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zu dem Regulative über die Erhebung von Besitz- veränderungsabgaben in der Stadt Zschopau vom 1. Juli 1904. Der 8 8 des Regulativs erhält folgende Fassung: 8 8. Als Zeitwert des Grundstückes samt Bestandteilen und Zubehör gilt die vou dem Erwerber zu entrichtende Er werbungssumme oder, wenn diese niedriger ist als die Brand versicherungssumme, die letztere. Ist eine Erwerbungssumme nicht bestimmt oder nicht angczeigt worden, oder entspricht sie oder die Brandver sicherungssumme nach Ansicht des Stadtrates nicht dem wirklichen Werte des Grundstückes, so ist der Zeitwert durch den Stadtrat, nach Befinden nach Gehör von Sachver ständigen, festzusetzen. Zschopau, am 15. August 1909. (D 8.) Der Stadt rat. vr. Schneider, Bürgermeister. <D. 8.) Die Stadtverordneten. Mvner, I. Vorsteher.