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Sonntag, 22. Marz 1914. Leipziger Tageblatt. Nr. 147. Lonntags-Nussabe. Sette 11. weis« stichhaltig ist. Es wäre in der Tat unbillig, dem Verwahrer der Garderobe die Haftung auch für solche Gegenstände aufzuerlegen, die ihm nicht offen und erkennbar übergeben worden sind. Den Inhalt einer Manteltasche oder eines Hand täschchens nachzuprüfen, kann oerständigerweise dem Verwahrer oder seinen Angestellten nicht zugemutet werden. Insoweit, aber auch nur insoweit, ist die Einschränkung der Haftung möglich, ihre be sondere Betonung aber auch unnötig, da die richtige Auslegung des Gesetzes zu dem gleichen Ergebnis führt. Darüber hinaus entbehrt aber die ge plante Bekanntmachung des Vereins der rechtlichen Bedeutung. Wohl können die in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungs vertrag, da sie kein zwingendes Recht enthalten, an sich durch stillschweigendes oder ausdrückliches Ab kommen der Beteiligten abgeändert werden. Wenn aber der Verwahrer durch einen Aushang des an- gegebenen Inhalts eine stillschweigende Unterwerfung des die Garderobe abliefcrndcn Publikums unter die Einschränkung der Haftung hcrbeiführen will, so übersteht er dabei, daß diese Einschränkung dem Vertragsinhalt und dem Vertragszweck strikte zu widerläuft, mithin widersinnig und nichtig ist. Denn wenn dem Verwahrer bestimmte Gegenstände offen zur Verwahrung übergeben werden, so ist er unter allen Umständen verpflichtet, sie wieder herauszu geben, da er sie angenommen hat. Diese Rück gabepflicht erschöpft Len Vertragsinhalt. Und daran kann durch eine einseitige Erklärung nichts geändert, geschweige denn in der Uebergabe von Garderobestücken trotz dieser Erklärung etwa ein stillschweigendes, rechtlich wirksames Einverständ nis des Publikums gefolgert werden. Reichsgericht. Leipzig. 20. März. Ein Flieger-Zusammenstotz. Am 13 März 1912 machte der Ingenieur Reltinger. ein noch etwas un sicherer Flieger, auf dem Flugplätze Johannisthal mit einem von dem Fabrikanten Trinks in Berlin gebauten und dieiem gehörigen Flugzeuge einen Uebungsflug. Er befand sich etwa 6-8 m über dem Erdboden, als der Fluglehrer Schwandt mit seinem Flugschüler Badowski in einem Grade-Ein decker . sich gleichfalls zu einem Uebungsfluge erhob. Beide Flugzeuge stiegen in der Luft zusammen, stürzten herunter und wurden stark be- iazädigt, während die drei Flieger mit leichten Kon tusionen davonkamen. Der Fabrikant Trinks klagte nun auf Ersatz des an seinem Apparat entstandenen Schadens von 4073 -// gegen Schwandt und Badowski, indem er behauptet, diese treffe die Schuld an dem Zusammenstoß; sie hätten nicht in dem Moment auf steigen dürfen, als sich gerade über ihnen das von Rettinger gesteuerte Flugzeug des Klägers befand! neben dieser Unachtsamkeit sei der Unfall aber auch auf die unglückliche Bauart des von den Beklagten benutzten Grade - Eindeckers zurück zuführen: bei diesem sei der Führersitz vollständig verbaut, so daß jede Aussicht nach oben ausgeschlossen sei; in der Benutzung eines solchen Flugapparates aus einem belebten Flugplatz liege ein gewisses Ver schulden. Die Beklagten bestreiten dagegen jedes Verschulden und schieben dieses dem Führer des llägerrschen Flugzeuges, Rettinger, zu, der entgegen der auf dem Flugplatz Johannisthal herrschenden Sitte den von ihm benutzten äußeren (größeren) Flugkreis plötzlich verlassen und in die innere (enge) Flugbahn eingedogen sei. Sowohl das Landgericht II zu Berlin als auch das Kammcraericht haben die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Kammergericht aus: Auf einem Flugplätze, auf welchem die neuzeitliche Kunst des Fliegens gelehrt und geübt wird und auf dem die verschiedensten Flugapparate ausprobiert werden, kann im all gemeinen von einem Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn ausdrückliche oder durch Gewohnheit aufgestellte Regeln außer Betracht gelassen werden, deren Befolgung im Interesse der Gesamtheit der Hebenden unerläßlich ist. Ein solches Ver schulden der Beklagten ist aber nicht nachgewiesen. Es ist eine allgemein geübte Sitte auf dem Flugplätze gewesen, die einmal eingeschlagene Flugbahn einzu- imlten. Die Beklagten flogen auf der inneren Bahn in die Höhe. Der Unfall trat dadurch ein, daß Rettinger aus der von ihm eingehaltenen äußeren Flugbahn in die innere Bahn einbog. Damit brauchten aber die Beklagten nicht zu rechnen. Zum Zusammenstoß hat allerdings offenbar der Umstand beigetragen, daß die Beklagten ein Flugzeug be nutzten, das nach oben keine Aussicht bot. Hieraus allein ist ihnen aber kein Vorwurf zu machen. Das Reichsgericht hat die Revision des Klägers zurück gewiesen. Zur Begründung be merkte der höchste Gerichtshof kurz: Wenn aus dem Flugplatz die durchaus selbstverständlich Sitte beobachtet wurde, daß, wenn mehrere Personen zu gleicher Zeit üben, die einen in der äußeren, die anderen in der inneren Bahn, jeder Flieger die von zhm einmal eingcichlagene Bahn beibehatlen must, so durften die Beklagten annehmen, da» nicht plötz lich jemand aus der äußeren Flugbahn in die innere einbiegen werde. Sie brauchten deshalb keine be sondere Vorsicht nach dieser Richtung hin beim Auf stieg zu beobachten. Es kann auch nicht zugegeben werden, daß in der Benutzung des nach oben keine Aussicht gewährenden Grade-Eindeckers, eines viel genannten Flugzeugs, eine Fahrlässigkeit der Be klagten läge. (Aktenzeichen: VI. 593 13.) königliches Gberlanüesgerlcht. —u. Dresden. 21. März. Der Eroßholzhandel als Gewerbebetrieb im Um herziehen. Der Händler K. aus Galizien ver kaufte im Januar und Februar v. I. an einzelne Per sonen in Leipzig eine Menge aus Galizien stam mender und auf dem Eilenburger Bahnhof in Leipzig lagernder Bretter. Da K. weder in Leipzig an sässig ist, noch dort eine gewerbliche Niederlassung besitzt und seine Käufer erst nach Ankunft des Holzes in Leipzig suchte, sah die Behörde in diesem Holz handel einen Gewerbebetrieb im Umherziehen und strengte gegen K., der nicht im Besitze eines Wanoer- gewerbescheines war, wegen Steuerhinter ziehung ein Strafverfahren auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1878, betreffend den Gewerbebetrieb im Uncherziehen, an. In dem angeführten Gesetz wird das Feilbieten von Waren an fremden Orten von einein Wiandergewerbeschein zum Zwecke der Be steuerung abhängig gemacht. Obwohl K. geltend machte, daß er das Holz in Vertretung des Eigen tümers verkaufe und sich mit seinen Kunden bereits telephonisch während der Reise verständigt hatte, daß also hier kein Aufsuchen von Kunden zur Erlangung von Warenbestellungen oder ein Feilhalten von Waren im Sinne Les Gesetzes in Frage kommen könne, sprach das Schöffengericht Leipzig seine Ver urteilung aus und erkannte auf 600 Geldstrafe oder 40 Tage Haft. Bei der Ausmessung der Strafe war ein hinterzogener Steuerbetrug von 300 an genommen worden. Mit der Begründuilg, daß die Bestimmungen über das Feilhalten von Waren ver kannt worden seien und auch die Strafe zu hoch wäre, weil keine 300 .Zl hinterzogener Steuern in Frage kämen, legte K. Berufung beim Landgericht ein. Das Urteil der Vorinstanz wurde jedoch mit der Be gründung bestätigt, daß K. die Verfügungsgewalt über das Holz gehabt und in Leipzig erst Käufer ge sucht habe. Jeder Reflektant habe sich das Holz erst angesehen und K. gleich die Absicht gehabt, das Holz einem anderen anzubieten, wenn es dem Betreffenden nicht gefallen sollte. Darin sei ein Feilbieten zu er blicken. Ob auch ein Aufsuchen von Warenbestellungen in Frage komme, laste das Landgericht dahingestellt sein. Der Strafsenat des Oberlandes gerichts hat sich auch auf diesen Standpunkt ge stellt uitd die Revision des Angeklagten oerworfe n. Es komme zweifellos ein Feilbietcn von Waren in Frage. Das sei von den Vorinstanzen genügend fest gestellt worden, die Bestrafung deshalb zu Recht erfolgt. königliches Lanögerlcht. Leipzig, 21. März. ! Metalldiebe und Hehler. Mitte Januar machte eine Frau gegen den Rohproduktenhändler Paul Otto Liesegang in der Karolinenstraße Anzeige wegen Hehlerei in Gewcrbsmäßigkeit, und die Erörterungen der Kriminalpolizei haben den Erfolg gehabt, fest- zustellen, daß Lieseganz ein „großes Geschäft" in dem Anlauf gestohlener Metalle und Metalladsälle, wie Zinn, Zink, Messing, Kupfer, Blei und dergleichen mehr gemacht hat. Liesegang wurde in Haft ge nommen. Die Untersuchung förderte immer mehr von seinen Geschäftsverbindungen an das Tageslicht, einer seiner Lieferanten nach dem andern wurde er mittelt. auch noch mehrere Hehler. Gegenwärtig sitzen gegen ein Dutzend Untersuchungsgefangene, die sich wegen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehl.rei in der Angelegenheit „Liesegang und Genossen" zu ver antworten haben werden, eine Anzahl Mitangeklagte befinden sich auf freiem Fuße. Die Diem: sind meistens Metallarbeiter, wie Schmelzer, Former, Lageristen usw. Sie haben häufig die gestohlenen Metalle in andere Formen umgeschmolzen, um ein Wiedererkenncn unmöglich zu machen. Ein Vorspiel zu denl in Aussicht stehenden Diebes- und Hehler prozesse gab es heute vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts, wo sich folgende Angeklagte zu ver antworten hatten: Der 32jührige Lagerist Emil Fer dinand Ebert, der 37jährige Rohproduktcnhänolcr Paul Ott) Liefegang, der 31jährige Gelbgießer Emil Brendel, der 22jährige Lagerist Hermann Karl Müller, der 45jähriae Markthelfer Karl Friedrich Meier und der 21jäqrige Chauffeur Paul Richard Bock. Den Angeklagten Evner, Brendel und Müller wurde zur Last gelegt, daß sie von An fang 1912 bis Anfang dieses Jahres aus einer Fabrik in Lindenau Metalle in nicht festzustellenden Mengen gestohlen haben. Brendel und Müller sollen im Jahre 1913 Metalle aus einer Plagwitzer Fabrik und Bren del und Bock aus derselben Fabrik Mestingabfälle ge stöhlen haben. Der Angeklagte Liesegang war an geschuldigt. von den Dieben das gestohlene Gut zu unverhältnismäßig niedrigen Preisen gekauft zu haben, wobei ihm Meier, der in seinen Diensten sicht, Beihilfe geleistet haben sollte. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme lautete das Urteil gegen den Angeklagten Liesegang auf zwei Jahre sechs Monate Zuchthausstrafe, sechsjährigen Ver lust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulästigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht, gegen Ebert auf a ch t Monate, gegen Brendel auf sechs Monate, gegen Müller auf zwei Monate und gegen Bock auf sechs Wochen G e f ä n g n i s st r a s e, wohin gegen Meier freigesprochen wurde. r. Düsseldorf, 21. März. Die Beschwerde der Oberstaatsan waltschaft gegen die E n t l a s s u n a der Frau Hamm ist zurzeit Gegenstand derPrüfung des Strafsenats beini dortigen Obelandesgericht. Inzwischen wird das Wieder aufnahmeverfahren weiter vorbereitet. Turnwesen. * Die Turngemeinde zu Leipzig. Wie wir dem soeben erschienenen Jahresbericht entnehmen, ist die Gesamtzahl aller Vereinsangehörigen, ein schließlich der Frauen-, Knaben- und Mädchenabteilung, auf 1473 gestiegen. Von den Männern beteiligten sich an den Freibungen 14 498, am Geräteturnen 26 319 In den Turnerinnenabteilungen turnten 12 269 Mädchen und Frauen. Die Mitgliederbeiträge betrugen rund 11000./° Der Kassenbestand stieg aus 2716 .// gegen 1759 .// im Vorjahre. Die jetzigen Räume der Leipziger Turngemeinde reichen für den vielgestaltigen Turnbetrieb kaum noch aus. Die Schaffung einer neuen Turnstätte ist daher die Hauptaufgabe kommender Jahre. Davon wird es wesentlich abhängen, ob sich der Verein auf der er klommenen Höhe turnerischer Tüchtigkeit und segens reichen Wirkens für die Allgemeinheit behaupten kann. Der rege turnerische Eifer, die Opferwilligkeit der Mitglieder und das gemeinsame ideale Streben lassen es bestimmt erhoffen. Die diesjährige Haupt- veriammlung am 24. März wird auch auf diesem Gebiete einen Schritt nach vorwärts bedeuten. * Frauenturnen. Der Allgemeine Turnverein Leipzig-Connewitz (Teichstraße) beabsichtigt in nächster Zeit eine Frauenabteilung ins Leben zu rufen. Die Leituiig der betr. Abteilung übernimmt Herr Sominaroberlehrer Fritz Groh. Interessenten wollen ihre werte Adresse dem Verein bekanntgeben, worauf dann das Nähere bekanntgegeben wird. Die im Jahre 1907 erbaute, mit allen technischen Neuein richtungen versehene Turnhalle bietet infolge ihrer günstigen Lage jedem — jung und alt — Gelegenheit, durch Besuch der Turnstunden sich selbst und damit seiner eigenen Gesundheit zu dienen. Ein reichhaltiger Gerätepark, sowie die geräumige Turnhalle und der direkt am Waldrand« gelegene Turnplatz bietet die beste Gewähr Mr Kräftigung und Erhaltung des Körpers. * Allgemeiner Turnverein Leipzig-Gohlis. Die Hauptversammlung des Vereins fand unter zahl reicher Beteiligung im Restaurant Kaiser Friedrich statt. Die Jahresberichte lagen gedruckt vor. Der Verein hat 887 Mitglieder und ist der größte im Schlachtfeldgau, der drittgrößte in Leipzig. An 314 Turnzeiten turnten 54 588 Vereinsangehörige. Der Haushaltplan sieht eine Ausgabe von 9720 vor. Die Wahlen gingen glatt und schnell vonstatten. Carl Häschel wurc« als 1. Vorsitzender, Turnlehrer Wilhelm Lorenzals 1. Turnwart, Adolf Thamm als 2. Turnwart und Fritz Ritter als 3. Turnwart gewählt. Neu hinzu kamen Otto Krug sen., Erich Pippig, Franz Weber und Max Meckert. Zeugwart Gustav Bartz sch erhielt den Ehrenbries der Deut schen Turnerschaft. Die Wetturner hatten in diesem Jahre große Erfolge. Der Verein, der gewaltig vor wärts schreitet, wird bald an einen Erweiterungsbau in großem Stile denken müssen. Das Kinderschau turnen fand am 15. März statt. Zahlreich hatten sich Eltern und Erzieher eingefunden. Der Vorsitzende Carl Häschcl begrüßte alle Erschienenen und wies auf den großen Wert der Leibesübung im Kindesalter mit beredten Worten hin. Unter der Leitung des Oberturnlehrers Brauer zeigten nach einem strammen Aufzug 168 Mädchen Freiübungen in feiner Aus. führung. 152 Knaben unter der Leitung des Turn, lchrers Hermann Franze zeigten ebenfalls schöne und straffe Freiübungen. Das Riegenturnen, die Sonder vorführungen und Gruppierungen der Knaben und Mädchen fanden allgemein Anerkennung. Luftige E<ke. * Aus den Fliegenden Blättern. Im Auto matenrestaurant. Gast: „Donnerwetter, sind die belegten Brötck)cn heute klein!" Geschäftsführer: „Nicht kleiner wie sonst!" Gast: „Reden S' nicht — man beißt ja immer daneben " — Furchtbar einfach. Dame (zum Bewerber): „Sic kommen leider zu spät, Herr Knöppke; vor zwei Stunden habe ich dcm Prokuristen Duster mein Jawort gegeben?" — Bewerber: „Macht nichts, Fräulein, das ist 'n guter Bekannter von mir... dcm telephonieren wir einfach wieder ab!" — Fatale Beruhigung. Diener (zögernd zu seinem Herrn): „Seit zwei Jahren haben der Herr mir keinen Lohn mehr gegeben..." — „Sind Sie in Geldverlegenheit?" — „Nein, aber ich dachte, ich meinte, das wird dem Herrn vielleicht zuviel werden, wenn ich 'mal weggehc..." — „Unsinn; machen Sic sich darüber keine Gedanken, Johann... bei mir haben Sic eine Lebensstellung! — Ein Fehler. „Mas besitzt denn das Mädchen, welches Sie mir so warm ancmpfohlcn?" — „Herrliche Zähne! Die sind an und für sich ein Kapital." — „Ja, aber ein — fressendes." ' * Vom Lustigen John Bull. Unerhört! Das Kindermädchen betrachtet sinnend die gnädige Frau und jagt: „Ja, gnädige Frau, Baby hat Ihr Haar." Da fährt die Mutter zusammen, der Romanband entgleitet ihren Händen und entsetzt ruft sie: „Um Gotteswillen, was stehen Sie dann hier? Laufen Sie ins Kinderzimmer und nehmen Sie es dem Jungen weg, ich bin neugierig, was er nächstens noch anstellt!" — Höflichc Einladung. Der junge Snob tritt an der Haltestelle an den Straßen bahnwagen und fragt herablassend den Schaffner; „Na, ist Ihre Arche Noah schon voll?" Worauf die Antwort komnit: „Bitte schön, der Affe fehlt noch." — Freundschaftliche Einschätzung. Alice, nach einem Blick in den Spiegel: „Ja, mein Gesicht ist mein Reichtum!" Ethel: „Nun, liebste,viel Vermögenssteuer wirst Du dann nicht zu bezahlen brauchen." — Schneller Wechsel. Der Herr des Hauses zu seiner Gemahlin: „Nein, diese Köchin! Das Beefsteak ist wieder nur halb gebraten, sag' doch Susanne endlich, sie möge aufpasscn." Die Hausfrau, vor wurfsvoll: „Du bist schon wieder um drei Mädchen zurück, Charles, die jetzige heißt Belinda." — Wenig st cns ein Vorteil. Mr. Snapp: „Und ich sage Dir: Narren sterben nicht." Mrs. Snapp: „Gott sei Dank, Schwarz steht mir sehr schlecht." — Seine Sorge. Der Hotelier fragt den Arzt immer wieder, wie viel Kubikmeter Gas zu einem Selbstmord durch Gasvercnftung nötig wären. Der Arzt zuckt die Achsel: „Das weiß ich nicht, wahr- scheinlich ein paar Dutzend. Wozu fragen Sie denn danach?" Der Hotelier: „Nun ja, wir hatten gestern im Hotel einen Selbstmord durch Gasvergiftung, und ich möchte den Erben das Gas doch auf bre Rechnung setzen..." Srkefkaften. L. S. 1911. Die von Ihnen bc,zogen«, elektrisch betriebene Pumpe ist zweifellos ein beweglicher Gegenstand und cs wird an dieser Eigenschaft da Lurch, daß die Pumpe mit dem Grundstück in feste Verbindung gebracht worden ist, nicht das geringste geändert. Daß der Richter eine Partei auf die Rechtslage hinweist, halten wir nicht für unzu lässig. Sie können daraus keinerlei Anspruch gegen den Richter herleitcn. E. B. in L.-C. Es läßt sich annehmen, daß die Brauerei den Betrag unter der Voraussetzung ge liehen hat, daß die Arten Biere, die sie erzeugt, auch nur von ihr bezogen werden. Wenn nun ein wesent licher Rückgang im Absatz eingetreteu ist, der, wie Sie selbst sagen, zum Teil auf eine Aenderung in der Bewirtschaftung zurückzuführen ist, so wird man der Brauerei die Rückforderung des Restbetrages nicht verargen können. Die Haftsumme kann Ihnen natür lich nur bei Auflösung des Vereins abgesordert werden. Aber falls eine Klage einen ungünstigen Ausgang nähme und es käme dann zur Auflösung, ständen Sie ebenfalls vor der Zahlung. Eine Strei chung des Paragraphen würde angefochten werden. Les/chk/gzzzrg o-ne ZkszzMezHzzzMchkezk pem Seci/ege/re kschmstttt/sche *** l/ez'ezzzzg/e O/sch/ez'zzzezs/ez' Lezprzgs Maz-K/ // °»s»s