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des gefärbten Rohstoffes ist um vieles geringer und der Gesammtbetrag der im Laufe des Jahres gezahlten Arbeitslöhne bei der geringeren Zahl von Arbeitern ein weniger hoher als im Jahre 1884. Die Ergebnisse des Jahres 1885 werden nur für einzelne wenige Fabrikanten befriedi gend sein, die weitaus grössere Zahl derselben wird sehr geringe Erträge, wenn nicht gar Capitalverluste zu verzeichnen haben. Der Geschäftsumschlag mit Deutschland hat nicht ganz den Betrag des Jahres 1884 erreichen können; der Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist in steter Abnahme begriffen. Die Zoller schwernisse und die Erhöhungen der öster reichisch-ungarischen Eingangszölle der letzten Jahre geben der dortigen Industrie eine wesent liche Unterstützung, Den englischen Markt hat die Industrie in Sammetwaaren sich vollauf er halten, trotzdem sie einen schweren Kampf mit der dortigen inländischen Industrie zu führen hatte. In seidenen und halbseidenen Stoffen haben wir dem französischen, schweizerischen und italienischen Mitbewerb trotz der äussersten Anstrengungen und Opfer an Gewinn und Arbeitslohn vielfach weichen müssen. In Frank reich begegnen wir einem viel schärfern Mit bewerb der dortigen Sammetfabrikation als seit her. Wir haben abermals einen Rückgang der Einfuhr dahin zu verzeichnen. Dieselben Ver hältnisse walten bei anderen europäischen Län dern ob. Der Einfluss der Cholera verringerte das Geschäft nach Italien und Spanien. Nach Aufhören derselben und Beilegung der politi schen Schwierigkeiten mit Spanien hat der Ab satz wieder eine grössere Ausdehnung ange nommen. Das Geschäft nach aussereuropäischen Ländern, insbesondere nach den Vereinigten Staaten, hat erheblich durch den Wettbewerb der Nachbarstaaten, ganz vornehmlich aber durch die Zollerschwernisse Einbusse erlitten. Die Jahreserzeugung an Sammet und Stoff be trägt 77,801,368 Mark gegen 85,644,269 Mark 1884 und 86,584,069 Mark 1883. Im Anschluss hieran geben wir nachstehend eine dem Bericht der Handelskammer entnom- ! mene statistische Darstellung der Crefelder Sammet- und Seiden-Industrie in den Vorjahren: | A. Durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Web stühle (Meister, Gesellen und Lehrlinge): 1883 1884 in Sammet u. Sammetgeweben 21,770 22,085 Mechanische Stühle . . . 651 1,018 in festkantigem Sammetband 1,003 484 Mechanische Stühle ... 159 68 in Stoffen 12,690 12,987 Mechanische Stühle . . . 657 893 in Stoffband 80 | Mechanische Stühle . . •■ — / 1885 15,785 1,149 673 44 11,062 1,044 j 80 B. Umschlag: Millionen Mark .1883 1884 1885 1) mit Deutschland . 30.1 28.9 !°H 28.2 7 otOll 10.1 | Ib.lj 2) mit Oesterr.-Ung. 0.9 yj'Jj 1-2 1.0 3) mit England . • 22.3 23.8 “ ,3 j 21.9 4) mit Frankreich . 7.7 3 j g| 5-9 3 " 3 | 4.7 5) mitandereneurop. „ <> Sammet 0.9( . „ 1.01 „ Q Ländern . . Stoff 3.3J 4,J 2.2| 3,2 6) mit aussereurop. oo „ Sammet 12.01 o . „ 10.11 Ländern. . . 22,3 Stoff 9.7f 21,7 8.71 18,8 86.6 85.7 85.7 77.8 77.8 C. Verbrauch an Rohmaterial: Tonnen ä 1000 Kilo. IJanRohseide 416.0 S^Löl 432.3 3 65 ; 8 >388.3 2) an Schappe 360.1 355,6 29 M|293.9 3; an Baumw. 870.1 stoT^öIof 1018,7 X)’ 870,6 D. Verausgabte Löhne: Millionen Mark. 1) Weblöhne. . 19.1 20.1 14.7 2) Windlöhne . 2.0 ^ met ° 3 | 2.0 0,6 | 1.7 3) Scheerlöhne . 0.9 *™ met 0.9 0,3 1 0.8 4) Farblöhne. . 4.6 “ 2, °} 4.7 4.1 5) Appreturlöhne 2.0 ^ met *; 2 | 2.0 18 E. Durchschnittliche Zahl der in der Färberei beschäftigten Arbeiter: 1883: 1736 1884: 1748 1885: 1631. F. Quantität des gefärbten Roh materials: 1883 1884 1885 1) Für Crefelder Fabrikanten: a. Seide ... kg 361,340 338,011 310,738 b. Schappe . . „ 385,600 415,567 324,151 c. Baumwolle . ,, 839,487 979,375 814,836 2) Für auswärtige Fabrikanten: a. Seide ... kg 254,520 261,612 219,163 b. Schappe . . „ 273,220 316,487 266,114 c. Baumwolle . ., 293,920 273,399 260,678 G. Gesammtbetrag der im Laufe des Jahres in der Färberei gezahlten Ar beitslöhne: 1883 1884 1885 1,491,948 M. 1,557,572 M. 1,402,449 M. Die Revision des deutschen Patentgesetzes, welche in mehr als einer Hinsicht wünschens- werth ist, scheint nunmehr Seitens der Reichs regierung ernstlich in Erwägung gezogen wor den zu sein, denn wie kürzlich aus Berlin gemeldet wurde, hat der Bundesrath die Ver anstaltung einer Enquete über das Patentwesen beschlossen, bei welcher den Sachverständigen eine grössere Anzahl Fragen zur Begutachtung vorgelegt werden soll. Wir theilen die betreffenden Fragen, welche wir einer der „Leipziger Ztg.“ aus Berlin zu gegangenen Correspondenz entnehmen, nach stehend mit: 1) Hat das Fehlen einer gesetzlichen Be griffsbestimmung der Erfindung erhebliche praktische Nachtheile mit sich gebracht und lassen sich diese durch die Aufnahme einer Be griffsbestimmung in das Gesetz verhüten? Wenn ja, welche Definition wäre dann in Vorschlag zu bringen? 2) Sind Erfindungen, welche vor längerer Zeit— etwa vor 50 oder 100 Jahren—, seitdem aber nicht wieder veröffentlicht worden sind, der früheren Veröffentlichung unerachtet zur Patentirung zuzulassen? 3) Empfiehlt es sich, auch solche Erfindungen noch zur Pa tentirung zuzulassen, welche auf Grund einer Patentanmeldung desselben Patentsuchers im Auslande durch den Druck veröffentlicht sind? Für welche Frist soll einer solchen Veröffent lichung die patenthindernde Wirkung entzogen sein? Soll die patenthindernde Wirkung nur den amtlichen Veröffentlichungen oder auch anderen Veröffentlichungen entzogen sein, welche erkennen lassen, dass sie nur auf der früheren Patentanmeldung beruhen? Ist die Anwendung dieser Grundsätze auf Anmeldungen von In ländern zu beschränken oder auch auf Anmel dungen von Ausländern auszudehnen und be jahenden Falls auf Anmeldungen von Auslän dern ohne Unterschied oder nur von Angehörigen solcher Staaten, welche die Gegenseitigkeit ge währen? 4) Soll, wenn der wesentliche Inhalt einer Patentanmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwil ligung desselben entnommen ist, dem Verletzten wie bisher nur das Recht zustehen, durch seinen • Einspruch die Ertheilung des Patents zu ver- | hindern, oder soll er befugt sein, auf Grund der erfolgten Anmeldung die Ertheilung des Patents für sich zu verlangen? Und soll über diesen Anspruch von dem Patentamt bei der Beschlussfassung über die Patentertheilung oder von den ordentlichen Gerichten im Processwege entschieden werden? Soll ferner dem Verletzten nach Ertheilung des Patents an die Anmelder der Erfindung nur wie bisher das Recht zu stehen, das Patent für nichtig erklären zu las sen, oder soll er befugt sein, die Uebertragung des Patents auf seine Person event. im Wege der gerichtlichen Klage zu verlangen? 5) Hat das Patentamt bei der Beschlussfassung über Patentgesuche die dritten Personen aus früheren Patentertheilungen oder Patentanmeldungen er wachsenen Rechte zu berücksichtigen und die letzteren bei theilweiser Collision derselben mit den Ansprüchen des späteren Patentsuchers durch einen ausdrücklichen Vorbehalt bei Pa tentertheilung (Abhängigkeits-Erklärung) zu wahren? 6) Soll demzufolge auch die Nichtig keitsklage auf Verletzung des §. 3 Absatz 1 gestützt und in dem unter 5 bezeichneten Falle eine Abhängigkeitserklärung auch im Nichtig keitsverfahren ausgesprochen werden können? 7) Ist es geboten, im Gesetze ausdrücklich aus zusprechen, dass die Patentirung eines Verfah rens, insbesondere zur Herstellung eines che mischen Produktes, auch die Wirkung haben | soll, das Inverkehrbringen oder Feilhalten des nach dem patentirten Verfahren hergestellten Produktes von der Erlaubniss des Patentinhabers abhängig zu machen? 8) Liegen Wahrnehmungen darüber vor, dass Produkte, welche nach einem im Inlande patentirten Verfahren hergestellt sind, zum Nachtheile des Patentinhabers in er heblichem Umfange aus dem Auslande ein geführt werden? Ist bejahenden Falls noch eine weitergehende als die unter 4 zur Frage gestellte Gesetzesvorschrift zu erlassen? 9) Würde sich insbesondere eine Bestimmung des Inhalts rechtfertigen, dass bei der Einfuhr neuer Stoffe vom Auslande, deren Herstellungsverfahren im Inlande patentirt ist, bis zum Gegenbeweise die Vermuthung gelten soll, dass die Herstel lung derselben nach dem patentirten Verfahren erfolgt sei? Soll diese Präsumtion selbst dann gelten, wenn ein anderes Herstellungsverfahren in der That bekannt ist? 10) Empfiehlt es sich, die Voraussetzungen des §. 5 Abs. 1 ge nauer zu formuliren? Sollen insbesondere schon die Anfertigung von Zeichnungen, theoretische Darstellungen und praktische Anleitungen unter den Begriff der Veranstaltungen fallen oder soll im Gegentheil dieser Begriff noch enger als bisher begrenzt werden, etwa derart, dass nur die vollendeten Einrichtungen für eine ge werbsmässige Benutzung unter den Begriff fal len? 11) Empfiehlt sich nach den seit dem Bestehen des Patentgesetzes gemachten Erfah rungen die unveränderte Beibehaltung des bis herigen Systems, wonach alle zur Patentirung angemeldeten Erfindungen auf ihre Patentfähig keit und Neuheit von Amtswegen zu prüfen sind? Würde sich im Hinblick auf die mit diesem System verknüpften Schwierigkeiten und die über die Vorprüfung mehrfach erhobenen Klagen etwa empfehlen, ohne grundsätzliches Verlassen des Systems doch für gewisse Kate gorien der Patente eine Beschränkung der Vor prüfung eintreten zu lassen? 12) Lässt sich im Interesse einer leichteren und rascheren Prüfung der Anmeldungen das Verlangen stel len, dass die dazu gehörigen Beschreibungen gedruckt eingereicht werden? 13) Soll das Patent amt befugt sein, auf Antrag des Patentsuchers die öffentliche Bekanntmachung um eine längere Zeit nach der Anmeldung hinauszuschieben? 14) Lassen die bisherigen Erfahrungen eine Erhöhung oder Ermässigung einzelner Sätze