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Anzeiger. AmIMatt des Sönigl. BezirlSgciiW md der Ralhs der Stadt LchzT M 2S7. Donnerstag den 24. October. 1861. Bekan»tmach«ng. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß sich in Folge von Neubauen und sonstigen Verändemngen eine Regulirung der Straßennummern in der Wintergarten-, Schützen-, Georgen-, HoSpital-, Thalftrüße, Brüdergaffe, Kohlrnstraße, Salomon-, Älockenstraße, Holzgaffe, Sophien- und Leibnizftraße nothwendig gemacht hat und in der nächsten Zeit zur Aus führung gebracht werden wird. Hiernächst haben wir beschlossen, künftighin den neuerdings bebauten Theil der Straße von der JohanniSkirche an bis an das HoSpitalthor zu der HoSpitalftraße zu schlagen, ferner mit dem Namen Thalstraße nur den bisherigen untern Theil derselben von der HoSpitalftraße herein bis an die erste Biegung zu belegen, das Straßenstück von dieser Biegung an aber bis zu der Ecke, von welcher die Straße westlich nach der Brüdergasse geht, Teichstraße zu benennen, und die von dieser Ecke an nach der Brüdergaffe zu gelegenen Grundstücke der letzteren zu überweisen; weiter aber die an der bisherigen Thalstraße am Eingang von der Bayerischen Straße gelegenen beiden, bisher mit Nr. 31 und 32 bezeichnten Grundstücke Nr. 413 und 412 deS Brandkatasters zu der anzulegenden Nürnberger Straße zu zählen, und endlich nach Wegsall deS jetzigen in eine Straße umzugestaltenden „GlockenplatzeS" die hierdurch entstehende Straße „Glockenstraße" zu benennen, die bisher mit diesem Namen belegt gewesene Straße aber zur Holzgaffe zu schlagen. Leipzig am 16. October 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G. Mechler. Bekanntmachung. DaS betheiligte HandelSpublicum wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß eine Restitution der in gegenwärtiger MichaeliSmeffe für im freien Berkehr eingegangene Propre- und Transits - Spedition-- Güter erlegten Meßunkosten nur dann gewährt werden kann, wenn die hierüber einzureichenden Verzeichnisse nebst Unterlagen längstens Sonnabends den T. November dieses JahreS bis Abends « Uhr aühier zur Ablage gelangen. Leipzig, den 16. October 1861. Königliches Hanpt-Zoll-Amt. Lam m. Bekanntmachung. Im Bau- und Holzhofe sollen Dienstag den GS. October d. I. früh von 8 Uhr au folgende Gegenstände: Eine Partie alte- Kupfer, - - - Guß- und Schmiedeeisen, - - - Zinkrohre, - - - steinerne Kuhtröge, - - - Marmorplatten, - - - Thüren und Fenster rc. - - Brennholz in kleineren Partien gegen entsprechende Anzahlung und unter den an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig den 23. October 1861. De- Raths Deputation zum Bau- und Holzhofe. Sollen die Innungen sich auflösen? Diese Frage tritt immer mehr in den Vordergrund, je näher der Zeitpunkt gekommen ist, wo da« von den Ständen berathene Gewerbegesetz erwartet wird und die angekündigte Gewerbefreiheit ihren Anfang nehmen soll. Schon zeigt sich in den verschiedenen Innungen eine gewisse Spannung und Unruhe, die um so erklär, licher erscheint, als di« Erwartung rege gemacht worden ist, daß da- Gewerbegesetz schon mit dem Eintritt de« nächsten Jahre« seine Geltung erhalten soll; man begegnet häufig der Frage: wie e« thunlich sein wird, bi« dahin, zumal bi« jetzt weder da« Gesetz selbst noch die dazu nöthige Einführungs-Verordnung erschienen ist, die Umgestaltung der neuen Verhältnisse zu bewältigen; und dabei wird die Frage über Auflösung oder Nichtauflösung der Innungen in so engen Zusammenhang gebracht, al« sei e« er forderlich, sich darüber bi« dahin oder gleich bei Beginn der neuen Verhältnisse definitiv zu entscheiden. E« dürfte nicht am Unrechten Platze sein, durch einige Be- «erkungen zum richtigeren Berständniß de« zu erwartenden Ge setze«, soweit sich dasselbe au- dem Entwürfe und den hinzugetre- tenen ständisch« Bemühung« erkennen läßt, beizutragen und in dieser Richtung vorkommeuder unklarer und darum beunruhigender Auffassung zu begegnen. Allerdings fallen mit Eintritt der neu« Bewerbegesrtzgebung die Innungen in ihrer weitern Bedeutung von selbst, in sofern sie sich bi« jetzt al« identisch mit Zunft, Gilde, al« eine Ver einigung von Gewerbtreibenden zu ausschließlicher Betreibung einer gewissen Profession oder Gewerb-zweig« präftntirt Hab«, in dieser charakteristischen Eigenschaft de« au-schließlichen Gewerb«- bttrieb« können die Innungen begreiflich neben dem neuen Gc- werhegesetze nicht weiter bestehen; denn in der Aufhebung d,r betreffenden Verkittung«rechte und der damit Jedem gebotenen Gelegenheit und Berechtigung zu Ergreifung de« ihm beliebigen Vewerb«zweig«, soviel da« Gesetz selbst nicht einzelne Schranken gezogen hat, und der dadurch möglichen Entwickelung seiner per- sönllchen Befähigung und Thätigkeit charakterisirt sich die Ge werbefreiheit und somit gleichzeitig der wesentlichste Inhalt de« neuen Gesetze«.