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Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. L» Verhandlungen der Versammlung Deutscher Eisenbahn- Techniker zu Wien im Mai L8S7. Im Auftrage der Versammlung zusammcngestcllt von de» Schriftführern A. Funk, Vaurath und C. Hoffmann, Regierungs- und Baurath. lZchluß von Nr. 3», ZI u. 32.) (Hiezu die lilbographirkc Beilage Nr. 0.) II. Einheitliche Vorschriften für den durchgehenden Verkehr ans den bestehenden Vereins-Eisenbahnen. ä. Bahnbau. Schienenlage. 8- >- Die Spurweite sott auf allen Deutsche« Eisen bahnen zwischen den inner» Kanten der Schienen gemessen 4 Fuß 8'/r Zoll betrage». 8. 2. In Kurven mit Halbmessern unter 2000 Fuß soll die Spurweite im Vcrhältuiß zur Abnahme der Länge der Radien angemessen vergrößert wer den, diese Vergrößerung darf jedoch das Maß von einem Zoll nicht übersteigen. 8. 3. Für durchgehende Geleise wird die geringste Länge der Krümmungs- Halbmesser außerhalb der Bahnhöfe und Stazioneu auf 1200 Fuß, innerhalb nnd in unmittelbarer Nähe derselben ans 600 Fnß festgesetzt. Wo es unver meidlich ist, sind zwar kleinere Radien gestattet, jedoch im ersteren Falle nicht unter 600, im zweiten nicht unter 500 Fuß. 8 4. Die Befestigung der Schienen an den Stößen mit bloßen Haken nägeln ans den Nuterlagsschwcllen ist in durchgehenden Geleise» ohne Anwen dung von Laschen ungenügend. 8- 5. Die Oberkante der Schiene soll am inneren Rande derselben über den Befestigungsmitteln, als Stühlen, Nägeln ic. mindestens 1'/- Zoll erhöhet ftp». 8- 6. Die Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in geraden Strecken genau in gleicher Höhe liegen. In Cnrvcn muß die äußere Schiene mit Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit um so viel höher als die innere gelegt' werden, daß von den Spurkränzen kein nachtheiliger Angriff der inneren Schienenkaiite ausgeübt werde» kann. 8. 7. Bei zweispurigen Bahnstrecken darf die Entfernung der beiden Ge leise von Mitte zu Mitte nicht weniger als 11 Fuß 4 Zoll betragen. W eg e ü b er gän ge und Sicherheits-Schienen. 8. 8. Bei W-gc- übergängen in Geleise» von normaler Spurweite soll die Rinne für den Spur kranz L°/g Zoll ') breit und mindestens 1'/- Zoll tief sehn. Bei llebergängen über Geleise mit einer vergrößerten Spurweite ist di- Rinne für den Spurkranz um ein gleiches Maß über 2»/, Zoll zu erweitern. 8- 0. Außer bei Wcgeübergängcn und in Bahnhöfen ist die Anbringung von Streichschienen (sogenannten Sicherheitsschienen) unstatthaft. Weiche». 8- l0. Weichen, welche bei unrichtiger Stellung ein Absprin gen der Näder von den Schienen zur Folge haben, sind in denjenigen Bahngc- leisen, die von durchgehenden Zügen passirt werken, nicht gestattet. Drehscheiben und versenkte Bahnen. 8- II- Drehscheiben nnd ver senkte Bahnen dürfen in durchgehenden Hauptgeleisen nicht vorhanden seh». Lage nnd Stellung fester Bauwerke gegen die Bahnstränge. K. 12. Bei Tunnels nnd allen vebcrbanungen der Hauptgelcisc darf kein Punkt der Decke innerhalb der Breite des Lchiencngeleiscs weniger als 15 Fuß 9 Zoll über der Oberkaute der Schienen liegen. Wasserkrahne. §. 13. Tie Ausgüsse der Wafferkrahue müssen sich wenigstens 8 Fuß 3 Zoll über der Oberkante der Schienen befinden. 8. Betriebsmittel. Lokomotiven. 8- 14. Lokomotiven dürfen ohne vorherige, den bestehen den Vorschriften entsprechende Prüfung nicht in Betrieb gesetzt werden. Die hiernach als zulässig erkannte größte Dampfspannung muß an der Maschine sicht lich bezeichnet werde». 8. 15. Wenn eine Lokomotive mit neuem Kessel höchstens ! 0,000 deutsche Meilen znrückgelegt hat und später jedesmal, wenn eine größcrrc Kessel-Repa ratur vorgenommen worden ist, oder wenn die Maschine höchstens 8"00 Meilen zurückgelegt hat, mindestens aber in einem Zeiträume von 3 Jahren, muß eine neue Probe mit entblößtem Kessel vorgenommen werden. Bei jeder Probe sind gleichzeitig die Vcntilbelastungen zu prüfen. 8. 16. Jede Lokomotive soll mindestens mit 2 Sicherheitsventilen und einem möglichst vollkommenen Manometer, mit Wasserstandsanzeiger und 3 Probir- ») Dieses nach dem Anträge der Kommission II. angenommene Maß stützt sich auf die früher für die Räder festgestelltcn Dimeusivneii. Nachdem auf den Antrag der Kommission III. beschlossen ist, daß die Weite zwischen den Spurkränzen 4 Fuß 5-/? Zog u„d per größte Spielraum I Zoll betrage» soll (vergl. 8> 27 u. 28), dürfte es angemessen seh», für dieses Maß, dem Aachener Beschlüsse entsprechend, 2H-. Zog als Minimum beizubehalten. Die Schriftführer. Hähnen versehen sehn. Die Belastung der Sicherheitsventile soll durch Feder waagen, welche an Hebeln befestigt sind, oder durch freie Gewichts- rcsp. Druck belastung geschehen, und muß die Einrichtung so getroffen werden, daß den Ven tile» eine vertikale Bewegung von '/, Zoll möglich ist. 8- 17. Die größte Höhe des Schornsteins der Lokomotiven soll, von der Oberkante der Schienen gemessen, nicht mehr als 15 Fuß betragen. 8. 18. An jeder Lokomotive sollen vor den Vorderrädern kräftige Bahn räumer angebracht sehn, die von der Schicnenoberfläche 2 bis 2'/. Zoll abstehen müssen. Die Bahiirämner sollen genau über den Schienen stehen. 8. 19. Wenn es die Beschaffenheit des Brennmaterials erfordert, muß der Schornstein der Lokomotiven mit einem bewährte» Apparate gegen das Funken- sprühe» versehen sehn. Außerdem soll jede Lokomotive ohne Rücksicht auf das Brennmaterial einen verschließbaren Aschenkasten erhalte». 8- 20. Jede Maschine ist mit einer kräftigen Dampftfeife ;n versehen. 8. 21. An dem vorderen Rahmstücke der Lokomotiven müssen zwei elastische Buffer nnd in der Mitte desselben ein starker Zughakcn angebracht sehn. Buffer und Zughakcn sollen gleiche Dimensionen wie die für Wagen vorgeschricbenen erhalten. 8. 22. Die größte Ausladung in der Breite der Maschine soll 10 Fuß nicht übersteigen. Die tiefsten Punkte der Maschine müssen stets 5 Zoll über der Oberkante der Schiene» bleiben. Tender. 8> 23. Die Tender müssen mit kräftigen Bremsen versehen sehn. 8. 24. Die größte Breite des Tenders soll nicht über 9 Fuß uud die größte Höhe, von der oberen Kante der Schienen bis znm höchsten Theilc des Wasserbehälters gemessen, nicht über 8 Fuß betragen. Achsen und Näder. 8- 25- Die Breite der Radreifen soll bei Loko motiven nicht unter 5'/. Zoll, bei Wagen nicht »Mer 5 Zoll, und bei allen Eisenbahn-Fuhrwerke» nicht über 6 Zoll betragen. Der Conns der Radreifen muß überall mindestens geneigt sehn. 8. 26. Die sämmllichen Näder aller Eisenbahn-Fuhrwerke erhalte» Spur kränze. Die Höhe der Spurkränze darf von der Oberkante der Schienen ge messen das Maß von 1'/, Zoll nicht übersteigen. 8. 27. Die Summe des Spielraums zwischen den Schienen nnd Spur kränzen (auf der Gesammtvcrschiebung der Achse an dieser gemessen) darf nicht unter Z/s Zoll und auch bei der größesten zulässigen Abnutzung nicht über 1 Zoll betragen. Nur bei de» Mittelrädern 6räderiger Maschinen ist ein Gesammt- spiclraum bis zu I'/r Zoll zulässig. 8. 28. Der lichte Abstand zwischen den inner» Flächen der Räder soll in normalen. Zustande überall 4 Fuß ZM betragen. Ein- Abweichung von Zoll über oder unter diesen, Maß ist zulässig. 8. 29. Die geringste noch zulässige Stärke eiserner Radreifen an der Stelle gemessen, wo das Mittel vom Angriff der Bahnschiene de» Radreifen berührt, wird für Lokomotive» u»d Tender auf Zoll, für Wagen, welche auf andere Bahnen übergehen, auf Zoll festgesetzt. 8- 30. Fehlerhafte Näder, nicht konische Näder, durchschiiilteiic Achten und Räder, die auf den Achsen beweglich sind, werden vom durchgehenden Verkehre ausgeschlossen. Wagen. 8- 3l. Personenwagen dürfen in den Tritten und allen vor stehenden festen Thcilcn nicht mehr als 10 Fuß, zwischen den äußeren Seiten der Kastcnwände nicht mehr als 8 Fnß 7 Zoll Breite habe». Güterwagen dürfe» mit Einschluß der Schiebcthürcn und Tritte die Breite von 9 Fuß nicht überschreiten. 8. 32. Für Wagen mit feststehende» Achsen, d. h. solche», bei denen die, anf den Lagerbüchsen riihcuden Federn ohne alle Häugeösen oder Gelenke in festen Achscnhaltcrn direkt unter den Nahmen des Untergestells greifen, wird der größeste zulässige Achsenstaiid auf 18 Fuß festgesetzt. Sind die Wagen so kon- struirt, daß eine entsprechende Verschiebung oder Drehung der Mittel- oder End achsen zulässig wird, so ist ein Randstand bis zu 25 Fuß anwendbar. 8- 33. Die Wagen sollen mit dem höchsten Punkte ihres festen Oberbaues nicht mehr als 12 Fuß 4 Zoll über den Schienen hoch sehn. Bei Wagen, anf welchen sich ein aufgebauter, verdeckter Schaffncrsitz befindet, darf dieser in seinem höchsten Punkte nicht mehr 15 Fuß 6 Zoll uud der Tritt des Schaffners über haupt nicht mehr als 9 Fuß 4 Zoll Höhe über den Schienen haben. 8- 34. Die auf andere Bahnen übergehenden Wagen müssen eine deut liche und bestimmte Bezeichnung des Eigenthümers, dcS eigene» Gewichts (incl. Achsen) nnd der größesten zulässigen Beladung in Zoll-Zentnern enthalten. Stoß- und Zugvorrichtung. 8- 35. Jeder Wagen, welcher auf andere Eisenbahnen übergehe» soll, muß mit zweiseitigen elastischen Stoßapparate» ver sehen seh». 8- 36. Die normale Weite der Buffer von Mitte zu Mitte wird auf 5 Fuß 9 Zoll, die normale Höhe des Mittelpunktes der Buffer über den Schie nen auf 3 Fuß 5 Zoll festgesetzt. Für leere Wagen ist eine Differenz von I Zoll über jene Höhe uud für beladene von 4 Zoll unter derselben gestattet. §. 37. Der Abstand der vorderen Bnfferfläche von der Kopffchwelle des Wagens soll bei völlig eingedrückten Buffer» mindestens 14'/- Zoll und der Durchmesser der Bnfferschnben mindestens 14 Zoll betragen; auch soll an jeder