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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. Z4I. Mittwoch den 6. December. 1848. Bekanntmachung, die Stadtverordneten-Wahl betreffend. Die früher angeordnete und am 30. Oktober d. I. sistirte Wahl von Wahlmännern zur Ergänzung der Herren Stadtverordneten ist durch das am 1. d. M. bei uns eingegangene Gesetz vom 17. November d. I. dahin abgeändert worden, daß nicht ein Dritt- theil, sondern das ganze aus 60 Mitgliedern und 36 Ersatzmännern bestehende Collegium der Herren Stadtverordneten, welche seither unter Vermittelung von Wahlmännern ernannt worden sind, unmittelbar von sämmtlichen Stimmberechtigten einer Neu wahl zum Neujahr 1849 unterworfen werden soll. Stimmberechtiget und zu Stadtverordneten wählbar sind hierbei alle Bürger, deren Namen in der bereits im Oktober d. I. ver? theilten Wahlliste vom 20. September d. I. und neuerlich in deren Nachtrage vom 28. November d. I. mit Einschluß der Bürger israelitischer Religion verzeichnet sind. Zu Wahltagen sind , -, der 14., 13. und II». December d. I. früh von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr festgesetzt worden. Wir verweisen übrigens auf unsere Bekanntmachung vom 1. d. M. über das Wahlverfahren, welche als Placat angeschlagen ist, auch mit obigem Nachtrage zur Wahlliste an zwei Stellen, im Rathhause und in der alten Waage, zu Jedermanns Einsicht aushängt und bemerken, daß den stimmberechtigten Bürgern Abdrücke davon nebst neuen auf 60 Namen eingerichteten Stimm» zetteln, überdies auch jedem im Nachtrage hinzugekommenen Stimmberechtigten zugleich nachträglich die früher vertheilte Wahlliste zugestellt worden ist. Diese neuen Stimmzettel sind, nach Anleitung derselben mit 60 Namen ausgefüllt, an obigen Wahltagen (den 14., 15. und 18. December) von den Wählern selbst in Person, bei Verlust des Stimmrechts für diese Wahl, vor der Wahldeputation in der alten Waage am Markte, 1 Treppe hoch, abzugeben. Leipzig den 5. December 1848. Der Rath der Stadt Leipzig. Klinger. Aufforderung. Die Abtheilungswahlausschüffe des 21sten Wahlbezirks und die bei ihnen betheiligten richterlichen Beamten fordere ich auf, darauf Bedacht zu nehmen, daß an sie die Verzeichnisse der angemeldeten Stimmberechtigten zur rechten Zeit und längstens den 12. d. M. abgegeben werden, in Fällen aber, wo sich hierin ein Anstand ergeben sollte, davon sofort mir Anzeige zu machen. In Dörfern, wo Stimmberechtigte durch ihre Beschäftigung abgehalten sind, die Stimmzettel zur Tageszeit abzuholen oder abzu geben, wird es rathsam sein, diesen die Abholung und die Abgabe der Stimmzettel dadurch möglich zu machen, daß hierzu eine Stunde oder mehrere Stunden des Abends innerhalb der in h. 10 und 22 des Wahlgesetze- vom 15. vor. Mts. festgesetzten Fristen bestimmt werden. Die Wahlprotokolle nebst den gehaltenen Acten sind von den Abtheilungswahlausschüffen unter der Adresse „des Wahlaus schusses des 21sten Bezirks" an mich einzusenden. Leipzig am 4. December 1848. vr. Wtlh. Bertling, Regierungscommissar. Aufforderung. Diejenigen Aeltern und Pflegeältern, welche um Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die hiesige Armenschule zu Ostern 1849 ansuchen wollen, haben sich deshalb von jetzt an spätestens biS zum letzten Deeem-er d. I. unter Vorstellung der Kinder bei dm betreffenden Herren Armenpflegern zu melden. Leipzig den 4. December 1848. DaS Armendirectorium. Landtagswahl. Die Wahlausschüsse des 22. 23. 24. Bezirks haben beschlos sen, der von dem Stadtrathe zu Dresden veröffent lichten Auslegung des Begriffes der Selbstständig keit nicht beizutreten, sondern bei ihrer früheren Ansicht zu beharren. Mein im Tageblatte vom 5. Decbr. abgedruckter Artikel, den ich zunächst für die Vaterlandsblätter geschrieben hatte, ist nach einer von mir nicht durchgesehenen und nicht von mir gefertigten Abschrift gesetzt worden. Der Abdruck hat mehrere Unrichtigkeiten und Auslassungen. Ich hatte nicht von „leitender" Kraft der Auslegung, welche das Ministerium genehmigt haben soll, gesprochen, sondern von „bindender" Kraft; ich hatte ferner nicht von einer Ansicht, welche die Wahlausschüsse erkannt haben, gesprochen, sondern von einer „als richtig" erkann- ren Ansicht. Einen durch Verschulden des Abschreibers im Ab druck ganz unverständlich gewordenen Satz erlaube ich mir zu wiederholen: Ich kann nicht zugeben, daß die Selbstständigkeit eines Staatsbürgers allein dadurch, daß er sich sein Esten selbst kocht oder kochen läßt, nachgewiesen sei. Der HandlungScommis, der eine feste Stellung hat, aber im Gasthofe seine Mahlzeit ein nimmt, oder als Theil des Salairs Kost am Tische des Princi- pals annimmt, ist nicht minder selbstständig als der Holzhacker, der den MittagStisch im Gasthause nicht bezahlen kann und des halb sich Mittags Kaffee kocht. Was den im Wahlgesetze zur Stimmberechtigung erforderten „wesentlichen Wohnsitz" anlangt, so mache ich noch darauf auf merksam, daß die auf Fremdenkarte hier sich aufhaltenden säch sischen Staatsangehörigen Stimmberechtigung erlangen, wenn sie dem Polizeiamte die Karte zurückgeben und als Schutzverwandte eintreten zu wollen erklären. vr. Rudolph Rüder. Verantwortlicher Redakteur: Professor vr. Getzletter. III. Nlitt^vet» 6. 6. veekr. ^b. 6 II. NI. 6.