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Frist eine andre Frist durch ausdrückliche Ver einbarung festzusetzen. 2. Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist die oben vorgesehene Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag auch bezüglich des infolge der Stö rung des Betriebes ausgefallenen Quantums zu Recht bestehen mit der Maßgabe, daß gemäß Punkt 1 die Lieferung desselben um die Zeit dauer der Störung des Betriebes hinausgeschoben wird. 3. Beide Teile sind hinsichtlich der An sprüche aus dieser Vereinbarung von der Ver pflichtung zum Schadenersatz befreit. 3. 1. Sofern über die vorstehenden Bestimmun gen. deren Voraussetzungen und Auslegung, ins besondere auch darüber, in welchem Fall höhere Gewalt vorliegt, Streitigkeiten zwischen den Par teien entstehen, entscheidet auf Anrufen eines Teiles ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung unter Ausschluß des Rechtsweges für beide Teile bindend und endgültig ist. 2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mit gliedern. Hiervon werden je zwei von dem Ver bände ernannt, dem die betreffende Partei ange hört oder den sie für den vorliegenden Streitfall für sich als zuständig bezeichnet. Sofern für einzelne Zweige des Handels und der Konfek tion ein Berufsverband nicht besteht, ist die Partei berechtigt, nach ihrer Wahl entweder einen dem Handel oder der Konfektion ange hörenden Verband oder aber diejenige Handels kammer, deren Bezirk sie angehört, um Benen nung der beiden Schiedsrichter zu ersuchen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist der stellver tretende Geschäftsführer der Hauptstelle Deut scher Arbeitgeberverbände, Regierungsrat a. D., Professor Dr. Leidig in Berlin. Erhebt vor Ein tritt in die Verhandlung eine der Parteien in einem Streitfälle schriftlich Einspruch gegen die Person des Regierungsrat a D.. Professor Dr. Leidig als Vorsitzenden, so hat der Vorsitzende der Anwaltskammer im Bezirke des Klägers den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu ernennen. 3. Hat der Arbeitgeberverband, dem der von der Störung des Betriebes Betroffene angehört, den Streik für unberechtigt oder die Aussperrung für berechtigt anerkannt, so ist dessen Entschei dung hierüber für das Schiedsgericht bindend. Die Kommission. Hermann Gollop-Char- lottenburg; Adolf Levin-Berlin; G. Mar- witz-Dresden; Ang. Meisemann-Berlin; Eduard Mey e r-A a eh en ; Eugen Neubarth- Forst; H. Scmli nger-Bamberg; James Simon-Berlin; Ludwig Sommerfeld-Ber lin; Oskar Tietz-Berlin; Hermann Vogel- Chemnitz; Georg Wiede-Chemnitz; Wer ner Wildt-Berlin. Ordnung für das Schiedsgericht der Hauptstelle Deutscher Arbeitgeber-Verbände inbe- treff der Durchführung der Streikklausel in der Textilindustrie. 1. Allgemeines. 8 1. Die Zusammensetzung des Schiedsge richts erfolgt in der Weise, wie sie in Punkt 3 Absatz 2 der vorstehenden ständigen Verein barung unter I und IT festgelegt ist. Alle Zu schriften sind an den Vorsitzenden des Schieds gerichts zu richten.*) § 2. Jedes Schiedsgerichtsmitglied hat sich schriftlich zu verpflichten, daß es die, Pflichten eines Schiedsrichters gewissenhaft erfüllen, seine Stimme unparteiisch abgeben und über alle ihm in seiner Eigenschaft als Schiedsgerichtsmitglied zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten Still schweigen bewahren werde. § 3. Der Vorsitzende bestimmt den Geschäfts gang des Schiedsgerichts, Insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen, er leitet die Ver handlung und die Beratung, erteilt und entzieht das Wort, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Der Vorsitzende hat für die Anfer tigung des notwendigen Schreibwerkes Sorge zu tragen. § 4. Der Vorsitzende verwaltet sein Amt bis auf weiteres ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen werden ihm erstattet. Ebenso erhalten die Schiedsrichter Ersatz der ihnen erwachsenden Auslagen. 8 5. Für alle Entscheidungen nach 8 1045 der Zivilprozeßordnung, sowie für die Nieder- Anmerkung: Bis auf weiteres Herrn Regie rungsrath a. D. Professor Dr. Leidig in Berlin W 35, Karlsbad 4a. legung des Schiedsspruchs ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, für die Entscheidung über die Ver nehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und über die Abnahme eines Parteieides auch das Amtsgericht des Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen auch das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des zu Ver nehmenden oder zu Beeidigenden zuständig. 8 6. Das Eintreten eines der in § 1033 Ziffer 1 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fälle, hat das Erlöschen des Schiedsvertrags nicht zur Folge. 2. Einleitung des Verfahrens. § 7. Die Klage wird erhoben, indem beim Vorsitzenden um Terminsanberaumung nachge sucht wird. Dera Ansuchen ist eine kurze schrift liche Darstellung des Streitverhältnisses unter Anführen des Klagebegehrens in zwei Exem plaren beizufügen. § 8. Der Vorsitzende übermittelt alsbald der beklagten Partei die klägerische Eingabe und fordert sie unter Fristsetzung auf, ihm ihre Rückäußerung in zwei Exemplaren zukommen zu lassen. Der Vorsitzende hat diese Rückäuße rung der klägerischen Partei zuzustellen. Hält er einen weiteren Schriftwechsel für angebracht, so veranlaßt er die Parteien, ihre Ausführungen innerhalb angemessener, von ihm bestimmter Fristen ihm zuzufertigen. § 9. Sobald der Streitstoff genügend geklärt, oder falls eine der nach Maßgabe des § 8 dieser Ordnung bestimmten Fristen erfolglos ver laufen ist, teilt der Vorsitzende beiden Parteien rechtzeitig Ort und Zeitpunkt der Verhandlung sowie die Namen der zuzuziehenden Schieds richter mit. § 10. Jede Zufertigung von Schriftstücken, Mitteilungen oder Aufforderungen, die auf Grund der Vorschriften dieser Ordnung seitens einer Partei, sei es an das Schiedsgericht oder den Vorsitzenden, sei es an die Gegenpartei, seitens des Schiedsgerichts oder des Vorsitzenden an die Parteien, an Sachverständige oder Zeugen erfolgt, ebenso die Einberufung der Schiedsrich ter hat, soweit nicht etwas anderes vorgeschrie ben ist, mittels eingeschriebenen Briefes zu ge schehen. § 11. Ein Schiedsrichter kann von einer Par tei nur abgelehnt werden: 1. wenn er selbst Partei ist oder zu einer Partei in Ansehung des Streitgegenstandes im Verhältnis eines Mitberech tigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht, gesetzlicher Vertreter oder in Ansehung des Streitgegenstandes Bevollmächtigter einer Partei ist oder gewesen ist, 2. wenn er als Zeuge in Betracht kommt, 3. wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpartei lichkeit zu rechtfertigen. 8 12. Die Ablehnung ist dem Vorsitzenden bei Verlust des Ablchnungsrechts binnen drei Tagen nach Bekanntgabe, des Namens des Ab zulehnenden unter Angabe des Ablehnungsgrun des mitzuteilen. Der Vorsitzende hat nach Vor nahme der erforderlichen Ermittelungen über die Ablehnung zu entscheiden und dem Ablehnenden das Ergebnis zu eröffnen. Hält er sie für unbe gründet, so entscheidet auf den von der ab lehnenden Partei vor Eintritt in die Verhandlung gestellten Antrag das Schiedsgericht über die Ablehnung. 3. Die Verhandlung. 8 13. Jede Partei kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmäch tigten vertreten lassen. 8 14. Das Schiedsgericht kann eine Partei auffordern, im Verhandlungstermin persönlich zu erscheinen oder einen nach 8 13 dieser Ordnung Bevollmächtigten zu entsenden. Leistet die Par tei dieser Aufforderung nicht Folge, so kann das gesamte tatsächliche Vorbringen der Gegen partei als zugestanden angesehen werden. 8 15. Der Kläger ist jederzeit berechtigt, die Klage, zurückzuziehen. Diesfalls hat er die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Gegner erwachsenen notwendigen Aus lagen zu tragen. — Schließen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich, so haftet mangels anderweitiger Vereinbarung gegenüber dem Schiedsgericht jede Partei für die Hälfte der Kosten des Verfahrens; ihre Aus lagen hat jede Partei, soweit nicht im Vergleich andere Vereinbarungen getroffen worden sind, selbst zu tragen. 8 16. Das Schiedsgericht kann die Verhand lung auf begründeten Antrag einer Partei, auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien und erforderlichenfalls auch von Amts wegen ver tagen. Es kann ferner jederzeit nach Maßgabe der Vorschrift des § 8 Satz 3 dieser Ordnung einen Schriftwechsel anordnen. — Der Vorsitzende hat die Parteien zu dem neuen Termine von Amts wegen zu laden. § 17. In der Verhandlung hat der Vorsitzende zuerst der klagenden, alsdann der beklagten Par tei das Wort zu erteilen. Er hat erforderlichen falls durch Fragen auf die Klarstellung des Sachverhalts hinzuwirken. Er soll den Schieds richtern gestatten, selbst Fragen an die Parteien zu richten. 8 18. Die. Auslegung der Parteierklärungen unterliegt dem freien Ermessen des Schiedsge richts. — Hat eine Partei sich geweigert, auf eine Behauptung des Gegners oder auf die An frage eines Richters eine Erklärung abzugeben, so kann die Behauptung als zugestanden, die Frage als in dem für die Partei ungünstigen Sinne beantwortet angesehen werden. 4. Das Beweisverfahren. 8 19. Der Beweis wird durch mündliche oder schriftliche Bezeichnung eines bestimmten Be weismittels unter Bezugnahme auf das Beweis thema angetreten. Die Bezeichnung des Beweis mittels hat so genau zu erfolgen, daß das Schieds gericht in den Stand gesetzt wird, die Erhebung des Beweises anzuordnen. 8 20. Die Anordnung der Beweiserhebung erfolgt durch einen Beschluß, der von Amts wegen erlassen werden kann. — Der Beweis aufnahmetermin ist den Parteien vom Vorsitzen den anzuzeigen. 8 21. Der Vorsitzende braucht zum Beweis aufnahmetermin keine Schiedsrichter zuzuziehen. — Werden Schiedsrichter zu dem Beweisauf nahmetermin nicht zugezogen, so ist über diesen ein ausführliches Protokoll aufzunehmen. 8 22. Das Schiedsgericht kann unter Frist setzung anordnen, daß der Gegenstand einer Augenscheinseinnahme ihm überreicht oder zu gänglich gemacht werde. 8 23. Das Schiedsgericht hat Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung es ange ordnet hat, um ihr Erscheinen oder um schriftliche Erstattung der Aussage und um die erforder liche Einnahme eines Augenscheines zu ersuchen. — Erscheint ein Zeuge oder Sachverständiger nicht freiwillig oder hält das Schiedsgericht seine ■ Beeidigung für erforderlich, so kann es einer Partei aufgeben, die Vernehmung oder Be eidigung des Zeugen oder Sachverständigen bei dem nach § 5 der Ordnung zuständigen Gericht zu beantragen. • 8 24. Das Schiedsgericht kann unter Frist setzung die Ueberreichung einer Beweisurkunde anordnen. — Bestreitet eine Partei, im Besitz einer Urkunde zu sein, so kann das Schiedsgericht richt ihr oder der Gegenpartei aufgeben, den Antrag auf Abnahme des Editionseides bei dem nach § 5 der Ordnung zuständigen Gericht zu stellen. 8 25. Das Schiedsgericht kann Eide nach freiem Ermessen auferlegen. — Das Schiedsge richt kann den Parteien aufgeben, die Abnahme eines auferlegten Eides bei dem nach § 5 der Ordnung zuständigen Gericht zu beantragen. § 26. Ist einer Partei nach Maßgabe der 88 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2 dieser Ordnung aufgegeben worden, die Vornahme einer richterlichen Handlung zu beantragen, so kann das Schiedsgericht eine angemessene Frist für die Beibringung der vom ordentlichen Gericht ge faßten Entschließung und des Beweisaufnahme- Protokolls setzen. § 27. Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung über die Wahrheit oder Un- wahiheit der Behauptungen der Parteien, sowie darüber, ob die Beweisaufnahme die Wahrheit oder die Unwahrheit einer Behauptung dargetan hat. — Insbesondere entscheidet das Schiedsge richt nach freiem Ermessen über die Echtheit einer Urkunde und über die Beweiskraft ihres Inhalts sowie darüber, ob auf Grund der Ver säumung einer der nach Maßgabe der §8 22 und 26 dieser Ordnung gesetzten Fristen, der Ver weigerung einer Eidesleistung oder Herausgabe einer Urkunde eine Behauptung für wahr oder für unwahr zu halten sei. — Durch die Leistung eines Eides seitens einer Partei wird voller Be weis für die beschworene Tatsache erbracht. 8 28. Das Schiedsgericht ist befugt, den Zeugen und Sachverständigen Vergütung ihrer Zeitversäumnis und Ersatz ihrer Auslagen nach I billigem Ermessen zu gewähren.