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Jeder Entleiher von Büchern darf nur den Pfleglichsten Gebrauch von den Büchern machen und ist zum Ersatz jeder außer halb des pfleglichsten Gebrauchs entstandenen Werthsverminderung verpflichtet. Beruhigt sich der Zurückbringer des geborgten Buches nicht bei der für Werthsvcrminderuug von dem Bibliothekar erhobenen, eventuell sofort zur Bibliothekeucasse ciuzuzichcnden Forderung au einem Achtel, Biertheile oder der Hälfte des Ladenpreises, je nach Verhältnis;, so ist der entweder eigenen oder von diesem vom Direktorium einzuholcnden Bestimmung des Vorsitzenden nachzu gehen; wird auch dieser Bestimmung nicht Genüge geleistet, so ist das betreffende Vorkommnis; dem Stadtrathe zur Geltendmachung der Forderung anzuzeigen, jedenfalls aber bis zu befriedigender Ausgleichung dem Betreffenden kein Buch weiter zu leihen, was auch gegen den zu befolgen ist, der sich mehrmals an die Rück gabe von Büchern erinnern läßt. Um hierüber das nvthige Anhalten zu haben, hat der Biblio thekar vor jeder Aushändigung und Rücknahme den betreffenden Gegenstand genau zu beaugenscheinigen. Dafür ist der Bibliothekar eben so verantwortlich, als er es für jede Unterlassung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ist. Die Behauptung, ein Buch zurück gegeben zu haben, hat auf Beachtung keinen Anspruch, sobald sich dasselbe nicht in der Bibliothek vorfindct, und der Empfangsschein noch in des Biblio thekars Händen ist; es ist mithin jedes Entleihers Sache, den selben stets znrückzufordern. Wer für Andere Bücher abholt, hat seinen Namen mit auf dem Empfangschcine desselben zu bemerken, nm nöthigenfalls zu gleich als Beweis der Entleihung zu dienen. Wer Bücher oder andere Stiftnngsgegenstände entleiht, unter wirft sich dadurch den Bestimmungen dieses Regulativs. 8 19. Das eigene Ausstichen der Bücher in den Repositvrien ist Von dem Bibliothekar nicht zu gestatte»; es hat derselbe dagegen