soll tücke leiR 'eitt^ zu- lind litt- i z" ztt- ttie» iiid- lsse» ch^ lige su chet eitt^ Pe tzen chr't lkcS Leben König Sigmunds» Kap. 118—128. 9g Zusammen gebracht sind, es sei denn zu des Landes Nutzen und Ehre und mit Genehmigung der Herren. 124. Alle Juden im Lande Böhmen sollen ohne Erlaubniß der Beschauer kein Geld ausleihen. Alle Juden im Königreiche sollen auf kein Pfand Geld aus leihen, es sei denn einem Beschauer vorher vorgelegt, der dazu eingesetzt ist. Denn im Lande geschehen Diebstähle und Raub anfälle, was nicht der Fall wäre, wenn sdie Verbrechers keine Zuflucht zu den Juden hätten, welche daraus Geld leihen, so das; die Leute ins Unglück gerathen. 125. Daß man alle Evangelien und Episteln im Lande Böhmen lese. Das Singen und Lesen aller Evangelien und Episteln in allen Kirchen Böhmens soll nicht gehindert werden. 126. Wie man Irrlehren im Lande Böhmen entgegentreten soll. Sollte es Jemand scheinen oder sollte er bemerken, daß im Lande sich irgend eine Irrlehre gegen den Glauben befände, und wenn dann Meister eingesetzt sind dies zu untersuchen, und wenn diejenigen, denen man es nachsagt, verhört, und aus der heiligen Schrift abgewiesen und überführt worden, so soll, falls sie der Hechtens Lehre dann nicht folgen wollen, über sie ordentlich ge richtet werden. 127. Daß der König dem Lande Freiheit gebe. Des Königs Gnade geruhe die Freiheiten und Rechte des Landes zu erhalten und zu bestätigen. 128. Daß der König alle Artikel mit dem Jnsiegel um der Ordnung Gottes und um des Friedens willen bestätigen soll. Der König soll mit dem Jnsiegel seiner Majestät die vor stehenden Artikel und Stücke um der Ordnung Gottes, um des Friedens und der Eintracht des Königreichs Böhmen willen be stätigen. — Wie es später ging, das findest Du unten in vielen Ab schnitten über die Hussiten.