insofern nicht besondere Dispositionen etwas Anderes rechtsgiltig bestimmen, nach den über das allgemeine Stadteassenwcsen nnd das Stadtvermögen geltenden Bcstimmnngen. Beides, Einnahme nnd Ausgabe, ist von dem Stadtcassircr in einem Anhänge der allgemeinen alljährlichen Stadtcasscnrcchnnng zusammenzustellcn und unterliegt mit dieser der Prüfung und Justificatiou. 8 17. Die Verleihung von Büchern erfolgt ohne Weiteres nur an solche Personen, welche dem Bibliothekar als genügende Sicherheit gewährend bekannt sind, außerdem jedoch nur gegen ausreichende schriftliche Bürgschaft. Die Bürgschaft kann auch im Allgemeinen wegen aller während eines gewissen Zeitraumes von der Person, für welche sie übernommen wird, zu entleihenden Bücher geleistet werden. In dem vom Bürgen ausznstellcnden Bürgschaftsschcine hat derselbe zu versprechen, daß er für die richtige und unbeschädigte Zurückgabe der an die zn bezeichnende Person geliehenen Bücher an die Stadtbibliothek sorgen und haften, etwaige Verluste nnd Schäden aber, welche der Bibliothek aus der Leihung derselben entstehen, der Bibliothekstiftung aus eigenen Mittel» ersetze» werde. Auch hat der Bürge auf die Rcchtswohlthat der Vorausklage im Bürgscheine ausdrücklich Verzicht zn leisten. 8 18. So wie aber Niemandem ein Anspruch auf Ausantwortung eines oder mehrerer Bücher zusteht, die Ausleihung vielmehr von dem pflichtmäßigen Ermessen des Bibliothekars, oder in höherer Instanz von dem des Vorsitzenden des Direktoriums oder von der Entschließung des Direktoriums abhäugt, so darf auch die Verabfolgung der zu entleihende» und möglichst nach der Catalog- uummer zu verlangenden Bücher nur gegen Abgabe eines vom Entleiher unterschriebenen Empfangscheines, ans welchem dessen Stand und Gewerbe, nöthigenfalls auch dessen Wohnung mit bemerkt sein muß, erfolgen.