorten streng geahndet werden, wes halb Ellern und sonstigen Erziehern das Zurückhalten ihrer schulpflichtigen Kinder von dergleichen Orten zur besonderen Pflicht gemacht wird. k'. Di« Entlassung aus der Schule und die Confirmatian. 8- 28. Entlassung aus der Schule. ' Oes Ablaufs der gesetzlichen Schulzeit ungeachtet kann die Entlassung aus der Schule nicht eher erfolgen, als bis das Schulziel in den wesentlichen Gegenständen des Unterrichts, namentlich in Betreff des Lesens, Schrei bens und Rechnens erreicht, insbesondere eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten der Religion und hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen Schrift erlangt worden ist. 8 2S Anmeldung der Katechumenen. Behufs der Zulassung zu dem Vorbereitungsunter- richtc haben die Eltern und sonstigen Erzieher selbst die jenigen Kinder, welche sie als des gesetzlichen Alters fähig mittelst der nächsten Eonsiimation aus der Schule ent lassen wissen wollen, an den durch Bekanntmachung zu bestimmenden Lagen bei dem Director persönlich oder schriftlich zu melden. 8. 30- Zeit der Consirmation. Die Eonsirmalion wird jährlich zweimal und zwar