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54 Chronik Bertholds. freiwillig zugestanden, oder zweifellos nachgewiesen sind, muß noth wendiger Weise zur Untersuchung und Beweisführung eine Frist gewährt werden, damit nach den Vorschriften der aposto lischen Männer, der Päpste Felix und Julius und der übrigen- der Angeklagte selbst sich gegen seine Ankläger vollkommen in Stand setzen kann, die ihm vorgeworfenen Frevel von sich ab zuwälzen. Deshalb sagt auch der heilige Eleutherius, der zwölfte Papst nach dem heiligen Petrus, im ersten Capitel seiner Decretalen: „Es soll eine nicht zu kurze Frist zur Un tersuchung gewährt werden, damit es nicht den Anschein ge winnt, als sei von irgend einer Seite etwas übereilt worden, weil so Manches durch Erschleichung veranlaßt wird." Ebenso sagt der heilige Ambrosius in seiner Auslegung des Briefes an die Korinther: „Es steht dem Richter nicht zu, ohne Ankläger zu verurtheilen, da auch der Herr den Judas, obgleich er ein Dieb war, keineswegs verwarf, weil er nicht angeklagt war," wie auch in allen zweifelhaften Fällen zu Verfahren ist. Daher hat uns der Herr selbst ein Beispiel gegeben, damit wir nicht das da und dort Gehörte ohne Beweis und Untersuchung leicht hin glauben, als er in Engelsgestalt nach Sodom kommend zu Abraham sagte: „Ich will hingehen und zusehen, um mich zu überzeugen, ob sie das, wovon das Geschrei vor mich gekom men ist, wirklich vollbracht haben oder nicht." Nachdem er aber das, wovon er gehört, als wahr, erkannt hatte, regnete auf Geheiß des Herrn, des allgegenwärtigen Richters, alsbald und ohne weiteren Verzug Feuer und Schwefel vom Himmel über sie herab. — Mit vollem Rechte werden aber diejenigen unverzüglich verurtheilt, welche ihren Frevel, der schon längst von den heiligen Vätern ausdrücklich verdammt ist, nicht ableug nen, sondern es wagen, sich so gut es gehen will gegen die apostolischen Beschlüsse als hartnäckige Verächter öffentlich auf zulehnen. Man braucht also bei einer offenkundigen und Vie-