Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. X? 181. Freitag dm 30. Juni. 1865. Bekanntmachung. Da- 13. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 69. Verordnung, die Publikation des zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsverein- und Oesterreich abgeschlossenen Handels- und ZollvertragS vom 11. April 1865 betreffend, vom 30. Mai 1865, ist bei un- eivgegangen und wird bis zum LV. Juli d. I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig, am 28. Äuni 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Eine wechselrrchtliche Entscheidung. (Schluß.) DaS königliche Oberappellationsgericht, an welche- auf von Seiten der Beklagten gegen die zweitinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung nunmehr die Frage gelangte, hat sich in gleichem Sinne wie da- königliche Appellaiionsgericht (zu Gunsten des Klägers) ausgesprochen. Der höchste Gerichtshof sagt darüber: rc. re. Nun kann man im vorliegenden Falle zunächst davon absehen, ob da- angezogene Papier, namentlich mit Hinsicht auf die in dem Contexte desselben enthaltene Schlußclausel als ein eigentlicher Wechsel zu betrachten sei. Denn wollte man da- auch aunehmen, so würde doch immer nach der, mit der Meinung der vorigen Instanz conformen Ansicht de- königlichen OberappellanonS- gerichtS die beklagte Anstalt nicht befugt gewesen sein, die Zahlung der m dem augezogeuen Document verschriebenen Summe mit recht lichem Erfolg au eine andere Person zu leisten als an die Remit tenten K. L L, beziehentlich au denjenigen, welcher von den letzteren znr Empfangnahme der Zahlung mit genügendem Auftrag ver sehen war. In dem vor dem Erscheinen der Allgemeinen Deutschen Wechsel ordnung bestehenden Wechselrechte galt im Allgemeinen der Grundsatz, daß der Wechselzahler bei nicht gnnten Wechseln die Zahlung an den Präsentanten mit Sicherheit nur unter der Voraussetzung leisten könne, daß der Letztere durch den Inhalt des Wechsels zur Er hebung der Zahlung befugt sei. Bergl. Treitschke, Enchclopädie unter »Zahlung" §. 8, Bd. II. S. 804. Th öl, Handelsrecht §. 247. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung aber enthält keine ausdrückliche Bestimmung, durch welche der Zahlende der Verbind lichkeit überhoben würde, von der Identität des Präsentanten mit der Person des Remittenten sich zu überzeugen und sie besagt »irgend-, daß der Bezogene an jeden beliebigen Präsentanten mit der Wirkung der Liberation die Zahlung leisten könne. Die einzige Vorschrift, welche hierher gezogen werden kann, findet sich m Artikel 36, wo gesagt ist, daß der Inhaber eines indossieren Wechsels durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuuter- geheude Reihe von Indossamenten als Eigenthümer legitimirt werde, und daß der Zahlende nicht verpflichtet sei, die Echtheit der In dossamente zu prüfen. Mein auch dieser Artikel enthält seinem Wortlaute nach nicht-, was zur Begründung der von der Beklagten verteidigten Ansicht dienen könnte, da die Befreiung de- Zah lenden von der Prüfung der Echtheit der Indossamente nicht auch zugleich dessen Befreiung von der Verpflichtung, über die Identität Le- Präsentanten mit dem in dem letzten Giro ausdrücklich be nannten Indossatar sich zu vergewissern, in sich schließt. Ebenso wenig geben tue über die Berathung der Leipziger Wechseleonferenz aufgevommenen Protokolle einen genügenden Anhalt dafür, daß die Ansicht der Eonferenz dahin gegangen sei, es solle der Bezogene dem Präsentanten gegenüber der Prüfung der Legitimation de- Letzteren bei Leistung der Zahlung überhoben sein. Es wurde »war in der 14. am 6. November 1847 abgehaltenen Sitzung bei Berathung de- 8. 36 unter Ander« von emem Abgeordneten ein Zusatz beantragt, durch welchen dem Bezogenen da- Recht ein geräumt werden sollte, von einem ihm unbekannte» Präsentanten de- Wechsels eine» Ausweis über seine Person zu verlangen. Allein der die-fallsige Antrag wurde zurückgezogen, nachdem gegen die Aufnahme de- gedachten Zusatzes eben dieselben Bedenken er hoben worden waren, welche in der nämlichen Sitzung gegen die Aufnahme eine-, die Berechtigung des Wechselschuldners zur ge richtlichen Deposition der Wechselsumme bei dem Vorhandensein von Rasuren, Ueberschreibungen oder andern sichtlichen Spuren der Fälschung betreffenden Zusatzes zur Geltung gebracht worden waren, und die in der Hauptsache dahin gingen, daß eine solche Bestimmung leicht zu Chicanen gemißbraucht werden könne, der Bezogene zu einer Diligenz gegen die Indossanten nicht verpflichtet sei und die Prolesterhebung und Regreßnahme auch bei einer ge richtlichen Depofition der Wechselsumme Seiten de- Bezogenen nicht verhindert werden könne. Zugleich wurde dabei im Lause der DiScussion noch besonder- hervorgehoben, daß sich, ohne in Easuistik emzugehen, über die Berechtigung zur gerichtlichen Depo sition eine ausreichende Bestimmung nicht treffen lasse, unter diesen Umständen aber die Frage, ob in einzelnen Fällen der Bezogene von der durch die Fassung der §. nicht ausgeschlossenen Befugnitz zur Depofition Gebrauch machen könne, dem richterlichen Ermessen zu überlassen sei. Veral. Eonferenz-Protokoll XIV., S. 69 flg. (der Hirsch- feld'schen Ausgabe). ES ist mithin bei den Eonferenz-Verhandlungen nur die aus drückliche Aufnahme einer da- Recht des Bezogenen, von dem Präsentanten eintretenden Falls einen Ausweis über seine Person verlangen zu dürfen, betreffenden Bestimmung abgelehnt, damit aber noch keineswegs anerkannt worden, daß der Bezogene giltiger Weise an jedweden Präsentanten Zahlung leisten könne, und dem gemäß eine Verbindlichkeit zur Prüfung der Personen-Identität über haupt nicht habe. Dagegen ergiebt sich aus den Motiven, welche dem au- den Beschlüssen der Commission des königl. preußischen StaatSrathS hervorgegangenen Entwürfe einer Wechselordnung, aus welchem der Artrkel 36 der Allgemeinen Deutschen Wechsel ordnung mit geringen, hier nicht in Betracht kommenden Ab weichungen herübergenommen ist, beigefügt sind, mit hinreichender Deutlichkeit, daß e- keineswegs in der Absicht gelegen habe, den Bezogenen von der Prüfung der Legitimation des Präsentanten überhaupt zu entbinden. Die Motiven zu 8 36, vergl. S. I-VI., I,VII. der Hnschfeld'schen Ausgabe, erkennen zwar eines Theils an, daß der Bezogene nach Verfall drücktich den Grundsatz auf, daß der Zahlende nicht von jeder Prüfung der Legitimation entbunden werden könne, vielmehr nur zu bestimmen sei, wie weit sich seine Prüfung zu erstrecken habe, daß er ferner nicht befreit werden könne, wenn er au einen Präsen tanten zahle, den er schon nach dem Inhalte des Wechsels und seiner Indossamente nicht für den Berechtigten halten könne, mit hin der Zahlende insofern die Legitimation des Empfängers zu Reih« von Indossamenten vocauSsetze, und das letzte Indossament, wenn e- ein ausgefüllte- sei, den Präsentanten als In-