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Der Kampf um die Bergschenke, ein Rechtsstreit aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts*) Dr. Taute-Leipzig nfang des Jahres 1764 reichte der Ostritzer Bürger Johann Gottlieb Fischer mit Zustimmung der Abba- tissin Anastasia des Klosters St. Marienthal ein Gesuch an den damaligen Regenten Prinz Xaver, der für den minderjährigen Kurfürsten Friedrich August die vormundschaft liche Regierung führte, worin er um die Genehmigung zum Bier schank, Schlachten, Backen und Branntweinbrennen in seinem an der Ztttau'schen Straße vor Marienthal anzulegenden Wirtshause bat. Daraufhin forderte der Prinzregent vomLandvoigtundvom Ober-Amts-Hauptmann zu Budisstn einen gehorsamen Bericht und ohnmaßgebliches Gutachten, „ob und wie ferne dem Suchen des I. G. Fischer ohne Bedenken zu deferieren seyn möchte". In folge eines Personenwechsels und wegen mangelnder Fühlung nahme der beiden Behörden erfolgte in der Fischerschen Sache eine zwiespältige Entscheidung und zwar dergestalt, daß die höchste Stelle das Gesuch ablehnte, das Amt zu Görlitz aber, dem das Kloster „in prima irmtantia" zugehörig war, es genehmigte. Auf Grund der letzteren Konzession erfolgte der Bau, und Fischer wurde am 6.12. 1764 von der Klosterherrschaft als Gastwirt in Pflicht genommen und ausdrücklich auf das Mandat vom 14.12. 1753 <die „Kneip- und Winkelschenken" betreffend) aufmerksam gemacht. Als die Errichtung der neuen Schenke der Oberbehörde bekannt wurde, entstand peinliche Verlegenheit, und man gewährte Fischer, der als abgedankter Soldat einigen kavorem (Begünstigung) verdiente, die Berechtigung zum Bier- und Branntweinschank, während man ihm alles andere versagte. Da sich aber Fischer nur schwer in die neue, stark eingeschränkte Konzession finden konnte und sortfuhr zu beherbergen, so wurde er auf Anzeige des Städtchens Ostritz, dem die neue Schenke von vornherein sehr unerwünscht war, zu 5 Reichstalern Strafe ver- urteilt. Bevor er dieselbe jedoch erlegte, versuchte er durch eine neue Eingabe doch an sein Ziel zu gelangen. Er wurde hierbei durch ein besonderes Schreiben der Abbatissin unterstützt, worin dieselbe besonders gegen den Berdachtprotestierte, als ob die neue Schenke unter das sogenannte Räubermandat vom 14. 12. 1753 gehöre, und es ganz deutlich ausspricht, daß es des Stifts Absicht sei, durch Errichtung eines Jägerhauses und einer Schäferei eine An siedlung zu schaffen, um den zur Oekonomie untauglichen Boden nützlich zu verwenden und so gewissermaßen das „alte Dors" wieder erstehen zu lassen. Allein auch diese zweite Aktion hatte keinen Erfolg und Fischer erhielt den Bescheid, daß er mit „sothanen seinen Bitten gänzlich ab- und zur Ruhe gewiesen werde" und ihm das Ausspannen und Beherbergen gänzlich untersagt sei und er im Wiederholungs- falle auch die bisherige Konzession verlieren würde. Die Abbatissin unternahm aber noch einen Versuch zugunsten Fischers und wies besonders die Beschwerden der Ostritzer über Geschäftsschädigung zurück, wie sie auch zum Ausdruck brachte, daß der Verdacht, Fischer könne heimlich seinen Schenkeneid über treten, wegen der Nähe der Stistlichen Jägerei und Schäferei ganz unberechtigt sei. Dieser Eingabe folgte eine umfangreiche Beschwerdeschrift der Ostritzer brauberechliglen Bürgerschaft, verfaßt von dem Görlitzer Advokaten Ioh. Gottlob Böhmer und von 16 Bürgern unter schrieben, worin in heftiger Weise gegen den ihrer Meinung nach ganz unberechtigten Ausschank des Klosterbieres in der neuen Schenke protestiert und alles anzusühren versucht wird, wogegen die etwa zu gewährende Beherbergungsgerechtigkeit verstoßen würde. Beiden Eingaben war aber so lange keine Wirkung beschicken, bis Fischer es selbst noch einmal wagte, um die ihm schon mehr fach verweigerte Berechtigung zu bitten. Erführt nun, jwas er bisher unterlassen hatte, seine persönlichen Verdienste zur Er reichung seines Zieles an. Er Hot, so teilt er mit, 4 Jahre bet den chursächsischen Kürassieren gedient und ist in der Bataille zu Kesselsdorf blessiert worden. Er hat sich darauf zu Ostritz nieder gelassen und ist nach Wiederausbruch des Krieges 1756 nach Prag gegangen, um sich in die kaiserlich-österreichische Armee, mit der die chursächstsche verbunden war, aufnehmen zu lassen. Hier hat er durch Übernahme und Besorgung höchstwichtiger und sehr ge fährlicher Kundschaften seinen Diensteifer an den Tag gelegt, so daß er von der Kaiserin Maria Theresia nicht nur durch Ver leihung eines goldenen Gnadenpfennigs ausgezeichnet, sondern ihm auch noch auf Lebenszeit eine jährliche Pension von 400 fl. gewährt wurde. Auch habe der sächsische Kurfürst ihm versprochen, ihm nach beendigtem Kriege zur Erlangung einer bürgerlichen Nahrung behilflich zu sein. Diesem Gesuch, dem Fischer in kurzer Zeit ein weiteres folgen ließ, war insofern Erfolg beschicken, als der Kurfürst vom Land- voigt ein erneutes Gutachten in der Sache forderte, das aber erst nach 3 Jahren erfolgte. Zunächst wurde die Kommune Ostritz binnen 14 Tagen zur Äußerung veranlaßt, dann aber dem Amtezu Görlitz aufgetragen, einen verpflichteten Geometer an Ort und Stelle zu schicken, um die Entfernungen von der Fischer'schen Schenke bis Ostritz, bezw. bis Rosenthal und Hirschfelde festzustellen. Das Ergebnis all dieser Maßnahmen war eine abermalige Ablehnung des Gesuchs, da sonst Fischer ex äeiicto Vorteil ziehe. Hierbei scheint sich Fischer beruhigt zu haben, da die Akten weiteres nicht melden. Erst nach 16 Jahren, im Jahre 1788, er scheinen Ernesti Roll und Konsorten mit einer neuen Eingabe bei der Oberbehörde. Das Jahr vorher (6. 1. 1787) war Fischer ge storben, und es hatte den Anschein, als ob die Erben den Schank betrieb weitersühren wollten. Dagegen wandte sich die brauberech- tigte Bürgerschaft, da sie die Ftscher'sche Konzession als ein ganz persönliches Privileg ansah. Auch als die Sache dadurch eine ganz andere Gestalt annahm, daß das Kloster die Schenke kaufte, hielt sie ihren Widerspruch aufrecht und protestierte besonders dagegen, daß dieselbe zu einem ordentlichen Gasthause erweitert und mit einer Branntwein brennerei versehen werden sollte, denn der Käufer könne unmög- lich „ein mehreres Recht" haben, als der Borbesitzer. Diesem letzteren Satze wurde zwar Berechtigung zuerkannt, zugleich aber erklärt, daß die Abbatissin die Gerechtigkeit nicht sowohl wegen des überkommenen Besitzes und als Fortstellung der Fischerschen Konzession, sonderu weil sie als Herrschaft dazu berechtigt sei, ausübe. So wurde denn der Einsicht der Abbatissin überlasten, die Ver- hältnisse nach Bedarf umzugestalten, dabei aber die Lage des ihr untertanen Städtchens Ostritz insoweit im Auge zu haben, „daß nicht Caduciläten veranlaßt würden, welche am Ende doch allemal vom Kloster zu tragen wären". Die Bürgerschaft von Ostritz aber wurde mit ihrer Forderung, daß in dem gedachten Wirtshause Ostritzer Bier verschenkt werden müsse, auf den Rechtsweg verwiesen, den sie aber nicht beschritten zu haben scheint. *) Anmerkung: Quellen dieses Vortrages, den Herr Dc. Taute am 14. Okt. in Oiirttz hielt, sind Akten des Hauplstaatsarchivs zu Dresden. 5luf dem Heimweg vis Nackt Kat ikre Vars weit aukgstan. Sie ist wie ein dunkles, tiefes Saus. Im vorbogsn kängt ein lsucktender Stern, Simmels- lickt! Vas Kat seliges löeimatglänzen. Wandere nur, Menscbenkind, auk dunklem Wegs einem dunklen Ziele zu! vu sckaust dock immer und immer wieder nacb dem lickten Stern, ver ist wie das traulicbs Lampenlicbt, das aus den §enstern deines Vaterkauses scbimmert, wenn du abends müde keimgekst. vu weiht, nacb allen dunklen Wegen kommt ein licbtes, keimat- licbes Oe borgensein! Marg. Neickel-lzarsten.