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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Bekanntmachung, die Anmeldung zur theologische» Caudidatenprüfung betr. anher einzuseuden. Leipzig am 13. Mai 1863. otogen portofrei Königliche Prüfung--Gorttmifüon für Theologen. v. BurgSdorsf. Bekanntmachung. Durch da- am 6. dieses erfolgte Hinscheiden des Hertn Professor vr. Herrn««« Julius LlaruS, in welchem unsere Krankenanstalt einen treuen und sorgsamen Berather franker Archer des 5. und zuletzt des 2. ärztlichen Bezirk» sowie de- Armen hauses verlor, ist eine Vacanz eingetreten, während welcher der Armenarzt des 4. Bezirks, Herr vr. meä. August dAetnhold Bernhard LnbeuSky, König-Platz Nr. 19 parterre, Armenarztstelle erfolgt demnächst dieses Monat- entweder bei dem Vorsteher unserer Krankenanstalt, Herrn Stadtbezirk-«)! Professor Vr. Sonnenkalb, Wiesenstraße Rr. 26, oder bei unserem Bureau im Gewandhause, Universitätsstraße, 1 Treppe hoch, eingereicht werden. Leipzig, de« 12. Mat 1863. Da- Arsne»,Direktorin«. Holz - Auktion. Lus dem in der Scheibe, an dem vom Brandvorwerke nach der heiligen Brücke führenden Wege gelegenen Gehaue de- Kuh- thnrmer Reviers sollen Freitag den IS. Mai von i/,3 Ityr -rachinittagS an L8V Stoükholzhanfen, 4S Laug haufe« und 13 Abraumhanfen gegen Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Haufen und unter den übrigen- an Ott und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die MeiMetenden verkauft werden. Leipzig, den 7. Mai 1863. DeS S-athS Forst-Deputation. Verhandlungen der Stadtverordneten am 6. Mai 1863. (AAs Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Schließlich brachte Herr vr. Günther noch ein Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen zum Vor trage über 5. den Verkauf einer Feldparcelle an der Verbindungsbahn an die Herren Zimmermeister Werner, Wenck und Voigt. Der Rach theut unter Anderem Folgendes mit: „Die hiesigen Zimmermeister Herr Ernst August Werner, Herr Wilhelm Friedrich Wenck und Herr Christian David Voigt habt» die jenseits der Verbindungsbahn gelegene, früher den Zart genberg scheu Erben gehörige Parcelle Nr. 308 des Repdnitzer Flurbuchs käuflich erworben, und beabsichtigen auf diesem Areal eitle Battfabrir anzuleaen, in welcher mit Benutzung von Dawpf- kraft Bäuhölzer und Dreier jeder Art hergestellt und alle hölzernen Bestandtheile eines Gebäudes gefertigt werde» sollen. Zu dem Betrieb einer solchen Fabrikanlage bedürfen die Genannten einer mit der Staatsbahn, und ein- solche ist nur daß ihnen ein Theil der dem Iohauni-ho-vital 307 de- Readnitzer Flurbuch- käuflich über- wir uns nicht verhehlen, daß diejenigen Felder, stoß' welche an vre Verbindungsbahn stoßen, al» besonder- verthvoll für Na- Johanni-Hospital bezeichn« werden müssen, so haben wir doch dem auf Erwerbung de- zu obigem Zwecke unumgänglich lothweNdiae« Areals gerichteten Suchen der Petenten unter fol- Bedingungen stattz " not gendeu tguuge» stattzugeben beschlossen: 2) Die Käufer machen sich dagegen rechtsgültig verbindlich, dem IehanniShospiti bezüglich der Nebengleises, 3) uuent- ltbenutzung der vo» ihnen anzulegenden Zweigbahn, so lange dieselbe besteht, einzurLmneu, ohne füt deren Herstellung eine Vergütung zu fordern. Dagegen verpflichtet sich der Rath für da- IohMniShospital, resp. die Nachbesitzer der Stammparcelle Nr. SV 7, zu de» jährlichen Unterhaltungskosten des von den Käufern anzu- legenben Schienengleises, dafern dessen Mitbenutzung durch da- Nachbargrundstück stattstnbet, denjenigen Beitrag zu be zahlen, welchen der jeweilige Oberingeuteur der Staatsbahn, nach Maßgabe der ihm vorzulegeüden Rechnungen, als an gemessen bezeichnen wird, ohne daß jedoch die fortdaütrnde Mitbenutzung durch etwaige Differenzen über die Höhe diese- Beitrag» beeinträchtigt werden darf." Wir glauben durch diese zu dem Verkaufe in der vom Rach vorgeschlagenen Weise unter der Bedingung Zustimmung zü ercheileu, daß der Stadt an dem zu verkaufende« Areale zu dem jetzt ge währten Kaufpreise ein Rückkauf-recht für den Fall vorve- »erde, daß da- betreffende Areal nicht mehr zur - eine- Gchieueuftrauge- nach der Verbindungsbahn benützt wird. Die Versammlung erlheilte einhellig ihre Zustimmung unter der vom «n-schuffe vorgefchlageven Bedingung.